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Ralf Witzel

FDP 09.07.2025 Sitzungen 18/98

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 5. Juni 2024 hat das Bundesinnenministerium die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT FILM GmbH auf Grundlage des Vereinsgesetzes mit der Begründung verboten, sie würden die verfassungsmäßige Ordnung gefährden. Kritiker werfen der Bundesregierung seitdem vor, das Vereinsrecht zur Umgehung der Pressefreiheit zu instrumentalisieren, da diese in die Kompetenz der Länder fällt. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verbot im August 2024 zunächst vorläufig außer Kraft und erklärte es am 24. Juni 2025 endgültig für unverhältnismäßig. Die Begründung lautet, dass zwar Vereinsverbote grundsätzlich möglich seien, diese jedoch die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz nicht aushebeln dürften. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum aktuellen COMPACT-Fall klargestellt: Die frühere Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat in diesem Fall ihre Kompetenzen überschritten, und das auch nicht das erste Mal, wenn es um die Wahrung der Grundrechte geht, was eigentlich ihre Aufgabe gewesen wäre. Das Urteil ist zugleich ausdrücklich kein Ruhmesblatt für COMPACT. COMPACT ist weder harmlos noch belanglos. Vereinfacht gesagt: Die Inhalte von COM-PACT sind in ihrer Grundtendenz noch nicht verfassungsfeindlich genug, um ein komplettes Verbot zu rechtfertigen. Das Urteil gilt als deutlicher Hinweis auf die Grenzen staatlicher Eingriffe in die Presse- und Meinungsfreiheit, auch in einer wehrhaften Demokratie. Eine abschließende Bewertung ist heute nicht möglich, weil das Urteil im Volltext noch nicht vorliegt. Es gibt aber öffentliche Einlassungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Bei dessen Urteil vom 24. Juni 2025 handelt es sich im Ergebnis ausdrücklich nicht um einen großen Erfolg von COMPACT, als der es zum Teil von interessierter Seite dargestellt wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell die Rechtsauffassung von COMPACT bestätigt, hat jedoch zugleich spannende Weichenstellungen für zukünftige Fälle angedeutet. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich artikuliert, dass das Vereinsrecht prinzipiell 09.07.2025 auch auf Medien anwendbar ist, selbst wenn dies wie ein Medienverbot wirken kann. Das Vereinsrecht kann ausdrücklich in Betracht kommen, wenn es sich bei Untersuchungsobjekten nicht allein um journalistisch tätige Medienunternehmen handelt, sondern auch um Organisationen mit einer eigenen aktionistischen Agenda. (Beifall von der FDP) Gleichzeitig hat das Gericht bestätigt, dass in solchen Fällen der Meinungs- und Pressefreiheit gewichtig Ausdruck zu verleihen ist. Deren Schutzbereich dürfe nicht faktisch durch ein Verbot eines Medienunternehmens unterlaufen werden. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht neue Maßstäbe für Verbotsmöglichkeiten herausgearbeitet. Ein Verbotsverfahren könne auch auf Äußerungen unterhalb der Grenze zur Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit gestützt werden, solange die Vereinigung auf die kämpferisch-aggressive Umsetzung einer entsprechenden Idee abstelle. Im vorliegenden Fall kann dies konkret das Konzept von Remigration sein, wenn dies als unzulässige Zwangsausweisung deutscher Staatsbürger interpretiert wird. Das Gericht betont andererseits auch, dass bloß scharf migrationskritische bzw. migrationsfeindliche Äußerungen an sich nicht verbotsrelevant sind, wenn diese als überspitzte, aber letztlich noch zulässige Kritik an der Migrationspolitik zu deuten seien. Verbotsrelevante Äußerungen und Aktivitäten sind grundsätzlich denkbar. An sie sind aber hohe Anforderungen zu stellen; sie müssen beispielsweise für eine Vereinigung durchgängig prägend sein. Genau an dieser Hürde scheiterte das COMPACT-Verbot, da das Gericht davon überzeugt ist, dass viele der vom Bundesinnenministerium als Beleg benannten Äußerungen im Ergebnis noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und somit nicht verbotsrelevant seien – so problematisch, den sozialen Frieden gefährdend und abstoßend man sie auch immer finden mag. (Beifall von der FDP) Zudem sind bei COMPACT die verbotsrelevanten Äußerungen in ein weiteres Spektrum von Themen und Berichten eingebettet, sodass sich auch deshalb kein eindeutiger Gesamteindruck für das Gericht eingestellt hat. Im Ergebnis wird vorbehaltlich der Urteilsbegründung festzuhalten sein, dass die COMPACT-Entscheidung aufgrund von konkreten Einzelfallaspekten zu einer Rechtswidrigkeit des Verbots geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber klargestellt, dass die grundsätzlichen Instrumentarien des Vereinsverbotes auf aktionistische Medienunternehmen prinzipiell anwendbar sind, gleichwohl aber die Presse- und Meinungsfreiheit entsprechend zu gewichten ist. Für die FDP kann ich klar sagen: Wie Sie bereits seit dem Umgang mit der SPIEGEL-Affäre vor 60 Jahren Landtag wissen, sind wir Verteidiger von Meinungs- und von Pressefreiheit, halten sie für die Demokratie für konstitutionell und werden uns in diesem Sinne auch zukünftig einsetzen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)

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