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Dr. Marcus Optendrenk

17.09.2025 Sitzungen 18/100

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir diskutieren jetzt über eine Verpackungssteuer, überweisen sie anschließend auch in den Ausschuss und tun damit etwas, was seit vielen Jahren gemacht wird, nämlich seit den 90er-Jahren. Seit dieser Zeit wird über die eine oder andere Ausgestaltung, die Vereinbarkeit mit Bundesrecht, die Vereinbarkeit mit anderen Rechtsgrundlagen, disku-17.09.2025 tiert. Inzwischen ist klargestellt, dass es jedenfalls mit dem Abfallrecht des Bundes nicht mehr kollidiert und dadurch die jetzt schon mehrfach angesprochene Situation besteht, dass in Tübingen eine solche Steuer eingeführt worden ist und in vielen anderen Kommunen, auch in Nordrhein-Westfalen, darüber diskutiert wird, ob zu der Darstellung des Problems einer Vermüllung und des Problems von zu viel Einwegverpackungen die Einführung einer Verpackungssteuer das richtige Instrument ist oder nicht und, wenn man es für das richtige Instrument hält, wie hoch denn eine solche Steuer sein sollte, wenn man sie einführen wollte. Das wird in den Kommunen auch lebhaft diskutiert, und es ist durchaus ein relevantes Beispiel dafür, dass man in einer demokratischen Willensbildung in Kommunen über eine solche Diskussion nach örtlichen Mehrheiten, nach örtlichen Bedürfnissen und Einschätzungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Das ist aus unserer Sicht als Landesregierung jedenfalls auch sehr grundlegend eine typische Aufgabe einer kommunalen Selbstverwaltung. Wenn nämlich die Situation nicht überall identisch ist, dann ist es gerade Aufgabe von Stadt- und Gemeinderäten, von Kreistagen und von Stadtverwaltungen, sich mit solchen Themen genau zu beschäftigen. Das ist das, was in Deutschland in Artikel 28 als durchaus sehr hochrangiges Prinzip der Eigenverantwortung der kommunalen Eigenständigkeit verankert worden ist. Vor diesem Hintergrund braucht es schon sehr weitgehende Gründe, warum ein Landesgesetzgeber von vornherein die Einführung einer solchen Steuer durch ein Landesgesetz verbieten soll. Wenn man das noch ein Stück weit als Annex zum kommunalen Haushaltsrecht sieht, dann ist das Steuerfindungsrecht jedenfalls dem Grundsatz nach sicher auch Teil des Art. 28 Grundgesetz. Insofern sind wir auf die anschließende Diskussion und weitere Beratung im Ausschuss gespannt. Wir sagen aber, dass wir ein generelles gesetzliches Verbot auf Landesebene nicht für den richtigen Weg halten. Vielmehr meinen wir, dass das im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in den Räten der Städte und Gemeinden diskutiert werden müsste. – Danke schön. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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