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Christof Rasche

09.07.2025 Sitzungen 18/98

Vielen Dank. – Für die Landesregierung hat nun Ministerin Josefine Paul das Wort. Bitte sehr. Josefine Paul, Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: Vielen Dank. – Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Abwehr von Gefahren, die von Personen aus dem extremistischen oder terroristischen Spektrum ausgehen, hat für die Landesregierung höchste Priorität. Diese Gefahren gehen von extremistischen und terroristischen Gruppierungen aus dem In- wie aus dem Ausland aus. Dabei tritt die Landesregierung allen extremistischen Gefahren gleichzeitig konsequent und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegen. Sofern es sich eben um ausländische Personen handelt, zählen zu diesen selbstverständlich auch ausländerrechtliche, insbesondere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen. Diese werden selbstverständlich individuell geprüft, aber wir müssen dabei immer beachten, dass wir all diese Mittel nach rechtsstaatlichen Kriterien anwenden, gleichermaßen konsequent in der Umsetzung, aber eben auf der Basis einer fundierten rechtlichen Grundlage. Zu den aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gehört im Besonderen auch die Abschiebeanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz. Die Abschiebeanordnung § 58a ist eine eigenständige aufenthaltsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr, die – und das ist hier schon mehrfach betont worden – strengen Voraussetzungen unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt der § 58a Maßnahmen zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr, die durch eine ideologisch-radikalisierte, insbesondere politisch oder religiös geprägte Gewaltanwendung oder Drohung gekennzeichnet ist. Es ist aber eben gerade kein Instrument des Strafrechts oder ersetzt gar das Strafrecht, sondern es ist ein besonderer Ausnahmetatbestand, der für diese Fälle anzuwenden ist. Landtag Fehlt es aber an einer ideologisch-radikalen Prägung, ist einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Ausländer – auch bei drohenden Straftaten von erheblicher Bedeutung – mit anderen Mitteln des Ausweisungsrechts oder nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zu begegnen. Das heißt im Konkreten, dass nicht nur der § 58a zur Verfügung steht, in dem Fall, dass Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden sollen, sondern es vor allem eben die anderen Paragrafen wie die §§ 53 fortfolgende im Aufenthaltsgesetz sind, die hier einschlägig sind. Hinzu tritt – auch das macht im Übrigen einen Rechtsstaat aus – der Rechtsgüterschutz durch eine konsequente Strafverfolgung begangener Straftaten, also auch die Notwendigkeit, dass in den allermeisten Fällen – also nicht denen nach § 58a, sondern in anderen Fällen – die Staatsanwaltschaft dem auch zustimmen muss, also ein Abwägungsprozess zwischen den Strafverfolgungsinteressen und dem Ausweisungsinteresse zu erfolgen hat. Das wird regelmäßig auch so gemacht, und das gehört eben auch zu einem Rechtsstaat dazu. Anders als im Antrag suggeriert wird, wird von dieser Regelung in Nordrhein-Westfalen bereits seit vielen Jahren zielgerichtet und konsequent Gebrauch gemacht. Wir prüfen insoweit in allen anlassbietenden Fällen, ob der Erlass einer Abschiebeanordnung nach § 58a in Betracht kommt. Aber wie eben schon mehrfach erwähnt, auch durch die Vorredner*innen, sind der Abschiebeanordnung eben klare und sehr enge Grenzen gesetzt. Diese Norm unterliegt strengen Voraussetzungen. Gefahren, die von Straftätern, wie eben auch in Ihrem Antrag ausgeführt, insbesondere solchen, die wegen einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder das Eigentum zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurden, ausgehen, wird mit Mitteln des Ausweisungsrechts begegnet. Auf sie findet der § 58a explizit keine Anwendung. Das heißt aber nicht, dass das Ausweisungsrecht nicht andere Möglichkeiten hätte. Wie auch bereits erwähnt worden ist, tut Nordrhein-Westfalen das auch, einerseits eben durch die Prüfung der Sicherheitskonferenz in meinem Haus und andererseits durch die Strukturen der regionalen Rückkehrkoordinierung in den fünf Regierungsbezirken, die insbesondere die Kommunen auch dabei unterstützen, die Rückkehrprozesse bei Straftätern etc. zu beschleunigen und auf den Weg zu bringen. Vor diesem Hintergrund kann man sagen: Insgesamt wurden seit 2017, seit der vorhin auch schon erwähnten eingeführten statistischen Erhebung zum Stichtag 30.06. bislang 143 sicherheitsrelevante Personen zurückgeführt, davon auch Menschen aufgrund der Abschiebeanordnung nach § 58a, aber 09.07.2025 eben nicht ausschließlich, was zeigt, dass es mehr Instrumente gibt, um tatsächlich dem Ausweisungsinteresse bei Straftätern und Gefährdern auch rechtssicher Rechnung tragen zu können. Vor diesem Hintergrund kann man sagen: Ja, das ist alter Wein in neuen Schläuchen. Es gibt all die Rechtsnormen, die dafür Sorge tragen, dass der Rechtsstaat die Mittel in der Hand hat, um sicherheitsrelevante Personen auch rückführen zu können, um dem Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland Rechnung zu tragen. Es ist aber in einem Rechtsstaat notwendig, dass man immer auch abwägt, welches das in diesem Fall richtige Mittel ist. Dort, wo der Anwendungsfall gegeben ist, wird geprüft und auch angewandt, dass der § 58a greift, und in anderen Fällen wird auch von anderen Rechtsnormen Gebrauch gemacht. In diesem Sinne: Aus Sicht der Landesregierung braucht es an dieser Stelle diesen Antrag nicht, denn die Instrumente liegen auf dem Tisch. Die Instrumente stehen auch den Sicherheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. – Vielen Dank. (Beifall von den GRÜNEN, der CDU und Thorsten Klute [SPD])

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