Dr. Marcus Optendrenk
Herr Abgeordneter Wagner, Sie haben einen Menschen zitiert, der eine Meinung im Rahmen seiner Meinungsfreiheit und Einschätzungsfreiheit geäußert hat. Aber die Folgerung, die Sie daraus ziehen, ist unzutreffend. Er darf seine Meinung dazu haben. Wir dürfen auch die Meinung haben, dass wir nicht verallgemeinern, was jemand anderes verallgemeinert. Daher gibt es an der Stelle überhaupt keinen Grund, sich damit weiter zu beschäftigen. Ich will zu meinem Punkt, warum eine solche Klausel in der Sache nicht notwendig ist, zurückkehren. Ich kann an die Erfahrungen, die im Bund – Sie haben es eben angesprochen – und in Bundesländern wie Sachsen gemacht worden sind, anknüpfen. Die dort eingeführten Demokratieklauseln sind nämlich 2014 und 2015 aus den von mir gerade geschilderten Gründen der Unbestimmtheit und der Einschränkung der negativen Meinungsfreiheit wieder aufgehoben worden. Sie hatten nicht die erhoffte Wirkung, die man sich im Bund und im Freistaat Sachsen davon erhofft hatte, sodass man, wenn man es ganz fachlich evaluiert, zunächst aus den Erkenntnissen dieser beiden Anwendungsfälle lernen kann. Deshalb haben wir in Nordrhein-Westfalen eine einzige andere Klausel eingeführt; das kennen Sie, weil es öffentlich war. Wir haben im Jahr 2024 als erstes Bundesland eine ergänzende Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten eingeführt. Diese ist hinreichend klar, von den entsprechenden Bewilligungsbehörden vorzugeben und vorzulegen, und es gibt verbindliche Formen. Dieser Ausnahmefall ist ein Fall, in dem wir nicht anders handeln können, wo wir auch entsprechend Bürokratie schaffen müssen. Umgekehrt bedarf es da, wo es nicht erforderlich ist, keiner Regelung. Da, wo die Regelung sich an anderer Stelle als untauglich erwiesen hat, kann ich nicht empfehlen, dass der Landtag eine solche einführt. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
