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Carolin Kirsch

SPD 18.12.2024 Sitzungen 18/84

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Spielbankgesetzes NRW kommt die Landesregierung einer Verpflichtung nach, die Besteuerung von Spielbanken entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission anzupassen. Ziel ist es, Gleichbehandlung und fairen Wettbewerb sicherzustellen, indem die steuerlichen Sonderregelungen für Spielbanken gegenüber der Normalbesteuerung ausgeglichen werden. Eine Änderung muss bis zum 1.1.2025 erfolgen. Daher wurde jetzt kurzfristig eine neue Regelung durch das zuständige Finanzministerium vorgelegt. Der Finanzminister orientiert sich bei seinem Vorschlag am sogenannten Hamburger Modell als eine dort bereits bewährte Methodik zur Ausgleichsberechnung. Allerdings hat das Ministerium zwangsläufig Anpassungen in der Berechnungsmethode vornehmen müssen mit Blick auf die Zuständigkeit der Kommunen für die Vergnügungssteuer. Im Gegensatz zum Stadtstaat Hamburg gibt es eben keinen einheitlichen Vergnügungssteuersatz in Nordrhein-Westfalen, der herangezogen werden kann. Die durch den Ausschuss durchgeführte Anhörung mit zwei Sachverständigen machte allerdings aus Sicht unserer Fraktion deutlich, dass es erhebliche rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich des vom Finanzministerium vorgeschlagenen Verfahrens gibt. In der anschließenden Beratung des Ausschusses konnte das Finanzministerium die Zweifel auch nicht ausräumen oder Anpassungsvorschläge vorlegen. Es steht daher zu befürchten, dass die nun vorgeschlagene Vorgehensweise nicht rechtssicher ist, weil hier eine Regelung aufgrund der Fristsetzung schnell aus dem Boden gestampft wurde und eine sorgfältige Prüfung und Abstimmung nicht im erforderlichen Umfang erfolgt ist. Daher lehnt die SPD-Fraktion den Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Fassung ab und hält es für dringend geboten, eine erneute juristische Überprüfung vorzunehmen.

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