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Thorsten Klute

SPD 09.07.2025 Sitzungen 18/98

Herzlichen Dank. – Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der AfD scheint der Stoff auszugehen. Oder wie sonst ist es zu erklären, dass dieser Antrag innerhalb von fünf Monaten, wenn auch in leicht abgewandelter Form, nun schon zum zweiten Mal hier gestellt wird? Oder liegt das vielleicht an der inneren Zerrissenheit der AfD? Schließlich hat sie zur Kommunalwahl in Düsseldorf zwei Listen aufgestellt. Müssen wir jetzt also damit leben, dass die AfD all ihre Anträge zweimal einreicht? Tut sie das vielleicht, um ihre verschiedenen parteiinternen Clans zu bedienen, zum Beispiel den Helferich-Clan und den Vincentz-Clan? Bitte nicht. (Beifall von der SPD – Vereinzelt Beifall von den GRÜNEN) Kommen wir trotzdem kurz zum Inhalt, auch wenn das alles schon im Februar hier ausführlich diskutiert wurde. Das Aufenthaltsgesetz erlaubt den Ländern in § 58a, Ausländer ausnahmsweise auch ohne vorherige Abschiebungsandrohung, also quasi sofort, abzuschieben. Voraussetzung dafür ist kurz gesagt, dass dies zur Abwehr einer besonderen konkreten Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder einer terroristischen Gefahr geboten ist. Es ist gut, dass es diese Möglichkeit gibt. Ebenso gut ist, dass die rechtlichen Hürden für dieses sehr scharfe Schwert sehr hoch sind. So wie es auch gut ist, dass die rechtlichen Hürden für ein Parteien-Landtag verbot in Deutschland sehr hoch sind, selbst dann, wenn eine Partei als gesichert rechtsextrem gilt. Übrigens sind sich ausländische und inländische Extremisten, Islamisten und Rechtsextreme in Deutschland, sehr viel ähnlicher, als beide Richtungen zugeben wollen. In der Sachverständigenanhörung im Untersuchungsausschuss zum Terroranschlag von Solingen wurde das ziemlich anschaulich dargestellt. Der Sachverständige Ahmad Mansour sagte im Untersuchungsausschuss zum Beispiel – ich zitiere aus dem Protokoll vom 14. Februar –: Starker Führer, Neigung zur Autorität, klare Verschwörungstheorien, Schwarz-weiß-Bilder, Antisemitismus, Skepsis gegenüber der Mehrheitsgesellschaft, Ablehnung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, die Zugehörigkeit zu einer Elite – das sind die Parallelen, die man bei jedem dieser Radikalen findet. Deshalb gibt es kaum einen Unterschied. – So der Sachverständige Ahmad Mansour im Untersuchungsausschuss. § 58a des Aufenthaltsgesetzes betrifft hingegen ausschließlich ausländische Extremisten und Gefährder. Da die Hürden für eine Abschiebung nach dieser Vorschrift recht hoch sind, wurde diese Karte in den letzten 20 Jahren in Nordrhein-Westfalen nur siebenmal gezogen. Oftmals ist es viel einfacher und sauberer, Gefährder auf der Grundlage anderer Vorschriften abzuschieben. Das geschieht in Nordrhein-Westfalen im Schnitt etwa 15-mal im Jahr, etwa 120-mal in den letzten acht Jahren. So ist aus seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage zu erfahren. Es scheint also keine Regelungslücke zu geben. NRW muss das Recht nur konsequent anwenden. (Beifall von Inge Blask [SPD] und Lisa-Kristin Kapteinat [SPD]) Warum sich die AfD wie bei einem Fetisch immer wieder auf diese einzelne Vorschrift stürzt, bleibt rätselhaft. Wir lehnen den Antrag ab. Er ist überflüssig und scheint sich eher parteiintern nach innen zu richten, als der Sicherheit unseres Landes zu dienen. – Vielen Dank. (Beifall von der SPD und Tim Achtermeyer [GRÜNE] – Vereinzelt Beifall von der CDU)

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