Sebastian Haug
Ich kann mich heute kurzfassen. Die wesentlichen Gründe, die für die Annahme des Gesetzentwurfes der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen sprechen, habe ich bereits in dessen erster Lesung am 9. Oktober vorgetragen. Der Bedarf an Unterstützungsleistungen für Opfer von Gewalttaten in NRW ist groß. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll an einigen Stellen des Errichtungsgesetzes nachgesteuert bzw. sollen einige Anpassungen vorgenommen werden, die sich in der bisherigen Umsetzungspraxis als zweckmäßig und notwendig herausgestellt haben. Zum einen handelt es sich um notwendige Klarstellungen zum Kreis der möglichen Unterstützungsempfänger: Die Personengruppe der Hinterbliebenen, also Witwen, Witwer, Waisen und Eltern, wird hinzugenommen, ebenso wie die der nahestehenden Personen. Auch nahestehende Personen, zum Beispiel enge Freunde oder langjährige gute Arbeitskollegen, können durch eine Gewalttat gegen einen engen Freund bzw. langjährigen Arbeitskollegen schwer in Mitleidenschaft gezogen werden, etwa durch eine Traumatisierung. Landtag Bei der Änderung von § 2 Abs. 2 handelt es sich um eine steuer- und abgabenrechtlich notwendige Präzisierung. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, in Einzelfällen die Entscheidungskompetenz des gesamten Stiftungsrates auf ein einziges Stiftungsratsmitglied oder auf den Stiftungsvorstand zu delegieren. Hierdurch soll die Stiftung schneller auf gleichgelagerte und -gerichtete Anträge zum Beispiel bei Großschadensereignissen wie Großbränden oder Explosionen reagieren können. Schließlich enthält die Neufassung des § 8 des Errichtungsgesetzes klarstellende Formulierungen zur Verortung und zur Selbständigkeit der Stiftungsgeschäftsstelle sowie zum Schutz der personenbezogenen Daten der Antragsteller. Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen am Errichtungsgesetz sind daher sowohl zweckmäßig als auch erforderlich. Nach der ersten Lesung im Plenum am 9. Oktober wurde der Entwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie an den Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Gesetzentwurf am 30. Oktober 2024 und am 27. November 2024 zur Beratung aufgerufen. Es bestand keinerlei Beratungsbedarf, so dass in der Sitzung am 27. November 2024, nachdem das Votum des Rechtsausschusses vorlag, abgestimmt werden konnte. Der mitberatende Rechtsausschuss votierte einstimmig für eine unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs. Bei der Abstimmung im federführenden Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde der Gesetzentwurf ebenfalls einstimmig unverändert angenommen. Ich darf Sie daher auch heute sehr herzlich um Ihre Zustimmung bitten.
