Enxhi Seli-Zacharias
Das Thema des vorliegenden Gesetzentwurfs ist nicht neu. Bereits vor gut sechs Jahren, damals noch unter der Vorgängerregierung, stand dieser Gesetzentwurf auf der Tagesordnung. Es geht darum, Asylbewerber für bis zu 24 Monate in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes unterzubringen – im Idealfall bis zur Entscheidung über den Asylantrag. Außerdem sollten abgelehnte Asylbewerber in den Einrichtungen verbleiben und von dort aus abgeschoben werden. Die damalige Landesregierung nannte das ganze Konzept „Asylstufenplan“. Leider endete diese Regelung – den Zeitraum von 18 auf 24 Monate zu erhöhen – im September 2024. Leider hat Ministerin Paul auch den Asylstufenplan mittlerweile komplett abgewickelt und sich eher umstrittenen Regelungen wie dem Chancen-Aufenthaltsrecht gewidmet. Statt selbst aktiv zu werden und einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen, werden die regierungstragenden Parteien den heute vorliegenden Gesetzentwurf gleich ablehnen, da er von der Opposition kommt. Wir kennen das. Landtag Dabei wird im sogenannten Sicherheitspaket der Landesregierung ein Ausschöpfen der Möglichkeiten des § 47 Abs. 1a AsylG zur Entlastung der Kommunen gefordert. Vorgesehen ist hierbei sogar eine unbefristete Wohnsitzverpflichtung für die Zielgruppe. Die regierungstragenden Parteien hätten also einfach einen Änderungsantrag vorlegen können. Lustig wird es dann, wenn die Landesregierung abschließend schreibt: „In der Praxis in Nordrhein-Westfalen erfolgte bislang nach 24 Monaten eine Zuweisung an die Kommunen.“ Nicht nur ist die Verlängerung auf 24 Monate ausgelaufen, die Verweildauer in den Landesunterkünften beträgt in Wahrheit doch oftmals nur wenige Monate. Auch mit den Abschiebungen direkt aus den Landeseinrichtungen heraus will es unter der Regie der zuständigen Ministerin nicht so wirklich funktionieren. Die Rückführungszahlen sind immer noch lächerlich gering, eine Besserung ist nicht in Sicht. Wir stimmen dem vorliegenden Gesetzentwurf heute zu und sind gespannt, wann die Landesregierung ihren kühnen Ankündigungen im sogenannten Sicherheitspaket endlich Taten folgen lassen wird und einen eigenen Gesetzentwurf vorlegt. 09.07.2025 Landtag Anlage 4 Zu TOP 26 – Zweites Gesetz zur Änderung des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Ende 2021 ist das Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz, das StrUG NRW, in Kraft getreten. Das Gesetz hat sich insgesamt bewährt; dies hat die Evaluierung des Gesetzes auch bestätigt. Die Rechte der untergebrachten Personen wurden gestärkt und ihre Behandlung wurde intensiviert. Gleichzeitig muss aber auch die Sicherheit gemäß dem Zweck des Gesetzes oberste Priorität haben. Das gilt sowohl für die Sicherheit der Allgemeinheit als auch für die Sicherheit in den Einrichtungen – für die Beschäftigten, aber auch für die untergebrachten Personen selbst. Nur wenn Sicherheit gewährleistet ist, kann der Maßregelvollzug die notwendige Akzeptanz in der Bevölkerung finden und das Ziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft erreichen. Nach besonderen Vorkommnissen in den Kliniken hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales daher eine ressortübergreifende Fachkommission einberufen, die die Sicherheit in den Einrichtungen unabhängig überprüft hat. Diese Empfehlungen sind in ein „Sicherheitspaket Forensik“ eingeflossen. Einige der Empfehlungen dieser Kommission betrafen auch die gesetzlichen Grundlagen. Der Gesetzentwurf berücksichtigt außerdem die Erkenntnisse aus dem 2022 vorgelegten Evaluationsbericht zu den Erfahrungen mit dem Gesetz. Mit den Regelungen des Sicherheitspakets Forensik werden unter anderem Durchsuchungen der Zimmer der untergebrachten Personen erleichtert. Hierdurch wird gewährleistet, dass verbotene Gegenstände frühzeitig aufgefunden werden können, noch bevor gefährliche Situationen in den Einrichtungen für die Beschäftigten und andere untergebrachte Personen entstehen. Soweit untergebrachte Personen digitale Medien und Datenträger nutzen dürfen, soll das inhaltliche Auslesen solcher Geräte erleichtert werden, um einen sicheren Umgang hiermit zu