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Dr. Marcus Optendrenk

29.01.2025 Sitzungen 18/86

Okay, danke. Dann kann ich Ihnen dazu noch ein wenig weiter erläutern, was ich eben schon einmal versucht hatte zu erläutern, jetzt aber gerne etwas ausführlicher. Der BLB verfügt über ein Compliance-System, in dem eine Innenrevision ein wesentlicher Bestandteil ist. Da der BLB ein nichtselbstständiges Sondervermögen des Landes ist und somit der Fach- und Dienstaufsicht des Ministeriums unterliegt, gibt es einen unmittelbaren Berichtsstrang zwischen der Innenrevision des BLB und der Innenrevision des Finanzministeriums. Die Innenrevision ist dann gegebenenfalls, wenn es Vorgänge von Bedeutung gibt, Landtag unmittelbar zu informieren und in den Informationsstrang einzubinden. Diese Innenrevision arbeitet auf einem Dienstweg bis zum Abteilungsleiter, und in wichtigen Fällen ist der Staatssekretär in Kenntnis zu setzen. Es ist aus Gründen des Datenschutzes, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sowie aus Gründen der Datensicherheit so geregelt, dass der Amtschef des Ministeriums, der Behördenleiter – das ist der Staatssekretär –, dann entsprechend Ende dieses Dienstwegs ist. Er hat dann in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob es die Notwendigkeit gibt, anderes zu veranlassen, beispielsweise den Minister zu informieren. In diesem Fall – ich wiederhole es noch mal ausdrücklich – war er daran explizit dadurch gehindert, dass es den Hinweis des Landeskriminalamts gab, dass er bitte keine weiteren Personen in seine Kenntnisse einbeziehen solle, genauso wie alle anderen, die beteiligt waren, keine weiteren Personen einbeziehen sollten, zumal das ein laufendes Verfahren war. Bis das LKA erklärt hat, dass das nicht mehr erforderlich sei, bzw. bis durch die Verlesung des LOStA-Berichts am 17.01. in der Sondersitzung der Sachverhalt öffentlich geworden war, bestand eine solche Bindung. Die betraf den Einzelfall dieser Weisung durch das LKA. In anderen Fällen wäre er frei, in eigener Zuständigkeit und eigener Abwägung auch den Minister zu informieren.

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