Dr. Hartmut Beucker
Es war Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts, als ich das erste Mal mit der Finanzhochschule des Landes NRW in Berührung kam. Eine Vereinskameradin begann dort ihre Ausbildung. Ausbildung zur Finanzbeamtin – das sagte mir wenig damals. Doch dies änderte sich schnell, denn während der gemeinsamen Sportwochenenden war das Stöhnen groß – klares Anzeichen für die Anforderungen und Ansprüche, die da an die Anwärter gestellt wurden. Aus späterer Sicht: Natürlich gut so. An diesem Umstand hat sich nichts geändert, die Finanzhochschule versorgt das Land NRW mit hochqualifiziertem und sehr gut ausgebildetem Nachwuchs für die Finanzämter. Auch der Weg in andere Steuerberufe steht den Absolventen grundsätzlich offen. Die Ausbildung gliedert sich in der Theorie gewidmete Teile (21 Monate) und praxisorientierte Zeitabschnitte (15 Monate). Die Praxiszeiten absolvieren die Anwärter in den Finanzämtern NRWs. Der vorliegende Antrag möchte nun einen Auslandsaufenthalt in diesem Praxisteil ermöglichen. Was soll dies bewirken? Ein gezielter Aufenthalt in einer ausländischen Steuerverwaltung, einem Ministerium, einer internationalen Organisation oder bei EU-Institutionen könne Studierenden wertvolle Einblicke in unterschiedliche Verwaltungsstrukturen und Arbeitsweisen ermöglichen, behauptet der Antrag. Einblicke gibt es sicher, aber wozu? Die Studenten sollen in der NRW-Verwaltung eingesetzt werden – Berührungspunkte in der täglichen Arbeit zu den genannten Institutionen sehen wir aber so gut wie nicht. Ja, internationale Bezüge gibt es in der Steuerverwaltung. Aber nicht dergestalt, dass dies Aufgaben für frisch der Hochschule Entwachsene darstellen, wenn es sich um schwierige Sachverhalte handelt. Und dann muss man natürlich festhalten, dass Doppelbesteuerungsabkommen zwar internationalen Bezug haben, das liegt in der Natur der Sache. Aber man braucht z. B. keineswegs nähere Einblicke in die Finanzverwaltung eines Partners in solchen Abkommen, wenn man steuerliche Sachverhalte zutreffend beurteilen möchte. 10.07.2025 Zumal es um sehr standardisierte Regelungen geht, die sich grundsätzlich kaum von Land zu Land unterscheiden. Der Antrag sieht das auch durchaus selbst. So formuliert er windelweich: „Ein praktischer Einblick in andere Steuersysteme kann diese Kompetenzen stärken.“ Kann, ganz genau. Doch sei es drum. Falls es die Ausbildung attraktiver macht, werden wir uns nicht sperren. Aber: Einstweilen gibt es wesentliche Fragen, die wir erst gelöst sehen müssten, ehe wir einem solchen Antrag zustimmen. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes ist nicht einmal angesprochen. Der Antrag schweigt dazu. Damit für alle Studenten ein gleicher Ausbildungsstand gewährleistet ist, müsste während der Dauer des Auslandsaufenthaltes für diejenigen, die nicht ins Ausland gehen, ein anderer Spezialinhalt dieser Ausbildungszeit geschaffen werden. Der Antrag schweigt dazu. Ausland bedeutet ausländische Sprache – gerade wenn es um berufliche Zusammenhänge geht, eine schwer zu überwindende Hürde. Denn es geht um Fachsprache, die man nicht in der Schule lernt. Steuerliche und Verwaltungsfachsprache – wo soll das herkommen, wie soll das gesichert und gegebenenfalls geprüft werden? Der Antrag schweigt dazu. Angeblich soll der Aufenthalt im Ausland Beiträge beispielsweise zur persönlichen Entwicklung, zum Ausbau von Fremdsprachenkenntnissen, zum Erwerb interkultureller Kompetenzen und zur Förderung von Offenheit im Denken leisten. Wir sind der Ansicht, dass der Aufenthalt dies schon voraussetzt. Der Einsatz von Fremdsprachenkenntnissen dürfte darüber hinaus auch eher weniger im direkten Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern in NRW von großer Bedeutung sein, wie der Antrag behauptet. Außer wenn es um Marokko, Afghanistan, die Türkei, Syrien geht – aber da wird es mit dem Auslandsaufenthalt wohl eher schwierig. Ob zwei, drei, vier Monate Auslandsaufenthalt den Aufwand wert sind, wagen wir zu bezweifeln. Wir sehen uns darin auch dadurch bestärkt, dass die Aufenthalte über Erasmus-Programme z. B. auf deutlich längere Zeit angelegt sind und, wo es fachspezifisch wird, auch von Sprachprogrammen über längere Zeit begleitet werden. Abschließend sehen Sie selbst: Da sind noch so viele Fragen offen – die Angelegenheit ist nicht beschlussreif und der Antrag daher einstweilen abzulehnen.
