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Dr. Marcus Optendrenk

04.12.2024 Sitzungen 18/81

Der vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung sieht die Änderung von zwei Gesetzen vor: Zum einen soll das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen geändert werden, zum anderen die Landeshaushaltsordnung. Beim Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (TIntG) regelt § 3 Abs. 2 ein Veranschlagungsge- bot. Danach stellt das Land jährlich durch das für Integration zuständige Ministerium zur Förderung der landesweiten integrationspolitischen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von mindestens 130 Millionen Euro zur Verfügung. Die Landesregierung hat aktuell – auf Basis einer Schwerpunktsetzung – eine Neuausrichtung der Fördermittel an die haushaltswirtschaftlichen Spielräume im Haushaltsaufstellungsverfahren 2025 vorgenommen. Im Ergebnis dieses Prozesses erfolgt der beabsichtigte Dispens des § 3 Abs. 2 TIntG für das Haushaltsjahr 2025. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen im Einklang mit den Vorschriften des Grundgesetzes, des Haushaltsgrundsätzegesetzes des Bundes und der Landeshaushaltsordnung. Dennoch sehen wir einen unbestreitbaren Aufwuchs der Selbstbewirtschaftungsmittel kritisch. Mit dem Gesetz zur Sechsten Änderung der Landeshaushaltsordnung handeln wir entsprechend: Mit den Haushalten 2024 (995 Mio. Euro) und 2025 (2.586,2 Mio. Euro) werden bereits insgesamt rund 3,6 Milliarden Euro an Selbstbewirtschaftungsmitteln im Haushalt wiedervereinnahmt. Dies ist das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägungsentscheidung der Landesregierung zwischen den mit den Selbstbewirtschaftungsmitteln verfolgten Zwecken auf der einen Seite und der Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung auf der anderen Seite. In § 15 der LHO werden die neuen Absätze 3 und 4 eingefügt, welche die zeitliche Begrenzung von Selbstbewirtschaftungsmitteln und eine Ausnahme davon normieren. Eine Begrenzung des Zeitraums, in dem die Mittel weiterhin zur Verfügung stehen, sieht die Landeshaushaltsordnung bislang nicht vor. 04.12.2024 Um den Aufwuchs des Bestands von nicht oder nicht zeitnah genutzten Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung wirksam zu begrenzen und wieder der parlamentarischen Entscheidung über die Verwendung der Ausgabemittel zuzuführen, ist der Zeitraum, der für die Verwendung der Ausgabemittel zur Verfügung steht, festzulegen. Nach der von der Landesregierung vorgeschlagenen Änderung der Landeshaushaltsordnung sind Selbstbewirtschaftungsmittel künftig nicht mehr unbegrenzt, sondern grundsätzlich für drei Jahre verfügbar und müssen dann wieder einer parlamentarischen Beschlussfassung zugeführt werden. Darüber hinaus schaffen wir mehr Transparenz: Der aktuelle Haushaltsplanentwurf 2025 enthält die Gesamthöhe und die Einzelbestände der Selbstbewirtschaftungsmittel in der Anlage 6 und in den Erläuterungen zu den einzelnen Haushaltstiteln. Grundsätzlich müssten alle Landesunternehmen ab dem Geschäftsjahr 2025 auch eine Nachhaltigkeitsberichterstattung wie große Kapitalgesellschaften abgeben. Dies würde für die meisten kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften zu einem unverhältnismäßig hohen zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand führen, der möglichst vermieden werden soll. Deswegen ist geplant, die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung anzupassen und hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung keine generelle Pflicht für sämtliche Landesgesellschaften vorzusehen. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Landtag Anlage 7 Zu TOP 18 – Gesetz zur Änderung des Belastungsausgleichsgesetzes G9 – zu Protokoll gegebene Rede

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