gewährleisten. Bislang mussten für Kontrollen weitere Voraussetzungen vorliegen, die letztlich in der Praxis auch eine Hürde für den Umgang mit digitalen Medien darstellen. Vor dem Hintergrund, dass Digitalisierung eine immer größere Rolle spielt, ist ein Umgang mit diesen Medien zur Wiedereingliederung wesentlich. Die Erlaubnis zur Nutzung eigener Geräte soll künftig davon abhängig sein, dass die 09.07.2025 untergebrachten Personen dem Auslesen zustimmen. Damit besteht für die Einrichtungen wie auch für die untergebrachten Personen eine klare Rechtsgrundlage, die den Interessen der untergebrachten Personen und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt. Auch soll zur Erhöhung der Sicherheit ein regelhafter Nachteinschluss in den Kliniken wieder explizit und rechtssicher vorgesehen werden und damit auf die Rechtsprechung zum Nachteinschluss reagiert werden. Ein weiterer Aspekt zur Sicherheit ist, dass die in den Einrichtungen bereits bestellten Sicherheitsfachkräfte durch den Gesetzentwurf gestärkt und unabhängiger werden sollen, indem sie unmittelbar bei der Klinikleitung angesiedelt werden und künftig zwingend eine Vertretung bestellt werden muss. Neben dem Sicherheitspaket Forensik enthält der Gesetzentwurf auch Regelungen, mit denen auf den zunehmenden Fachkräftemangel reagiert werden soll. Gerade im Bereich des ärztlichen Personals ist es zum Teil schwierig, ausreichend Personal zu finden. Wo bislang eine ärztliche Mitwirkung erforderlich ist, soll daher eine Vereinfachung für die Einrichtungen geschaffen werden, ohne dass damit eine Verschlechterung für die untergebrachten Personen verbunden ist. Insbesondere sollen auch telemedizinische Angebote genutzt werden können. Eingeführt werden soll auch eine zeitliche Begrenzung für Unterbringungen im Grad 0 des Maßes der Freiheitsentziehung, also außerhalb der Einrichtungen. Untergebrachte Personen mit dem Maß der Freiheitsentziehung Grad 0 sind berechtigt, in ihrer eigenen Wohnung oder einer externen Einrichtung zu wohnen. Zum Teil sind Personen noch mehrere Jahre dem Grad 0 mit entsprechenden Eingriffen in Freiheitsrechte zugeordnet. Künftig ist dies auf maximal 24 Monate begrenzt. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass nach einem solchen Zeitraum Netzwerke außerhalb der Einrichtung aufgebaut werden konnten und sich die Person über diesen Zeitraum bei der Wiedereingliederung bewährt hat. Die Begrenzung führt zu einer Verkürzung der Unterbringungsdauer, einer früheren Beendigung des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Personen und letztlich auch zu Kosteneinsparungen. Ein weiteres wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs ist der Abbau von Bürokratie. Bislang gibt es verschiedene Meldepflichten bzw. Beteiligungspflichten für die Einrichtungen gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde. Dies betrifft insbesondere Sicherungsmaßnahmen, die ohnehin aufgrund von frü-Landtag heren Rechtsänderungen einem Richtervorbehalt unterliegen. In diesen Fällen findet wegen der richterlichen Unabhängigkeit eine inhaltliche Kontrolle dieser gerichtlichen Beschlüsse nicht statt. Die Meldepflichten sollen daher gestrichen werden. 09.07.2025 Landtag Anlage 5 Zu TOP 27 – Gesetz zur Stärkung der Informationssicherheit des Landes Nordrhein-Westfalen (Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – InfoSiG NRW) – zu Protokoll gegebene Rede Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: Wir alle erleben täglich, wie sehr unser Leben von funktionierenden digitalen Systemen abhängt. Sie sind zu einer Grundvoraussetzung für unsere vernetzte Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung geworden. Doch auch Angriffe auf diese Systeme gehören inzwischen zum Alltag. Die Lage hat sich in den letzten Jahren fundamental verändert. Angriffe werden – laut dem letzten Lagebericht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik – immer komplexer. Sie können sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Schwachstellen kann es in fast allen Hard- und Softwareprodukten geben. Dabei ist das Risiko für die Landesverwaltung gestiegen, dass immer ausgereiftere Angriffe ihre