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Dr. Werner Pfeil

FDP 08.10.2025 Sitzungen 18/103

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Es ist alles gesagt, aber noch nicht von jedem. Deshalb müssen die Antragsteller da jetzt durch. Was wir hier ausführen, wiederholt sich teilweise mit dem, was Hartmut Ganzke gesagt hat, und teilweise mit dem, was die anderen Vorredner gesagt haben. Im Antrag werden mehrfach die Seiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz genutzt. Deswegen zitiere ich mit Erlaubnis des Präsidenten aus dem Bericht bzw. von der Internetseite. Darin heißt es – da komme ich auch auf das, was Hartmut Ganzke eben erklärt hat –: 08.10.2025 „Der Begriff Antifaschismus ist umstritten, eine einheitliche Definition kaum möglich. Für die einen ist Antifaschismus ein demokratisches Grundprinzip, für die anderen ein linksextremistischer Kampfbegriff. Bedeutsam für das jeweilige Verständnis ist vor allem, was die jeweiligen Akteure konkret unter dem Begriff des Faschismus verstehen. ,Antifaschismus‘ wurde in Deutschland ursprünglich Anfang der 1920er Jahre von der ,Kommunistischen Partei Deutschlands‘ (KPD) als antikapitalistischer Kampfbegriff eingeführt. Seitdem hat sich der Begriff allerdings weiterentwickelt und diverse Ausprägungen erfahren. So entwickelte sich bereits in der Zeit des Nationalsozialismus ein staatstragender, bürgerlich-liberaler ,Antifaschismus‘ […]. Darauf haben alle demokratischen Parteien hingewiesen. Nach dieser einleitenden Lektüre geschichtshistorischer Ausführungen wird auch der Sinn des Antrags deutlich. Dieser richtet sich nämlich maßgeblich nicht gegen Personen, die Straftaten begehen und den Rechtsstaat infrage stellen, sondern gegen Personen, die sich offen gegen Rechtsextremismus positionieren. Dies wird in dem Antrag auch in dem Angriff gegen Politiker von SPD und Grünen deutlich. Der AfD-Fraktion empfehle ich daher, erst einmal vor der eigenen Haustür zu kehren und den Antrag vielleicht etwas umzuformulieren. Man könnte ihn nämlich auch wie folgt zur Abstimmung stellen. Punkt 1: bestehende rechtsextremistische Strukturen in Nordrhein-Westfalen systematisch zu identifizieren, zu analysieren und transparent offenzulegen. Punkt 2: bestehende gesetzliche Instrumente, insbesondere des Straf- und Strafprozessrechts, entschlossen anzuwenden, um kriminelle rechtsextreme Gruppierungen in ihrem Handlungsspielraum wirksam zu beschränken. Punkt 3: in Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern sowie dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sicherzustellen, dass Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um kriminelle rechtsextreme Gruppierungen nachhaltig zu zerschlagen. Punkt 4 Ihres Antrages, leicht geändert: den Gebrauch und die öffentliche Verwendung von rechtsextremistischen Symbolen, Kennzeichen und Erkennungszeichen zu prüfen und, soweit möglich, zu verbieten. Und Punkt 5 Ihres etwas geänderten Antrags: zusätzliche personelle und materielle Ressourcen bei Polizei, Verfassungsschutz und Justiz bereitzustellen, um die Bekämpfung von Straftaten mit fremden-Landtag feindlichem und rechtsextremistischem Bezug zu intensivieren. Das alles wäre notwendig, und dem würden wir uns nicht verschließen. Nur Ihren Antrag lehnen wir ab. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP)

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