Dr. Werner Pfeil
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen und Kolleginnen! Das Angenehme an meiner heutigen Rede ist: Ich muss vieles gar nicht selber formulieren. Das hat nämlich der rechtspolitische Sprecher der CDU in der 16. Legislaturperiode, also vor acht Jahren, im März 2017 schon gemacht. Ich zitiere mit Erlaubnis der Präsidentin Jens Kamieth – er war eben noch hier im Plenum – aus seiner Rede zur damaligen Aktuellen Viertelstunde. Die Überschrift lautete damals, im Jahr 2017: „Drei Mal so viele entflohene Häftlinge im offenen Vollzug wie in allen anderen Bundesländern zusammen – Was unternimmt die Landesregierung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger?“ Jetzt kommt das Zitat: „Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass mit jeder Vollzugslockerung naturgemäß ein Risiko der Entweichung aus der Haft oder eines Missbrauchs verbunden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob dieses Risiko unvertretbar erscheint; denn der gesetzliche Auftrag besteht eben nicht nur in der individuellen Resozialisierung, sondern auch in dem sicherzustellenden Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Der Vergleich mit anderen Bundesländern macht deutlich, dass es der politische Wille dieses Justizministers ist,“ – 2017 – dass in Nordrhein-Westfalen der Vollzug deutlich schneller gelockert wird. Sind denn in NRW mehr Gefangene für den offenen Vollzug geeignet? Klar ist jedenfalls: Es darf nicht dazu kommen, dass Gefangene in den offenen Vollzug gelangen, um Versäumnisse im geschlossenen Vollzug auszubügeln. 09.07.2025 Unzureichende Haftraumkapazitäten in Nordrhein-Westfalens Strafvollzug dürfen niemals dazu führen, dass ungeeignete Personen in den offenen Vollzug kommen.“ Das hat Jens Kamieth, CDU-Fraktion, im März 2017 gesagt. Seit 2017 hat sich an der Situation nichts geändert – gesetzlich nicht und tatsächlich auch nicht. Auch heute fragen wir uns, warum in Nordrhein-Westfalen offenbar so viel mehr Personen dafür geeignet sind, in den offenen Vollzug zu gehen, als im restlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland. Der offene Vollzug als Regelform ist seit seiner erstmaligen Einführung auf Bundesebene im Jahr 1977 umstritten. Bereits im Vorfeld gab es zahlreiche Diskussionen über die Ausgestaltung. Ein Alternativentwurf sah damals vor, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Lockerungen einem Vollstreckungsgericht zu übertragen. Mit der Föderalismusreform vom 01.09.2006 ging die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder über, was zu 16 unterschiedlichen Landesgesetzgebungen führte. Anders als andere Bundesländer wie Bayern und Hessen, die die Chance einer Neugestaltung wahrgenommen haben, hat Nordrhein-Westfalen die damalige bundesrechtliche Regelung zum offenen Vollzug unter der damaligen rot-grünen Landesregierung gegen die Stimmen der Opposition einfach übernommen. Vorschläge unserer damaligen FDP-Fraktion sowie auch der CDU-Fraktion hatten sich an dem restriktiven hessischen Landesgesetz orientiert. Sie wurden aber nicht angenommen. Verstehen Sie mich nicht falsch: Resozialisierung ist entscheidend und offener Vollzug dabei eine wichtige Komponente – aber doch als vorbereitender Schritt für die Freiheit, nicht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Auch der Justizvollzugsbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Bericht für die Sitzung des Rechtsausschusses in der letzten Woche am 02.07.2025 deutlich gemacht, dass die Entlassung aus der Haft regelmäßig über den offenen Vollzug erfolgen sollte, während der anfängliche offene Vollzug die Notwendigkeit einer als stationäre Sanktion verhängten Freiheitsstrafe insgesamt infrage stellt. Genau so verhält es sich aber bei einem Drogendealer, der trotz Verurteilung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe bereits nach eineinhalb Jahren wieder auf der Straße anzutreffen ist, was zu Recht auf Empörung in der Bevölkerung stößt. Wir müssen hier auch das Gerechtigkeits- und Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes ernst nehmen. Die in dem vorangegangenen Strafprozess beteiligte Staatsanwaltschaft hatte einen genauen Überblick Landtag über das Verfahren, die Gefährlichkeit des Täters und die Schutzbedürftigkeit des Opfers sowie der Bevölkerung. Sie wurde aber nicht gefragt, weil es in Nordrhein-Westfalen keine Notwendigkeit dafür gibt. Es ist auch für Staatsanwaltschaften demotivierend, wenn Täter, deren Haftstrafen sie teilweise in schwierigen Prozessen erkämpft haben, gegen ihren Rat durch die Anstalt direkt wieder in die Öffentlichkeit entlassen werden. Es erscheint daher sinnvoll, sie – in welcher Form auch immer; darüber können wir im Ausschuss diskutieren – an der Entscheidung über die Anordnung des offenen Vollzugs zu beteiligen, auch um zu verhindern, dass sachfremde Argumente wie Überfüllung oder Personalmangel in die Entscheidung einfließen. Ich gehe offen in die Ausschusssitzung und in die dann folgende Anhörung und freue mich, wenn wir über dieses Thema diskutieren. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP)
