Dr. Christos Katzidis
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte um Nachsicht, wenn ich nach der Rede gerade zum Thema zurückkehre und wir uns jetzt wieder mit Drohnen beschäftigen. (Beifall von der CDU) Herr Kollege Wagner, zwei Anmerkungen zu Ihrer Rede von eben: Erstens. Es wäre einmal etwas ganz Neues, wenn die AfD tatsächlich einen Blick auf Fakten werfen würde. 08.10.2025 Zweitens. Wenn es darum geht, Angst in der Gesellschaft zu schüren, (Zuruf von Sven Werner Tritschler [AfD]) dann ist es die AfD, die ganz vorne ist und Ängste bei den Menschen in diesem Land schürt, niemand sonst. Das haben Sie eben mit Ihrer Rede wieder einmal wieder sehr, sehr deutlich gemacht. (Beifall von der CDU – Zuruf von Markus Wag- ner [AfD]) Man kann Probleme suchen oder Probleme lösen. Ich möchte noch mal bei dem anknüpfen, was Herr Minister Reul eben gesagt hat und das in zweierlei Hinsicht teilen. Erster Bereich: die rechtliche Situation. Es ist mitnichten so, als hätten wir keine Rechtsgrundlagen, als hätten wir ein völliges Wirrwarr, als wäre Deutschland rechtlich handlungsunfähig. Das ist überhaupt nicht der Fall. Im Luftsicherheitsgesetz ist geregelt, dass die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe hat, Angriffe auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs abzuwehren. Diese Aufgabe ist auf Bundesebene durch das Bundespolizeigesetz ganz konkret auf die Bundespolizei übertragen worden. Das ist geregelt. In den Ländern haben die Länderpolizeien klare Zuständigkeit im Hinblick auf die Gefahrenabwehr. Die Frage oder die Forderung der FDP, lieber Kollege Werner Pfeil, war ja, das Gesetz und alles zu regeln. Aber ich hatte aufgrund des Entschließungsantrags nicht den Eindruck, dass es der FDP-Fraktion vorrangig um die Gefahrenabwehr geht, sondern vielmehr um die Regulierung von vielen Dingen, so wie es auch der ehemalige FDP-Bundesjustizminister auf Bundesebene tun wollte. Dabei geht es nicht vorrangig um die Gefahrenabwehr. Aktuell ist es so: Wenn es keine Spezialbefugnisse gibt – im Übrigen ist es egal, in welchem Polizeigesetz der 16 Länder –, gibt es in jedem Polizeigesetz eine Generalklausel, auf die die Polizei zugreifen kann. Da gibt es in allen 16 Polizeigesetzen drei klare Voraussetzungen: konkrete Gefahr; die Maßnahme muss notwendig sein; es darf keine Spezialbefugnis geben. Auf Grundlage des Polizeigesetzes kann die nordrhein-westfälische Polizei dann auch tätig werden, bis hin zum Abschuss von Drohnen. Jetzt ist das rechtlich tatsächlich möglich. Man kann darüber reden, dass man zukünftig entsprechende Spezialbefugnisse schafft. Das sollte man auch tun. Aber rechtlich ist die Polizei Nordrhein-Westfalens ganz sicher nicht handlungsunfähig. Aktuell gibt es in zwei anderen Gesetzen entsprechende Befugnisse: im rheinland-pfälzischen Polizeiund Ordnungsbehördengesetz, namentlich § 9b, und im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, namentlich § 15e. Die Bayern gehen jetzt auch in diese Richtung. Landtag Aber ich möchte noch einmal bekräftigen, was Herr
