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Ralf Witzel

FDP 19.02.2025 Sitzungen 18/89

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Berechtigung von Kontrahierungszwang in einer marktwirtschaftlichen Ordnung ist immer ein spannendes Thema. Grundanliegen der Marktwirtschaft ist es, dass Angebot und Nachfrage möglichst unbeeinträchtigt durch den Staat aufeinandertreffen. Gerade das unterscheidet eine Marktwirtschaft von einer zentralen Verwaltungswirtschaft und staatlicher Wirtschaftslenkung. Staatliche Vorgaben für unternehmerische Betätigung sollten sich also idealerweise auf grundlegende Fragen zur Herstellung eines funktionierenden Marktes oder elementarer gesellschaftlicher Zielsetzungen beschränken. Einen Kontrahierungszwang gibt es insbesondere bei Krankenversicherungen oder der Kfz-Haftpflicht. Er dient dem übergeordneten Ziel, dass niemand ohne elementaren Versicherungsschutz dasteht. Dazu sind Versicherungen verpflichtet, alle Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, aufzunehmen, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand, weltanschaulicher Orientierung oder finanzieller Leistungsfähigkeit. Im Bereich der Kreditinstitute gibt es auch einen europarechtlichen Kontrahierungszwang. Alle Banken müssen allen Verbrauchern auf Basis des Zahlungskontengesetzes wenigstens ein Basiskonto eröffnen, wenn diese sich in der EU aufhalten, um ihnen so eine vollständige Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zu ermöglichen. Dieser Anspruch für Verbraucher ist bemerkenswert weitgehend, denn er verpflichtet nicht nur öffentliche, sondern auch private und genossenschaftliche Institute und sogar dann, wenn Personen gar keinen Aufenthaltstitel haben. Unternehmen oder Vereine wie Parteien fallen allerdings nicht unter diesen Verbraucherbegriff. 19.02.2025 Verbraucher meint stets eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Der Begriff des Verbrauchers im EU-Recht gilt also nicht für juristische Personen, selbst wenn sie einen nichtgeschäftlichen Charakter haben wie im Falle gemeinnütziger Vereine. Daher kann Parteien im Ergebnis eine Kontoführung von einer Genossenschaftsbank oder einer Privatbank verwehrt werden. Eine Volksbank gehört ihren Mitgliedern und eine Privatbank ihren privaten Eigentümern, in der Regel Aktionären. Die Eigentümer oder die für sie handelnden Vorstände bzw. Geschäftsführungen können den Kundenkreis beschränken. Bei Parteien kommt es häufiger einmal vor, dass diese nicht von allgemeinen Vereinsangeboten profitieren können. Es gibt private oder genossenschaftliche Banken, die Parteien oder politisch exponierte Personen, die sogenannten PEPs, aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnen. Das hier angesprochene Debanking hat auch einen ernsten Hintergrund. Debanking resultiert aus dem Ziel Derisking, also dem Risikoabbau bei einem Institut durch Schließung von Bankkonten von Personen oder Organisationen durch Banken, die der Ansicht sind, dass die Kontoinhaber ein finanzielles, rechtliches, regulatorisches oder Reputationsrisiko zum Nachteil der Bank darstellen. Letzteres mag der Grund für eine Kontokündigung bei dem konkret benannten genossenschaftlichen Institut sein. Nach Turbulenzen und einem daraus resultierenden Managementwechsel agieren dort nun zwei Sonderbeauftragte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin. Eine wichtige Aufgabe für die Stabilisierung des Instituts ist die Durchsetzung von Compliance-Vorkehrungen. Unbegründet ist allerdings die Annahme, die erfolgte Kündigung des Kontos des Antragstellers schließe diesen nun von seinen politischen Wirkungsmöglichkeiten aus. Selbstverständlich benötigen auch Parteien und Fraktionen ein Girokonto, um existieren zu können, beispielsweise für die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen oder für Gehaltsüberweisungen. Dieser Sicherstellung nachzukommen, ist Aufgabe der öffentlichen Kreditinstitute. In seinem Urteil vom 28. November 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage eines Kontrahierungszwangs untersucht und aufgrund des parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs explizit bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt am Fallbeispiel der NPD fest, dass selbst die Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei kein Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz darstellt. Landtag Jede nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotene Partei und Fraktion hat damit einen Kontoeröffnungsanspruch bei der öffentlich-rechtlichen Sparkasse. Diese ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, und die Errichtung eines Girokontos ist Teil deren öffentlichen Auftrags zur Daseinsvorsorge im Bereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen, der sich ausdrücklich nicht auf die Führung von Sparkonten natürlicher Personen beschränkt. Für die hier angesprochene Problematik gibt es also eine ganz einfache Lösung. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)

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