Thorsten Klute
§ 47 Abs. 1b des Asylgesetzes ermöglicht es den Ländern, zu regeln, dass Ausländer verpflichtet sind, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung – längstens jedoch für 24 Monate – zu wohnen. Das kann man so machen. Allerdings ist dabei auch Vorsicht geboten. Das Nutzen dieser Ermächtigung der Länder durch den Bund kann nicht nur Vorteile mit sich bringen, sondern auch einige Nachteile. Die dazu durchgeführte Sachverständigenanhörung vom 12. März hat diese Nachteile noch einmal deutlich benannt, und zwar gerade auch durch die Organisationen, auf die sich die antragstellende FDP hier beruft, nämlich die Kommunen. So hat die Vertreterin des Städtetags NRW zum Beispiel in der Anhörung erklärt: „Das trägt natürlich nicht dazu bei, dass diese Einrichtung in der Umgebung gern gesehen wird; denn sie fürchten dieses Konfliktpotenzial. Und da Landeseinrichtungen sich immer auf dem Boden einer Stadt befinden, wird das auch auf unserer Seite genau so gesehen. Sie kennen die Konfliktsituationen, die auch in Nordrhein-Westfalen entstanden sind.“ Auch andere Sachverständige haben sich entsprechend skeptisch gezeigt. Im Protokoll der Anhörung ist das alles gut nachzulesen. 09.07.2025 Der diesem Antrag zugrunde liegende Gesetzentwurf sieht im Übrigen keine Evaluation vor. Das ist ein weiteres Manko. Daher lehnen wir den Antrag ab und stimmen der ablehnenden Beschlussempfehlung des Integrationsausschusses zu.
