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Ralf Witzel

FDP 05.12.2024 Sitzungen 18/82

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Kölner Stadtanzeiger hat am 21. November 2024 in einem Artikel – EU legt sich mit Elon Musk an – auf ein wichtiges Problem hingewiesen: den laufenden und sich voraussichtlich in Kürze zuspitzenden Streit der EU-Kommission mit dem Social-Media-Plattformbetreiber X. In dem Artikel werden Europaabgeordnete von SPD und Grünen zitiert, die die Verbreitung von alternativen Fakten, Desinformationen und Verschwörungstheorien nach der Umwandlung von Twitter in X scharf kritisieren und sogar eine Zerschlagung im europäischen Raum in Erwägung ziehen, da der Dienst gegen die Grundsätze des Digital Services Act verstoßen würde. In der Tat dürfte der Umgang mit Free Speech und der Social-Media-Plattform-Regulierung ein wichtiger Punkt sein, der zwischen der EU-Kommission und der neuen Administration des 47. Präsidenten der USA für Gesprächsbedarf sorgen dürfte. Der Hintergrund ist relativ einfach. Die Zeiten, in denen allein Verlagshäuser und linearer Rundfunk die öffentliche Meinungsbildung geprägt haben, gibt es heute so nicht mehr. Viele Nutzer und insbesondere jüngere Zielgruppen informieren sich weniger durch Printmedien und klassische Rundfunkangebote, sondern mehr oder teilweise fast ausschließlich durch Onlinedienste und Plattformen. Dort gibt es keine Journalisten, die Diskurse moderieren und auch selber von Berufswegen für ihre Veröffentlichungen verantwortlich sind und presserechtlich haften. Autoren von Social-Media-Posts sind oft anonym, teils non-existent und werden für die Verbreitung ihrer Botschaften nicht zur Rechenschaft gezogen. Für Social-Media-Plattformen fehlt eine Instanz wie der Deutsche Presserat, der seit 1956 eine freiwillige Selbstkontrolle der Print- und Onlinemedien in Deutschland darstellt. Er tritt für die Einhaltung von ethischen Standards und Verantwortung im Journalismus sowie für die Wahrung des Ansehens der Presse ein. Als Selbstkontrolle verteidigt der Presserat die Pressefreiheit gegen Eingriffe von außen. Landtag Diese freiwillige Selbstkontrolle funktioniert gut. Der Presserat spricht regelmäßig Rügen aus, wenn beispielsweise gegen den Schutz von Persönlichkeitsrechten oder gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstoßen wird. Allein im Jahr 2023 hat diese Instanz rund 70 Rügen ausgesprochen, die mit den jeweiligen Beanstandungsgründen transparent im Internet unter www.presserat.de dokumentiert sind. Für Social-Media-Plattformen gibt es keine vergleichbare Einordnung und Verantwortlichkeit von Beiträgen. Im Rechtsstaat muss daher der allgemeine Rechtsrahmen für dortige Äußerungen zur Anwendung kommen. Die Meinungsfreiheit erfährt im Grundgesetz übrigens zu Recht einen hohen Stellenwert. Damit sind in Deutschland der Rechtsanspruch und zugleich der Gestaltungsrahmen klar normiert und unser Prüfmaßstab für die Anwendung auf heutige Realitäten. Grundsätzlich darf jeder sagen, denken und ergründen, was er will. Dennoch gilt es, abzuwägen. Schranken bestehen dort, wo andere Gesetze oder Fragen des Jugendschutzes betroffen sind oder die Verleumdung unschuldiger Dritter stattfindet. Deshalb gibt es zu Recht sowohl Meinungs- und Pressefreiheit als auch einen Rechtsrahmen. Um es plastisch zu sagen: Als FDP-Landtagsfraktion verteidigen wir auch die Meinungsfreiheit all derer, die Standpunkte vortragen, die wir selbst für absurd und nicht unterstützenswert halten. Allerdings stehen auch Plattformbetreiber nicht über dem Gesetz und müssen medienrechtliche Regulierungen in dem notwendigen Umfang akzeptieren, auch wenn dies mit ihrem Geschäftsmodell kollidiert. (Beifall von der FDP) Vom Betreiber einer Kommunikationsinfrastruktur – sei sie digital oder analog – muss man mindestens zweierlei erwarten können: erstens ein eigenes Tätigwerden bei der Erlangung von Erkenntnissen, dass gegen Recht und Gesetz verstoßen wird, und zweitens eine weitgehende Kooperation mit Behörden bei der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten. Wir sehen die Befugnisse des Digital Services Act als zu weitreichend an, da hiermit auch in solchen Fällen gegen Inhalte vorgegangen werden kann, wenn diese rechtlich im Einzelfall überhaupt nicht zu beanstanden sind. Hier sind daher eine Evaluation und eine Modifikation angezeigt. In dem Entschließungsantrag nimmt der Antragsteller ein nordrhein-westfälisches Unternehmen ins Visier. Nach meinen Erkenntnissen geht es diesem aber genau darum: zu handeln, wenn tatsächlich Straftaten vorliegen, und dann auch rechtssicher gegen diese vorgehen zu können. 05.12.2024 Ich sage eines in diesem Hohen Hause sehr klar: Hass und Hetze sind ausdrücklich keine Meinung, und Straftaten wie üble Diffamierung und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten sind nicht von Recht und Gesetz gedeckt. Sie dürfen es auch niemals werden. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP)

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