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Ralf Witzel

FDP 21.05.2025 Sitzungen 18/94

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich wähle zu Beginn der Rede mal den gedanklichen Zugang meines Vorredners. (Frank Jablonski [GRÜNE]: Jetzt bin ich ge- spannt!) Auch für uns möchte ich betonen, dass eine seriöse Debatte über Anonymität im Netz wichtig ist und mit Ernsthaftigkeit geführt werden muss. Es gibt sicherlich bessere Anlässe als diesen Antrag, um das zu tun. Da sind wir uns einig. Das Wort „Doxing“, welches Sie in Ihrem Antrag ansprechen, setzt sich zusammen aus den beiden englischen Wörtern „Document Tracing“ und heißt wörtlich übersetzt „Verfolgen von Dokumenten“. Gemeint ist mit Doxing die Sammlung und Veröffentlichung persönlicher Daten, insbesondere durch Internetrecherche. Wikipedia definiert Doxing als „[…] das internetbasierte Zusammentragen und anschließende Veröffentlichen personenbezogener Daten, typischerweise mit bösartigen Absichten gegenüber den Betroffenen.“ Im Weiteren wird ergänzt: „Zum Teil geht damit auch die Identifizierung anonymer Personen einher. Die Gründe für das Doxing können unterschiedlicher Natur sein, darunter etwa Selbstjustiz, öffentliches Bloßstellen sowie Belästigung. Personen, die vom Doxing getroffen sind, sind oft auf den veröffentlichten Daten basierenden Folgeattacken ausgesetzt. Und das vom Bundesfamilienministerium geförderte Internetportal www.aktiv-gegend-digitale-gewalt.de führt zum Phänomen „Doxing“ unter anderem aus: „Die Täter durchsuchen gezielt öffentlich zugängliche Datenbanken, Adress- und Telefonbücher, das Impressum auf Blogs und in sozialen Netzwerken, sammeln alle Daten und drohen, diese zu veröffentlichen. […] Sind die Daten tatsächlich veröffentlicht, kann diese Bedrohung schnell sehr konkret werden. Sie wird verstärkt durch die unüberschaubare Landtag Anzahl an Menschen, die nun Zugang zu den privaten Informationen hat.“ Wenn der Verdacht bzw. der Vorwurf von Doxing, wie er in diesem Antrag erhoben wurde, im Raum steht, ist allerdings nicht originär der Landtag von Nordrhein-Westfalen dafür zuständig oder zu einer Bewertung jedes konkreten Einzelfalls veranlasst. Opfern von Doxing steht zunächst einmal der Rechtsweg offen. Dann müssen sich die Betroffenen dort eben dieser Mühe der Darlegung unterziehen. Der Deutsche Bundestag hat Doxing nämlich im September 2021 als gefährdende Verbreitung personenbezogener Daten in das Strafgesetzbuch aufgenommen, und zwar konkret in § 126a. Die Veröffentlichung von freizugänglichen Daten kann seitdem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Für die Veröffentlichung von nicht frei zugänglichen Daten ist sogar der erhöhte Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Verbreitung der Daten sowie deren Inhalt geeignet und nach den Umständen dazu bestimmt sein müssen, die betroffene Person einem gegen sie gerichteten Verbrechen oder einer sonstigen rechtsfähigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen. Zugleich gilt: Solange keine strafbaren Handlungen begangen werden, sind Diensteanbieter von Telemedien grundsätzlich nicht verpflichtet, deren Nutzung oder die dortige Betätigung von der vorherigen Bekanntgabe der Nutzeridentität abhängig zu machen. Einen allgemeinen Klarnamenzwang für sämtliche Aktivitäten in der digitalen Welt gibt es daher zu Recht grundsätzlich nicht, allerdings dann, wenn man kommerziell tätig ist. Deshalb wurde von meinen Vorrednern völlig zu Recht auf die, im konkreten Fall vorliegend, verletzte Impressumspflicht hingewiesen. Wenn Sie Dinge kommerziell anbieten, dann brauchen Sie eine ladungsfähige Anschrift, an die sich andere wenden können, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Genau das – diese