Christof Rasche
Vielen Dank. – Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit sind wir am Schluss der Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrages Drucksache 18/13832 an den Ausschuss für Kultur und Medien – federführend – sowie an den Hauptausschuss. Die abschließende Beratung und Abstimmung sollen im federführenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer stimmt dieser Überweisungsempfehlung zu? – Die Fraktionen von SPD, Grünen, CDU, FDP und AfD. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Gibt es Enthaltungen? – Das ist auch nicht der Fall. Dann ist so beschlossen. Wir kommen zu: 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/13699 erste Lesung Ich eröffne die Aussprache. Ministerin Josefine Paul hat das Wort für die Landesregierung, bitte sehr. Josefine Paul*), Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: Vielen Dank. – Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Im Rahmen notwendiger Rückführungsmaßnahmen bei Menschen, für die keine Bleibeperspektive besteht, kann es notwendig sein, sie in Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam zu nehmen. Der Bund hat hier mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz weitere Möglichkeiten geschaffen. Abschiebehaft, aber auch Ausreisegewahrsam sind und bleiben freiheitsentziehende Maßnahmen. Sie unterliegen weiterhin einem Richtervorbehalt und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Nordrhein-Westfalen unterhält in Büren eine Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige. In den letzten Monaten haben wir festgestellt, dass sich auch aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Belegungszahl erhöht hat. Grundsätzlich unterliegt die Belegung Schwankungen mit Blick auf Zahlen der vollziehbar Ausreisepflichtigen. Das macht es notwendig, dass wir auch ausreichend Vollzugspersonal dauerhaft im Einsatz in der UfA Büren vorhalten können. Dazu gehört auch: Vollzugliche Maßnahmen dürfen wie auch in anderen Vollzugseinrichtungen grundsätzlich nur durch Hoheitsträger erfolgen. 21.05.2025 Die Gewinnung neuen Personals beispielsweise durch Einstellung oder Versetzung an die UfA Büren ist eine besondere Herausforderung, auch wenn es kurzfristig gelungen ist, drei Vollzugsbeamte an die UfA Büren zu versetzen und wir im engen Austausch mit der UfA, mit der Bezirksregierung an weiteren Maßnahmen arbeiten, weil wir das Personal weiter erhöhen müssen. In der Vergangenheit sind aber, um in diesem System für mehr Flexibilität sorgen zu können, gute Erfahrungen mit dem Einsatz von pensioniertem Polizei- und Justizvollzugspersonal in der Unterbringungseinrichtung für vollziehbar Ausreisepflichtige gemacht worden. Das ist eine Gruppe, auf die der Blick gerichtet sein muss, weil nur durch dieses Personal auch hoheitliche Aufgaben ausgeführt werden dürfen. Im Jahr 2018 wurde diese Möglichkeit schon einmal eröffnet, im Übrigen auch vor einem ganz ähnlichen Hintergrund, da sich durch gesetzliche Änderungen auch die Bedarfe ein Stück weit verändert haben und damit flexibler darauf reagiert werden musste. Mit der erneuten Aufnahme in das Abschiebehaftvollzugsgesetz soll diese Regelung nun wieder bis zum 31. Dezember 2034 befristet aufgenommen werden. Die über diese Regelung akquirierten Ruhestandsbeamtinnen sollen daher zwischen dem Ausscheiden aus dem aktiven Vollzugsdienst mit 62 Jahren und dem Erreichen der Regelaltersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren eingesetzt werden können. Während dieser zehnjährigen Befristung dieser Regelung kann das bestehende Personal auch von den Erfahrungen dieser Vollzugskräfte profitieren. Wir müssen zu konkreten und auch flexibleren Lösungen kommen, unter anderem, weil der Bund mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 Regelungen getroffen hat, um die Zuführungsquote zu Rückführungsmaßnahmen zu erhöhen. Die Zahlen, die wir dem zuständigen Ausschuss in regelmäßigen Abständen vorlegen, zeigen deutlich, dass es einen Aufwuchs an der Belegung gegeben hat. Trotzdem stehen wir hier immer vor der Herausforderung, ausreichend qualifizierte Beamtinnen und Beamte in diesem Bereich einsetzen zu können. Deswegen ist es richtig, dass wir jetzt hier diese Möglichkeit erneut eröffnen, mit der in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht worden sind. Haftgründe wurden im Rückführungsverbesserungsgesetz ausgeweitet. Zusätzlich wurde die maximal mögliche Dauer des Ausreisegewahrsams von 10 auf 28 Tage erhöht. Dass das die Konsequenz hat, die sich an den Zahlen ablesen lässt, habe ich gerade auch schon erläutert. Zusätzlich dazu gibt es die gemeinsamen Beschlüsse des Bundeskanzlers und der Regierungs-Landtag chefinnen der Länder aus November 2023 und März 2024. Sie legen weitere Maßnahmen fest. Unter anderem wurden die Länder darin aufgefordert und haben sich mit dazu bekannt, vor dem Hintergrund des Rückführungsverbesserungsgesetzes ihre Haft- und Gewahrsamskapazitäten zu überprüfen und, wo nötig, auszuweiten. Wir als Nordrhein-Westfalen haben darauf natürlich noch einmal reagiert, und zwar mit der Planung einer weiteren Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Mönchengladbach mit zusätzlich 140 Plätzen für auf richterliche Anordnung vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die dort untergebracht werden können. Das maßgebliche Kriterium für die Liegenschaft in Mönchengladbach war die ausreichende Größe und die gute Erreichbarkeit des Flughafens in Düsseldorf. Damit nach den ganzen bau- und planungsrechtlichen Prozessen und des Baus eine Inbetriebnahme erfolgen kann, ist es wichtig, diese Flexibilität zu haben, um auch sicherstellen zu können, dass wir das Personal vorhalten können und die Personalkapazitäten an dieser Stelle haben. Das ist eine kleine, aber eine richtige und wichtige Ergänzung im Gesetz, und deswegen legen wir das heute so vor. (Beifall von den GRÜNEN und der CDU)