Handlungsfähigkeit erheblich einschränken. Auch zur Abwehr dieser Angriffe muss die Verwaltung angemessene Maßnahmen treffen können. Die Informationstechnik für die Landesverwaltung muss zuverlässig und resilient ausgestaltet sein und weiterentwickelt werden. Es muss sichergestellt bleiben, dass die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gewahrt ist. Digitale Verwaltung ist nur möglich, wenn sie in der Lage ist, alle Ereignisse im Hinblick auf ein bestimmtes Sicherheitsniveau abzuwehren. Auch die Europäische Union hat die steigende Gefahr für informationstechnische Systeme der Verwaltungen erkannt und ihrerseits reagiert. Um das Schutzniveau für die Netz- und Informationssicherheit in der Europäischen Union zu vereinheitlichen und zu erhöhen, hat sie im Dezember 2022 die sogenannte NIS-2-Richtline verabschiedet. Die Richtlinie verfolgt einen ganzheitlichen, gefahrenübergreifenden Ansatz. Dieser zielt darauf ab, Netz- und Informationssysteme und ihr physisches Umfeld vor einer Vielzahl von Ereignissen – wie Diebstahl oder Feuer – zu schützen. Denn Gefahren für die Sicherheit solcher Systeme können unterschiedliche Ursachen haben. Zentraler Zweck des Gesetzentwurfs der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist die Stärkung der Netz- und Informationssicherheit in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen sowie die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, soweit hierfür die Zuständigkeit beim Land Nordrhein-Westfalen liegt. 09.07.2025 Dabei berücksichtigt der vorliegende Gesetzentwurf eine weitestgehende Eins-zu-eins-Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Die bereits bestehenden Regelungen, Organisationsstrukturen und technischen Maßnahmen zur Sicherung der Netzund Informationssicherheit der Landesverwaltung werden weiterentwickelt, um für die digitale Infrastruktur des Landes Nordrhein-Westfalen ein angemessenes Schutzniveau nachhaltig sicherzustellen. Hierzu kann es auch erforderlich sein, den Datenverkehr mit technischen Hilfsmitteln zu beobachten, um Informationssicherheitsvorfälle zu verhindern oder einzugrenzen. Dafür steht beim Landesbetrieb IT.NRW ein sogenanntes Security Operations Center im Auftrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung zum Einsatz bereit. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft auch hierfür eine Rechtsgrundlage. Das Land Nordrhein-Westfalen wird für die Umsetzung der aus der NIS-2-Richtlinie folgenden Verpflichtungen auf vorhandene Strukturen zurückgreifen. Die Stärkung der Informationssicherheit gehört bereits heute zu den Schwerpunktthemen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung. So wird die zuständige Behörde im Sinne der NIS-2-Richtlinie und auch das Computer-Notfallteam in meinem Haus verortet. Es gilt, die Koordination für die Abwehr von Gefahren für die Informationssicherheit der Landesverwaltung dort zu bündeln. Bei der Festlegung von Prüfrechten aus der NIS-2-Richtlinie ist eine flexible Regelung vorgesehen, die es ermöglicht, anhand eines abgestuften Handlungsrahmens vorzugehen. Darüber hinaus verlangt der vorliegende Gesetzentwurf, dass bestimmte Maßnahmen ergriffen werden, um die Risiken für die Sicherheit der Netzund Informationssysteme zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Die damit verbundene Risikobewertung sowie die Anwendung dieser Risikomanagementmaßnahmen trägt zur Entwicklung und Förderung einer Risikomanagementkultur in der gesamten Landesverwaltung bei. Der vorliegende Gesetzentwurf markiert einen wesentlichen Meilenstein zur Stärkung der Informationssicherheit. Wir schaffen verbindliche Standards, fördern die Vorsorge und stärken die Widerstandsfähigkeit unserer digitalen Infrastruktur. Dabei wollen wir verstärkt präventiv handeln. Die Informationssicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe, die wir im Schulterschluss innerhalb der Landesverwaltung bewältigen können. Wir werden sie zunehmend auch als Teil der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik begreifen müssen. Landtag Anlage 6 Zu TOP 28 – Entschlossen gegen digitale Gewalt. Deepfakes und Pornfakes stoppen! – zu Protokoll gegebene Reden