rechtliche Vorgabe – hat „Clownswelt“ nicht erfüllt. (Beifall von der FDP – Heiterkeit und Beifall von Thorsten Klute [SPD] und Rodion Bakum [SPD] – Rodion Bakum [SPD]: Ende!) Die gesetzlichen Regelungen zum Doxing wurden auch deshalb ins Strafgesetzbuch aufgenommen, da Extremisten oft sogenannte Feindeslisten ihrer politischen bzw. ideologischen Gegner veröffentlichen, was völlig inakzeptabel ist und sicherlich nicht zur Verbesserung des gesellschaftlichen Klimas beiträgt. Der vorliegende Antrag thematisiert in diesem Zusammenhang einen Vorgang, der in diesen Tagen 21.05.2025 breite mediale Beachtung und Besprechung gefunden hat. Der Entertainer Jan Böhmermann hat in seiner Sendung „ZDF Magazin Royale“ die Identität des bislang anonymen rechten YouTubers „Clownswelt“ aufgedeckt. Seitdem wird die Frage, ob Böhmermann zu weit gegangen ist, öffentlich diskutiert. Das ZDF hat Böhmermann gegen eine Person, die dem AfD-Vorfeld zugeordnet wird, demonstrativ den Rücken gestärkt. Medien wie die FAZ oder Cicero hingegen halten das Agieren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dieser Stelle für fragwürdig. Inwiefern der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit Böhmermanns Vorgehen und der offiziellen Rückendeckung dafür seinen Auftrag des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt, darüber darf öffentlich trefflich debattiert werden. Das ist Meinungsfreiheit. Ebenso darf der Nutzen des vorliegenden Antrags und die Sinnhaftigkeit der geforderten Feststellungen dort durch den Landtag bezweifelt werden. Wenn der Betreiber von „Clownswelt“ sich tatsächlich in seinem Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise verletzt sieht, darf er seine Ansprüche vor Gericht verfolgen und die Justiz im Rechtsstaat von seinem Schutzbedürfnis überzeugen. Ob ihm das gelingt, sei dahingestellt – so wie es auch fraglich ist, ob ein klassischer Fall von Doxing vorliegt; es wurde eben bereits erwähnt. Es wurden einige Informationen genannt, aus denen bei Menschen, die nähere Kenntnisse haben, ein Bild entstehen kann. Es ist aber keinesfalls so, dass persönliche melderechtliche Adressen oder vollständige Namensgebungen veröffentlicht worden wären. Weil ja von mehreren Vorrednern die Debatte zu einer generellen Aussprache zum Thema „Meinungsfreiheit“ geöffnet wurde, will ich für die FDP-Landtagsfraktion ausdrücklich sagen: Meinungsfreiheit ist uns wichtig, auch für Meinungen, die man selbst nicht für die eigenen hält, solange die rechtlichen Voraussetzungen im Rechtsstaat eingehalten sind. Solange nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen wird und keine Straftaten begangen werden, ist Meinungsfreiheit selbstverständlich ein ganz hohes Gut, auch für Positionen, die man persönlich für völlig absurd oder bedenklich hält. (Beifall von Angela Freimuth [FDP]) Deshalb will ich ausdrücklich sagen, weil auch das Thema „Digital Services Act“ wieder eine Rolle gespielt hat: Ja, wir brauchen eine eigene Debatte, wie weit Regulierung da gehen darf. Wir halten Verschärfungen, wie sie aktuell diskutiert werden, für problematisch: Was ist dann Desinformation? Wer definiert, was herrschende Meinung ist, was Minderheitsmeinung ist, was Wissenschaftler sind, die die herrschende Meinung vertreten oder alternative Erkenntnisse haben, weil sie vielleicht die Prämissen ihrer Forschung anders gesetzt haben? Landtag Da gerät man also in sehr viele problematische Grenzziehungen hinein. Deshalb machen wir darüber lieber eine eigene Debatte. Der Medienminister hat es angekündigt. Die wird uns in Kürze ereilen, und dann führen wir die qualifiziert an anderer Stelle. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP)

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