Dr. Werner Pfeil
Die vorliegenden Gesetzesänderungen sind erforderlich, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Grundsatzentscheidung vom 20. Juni 2023 zur Gefangenenvergütung umzusetzen. Die bisherige Vergütung im Rahmen des Strafvollzugs in Nordrhein-Westfalen wurde für unverein-Landtag bar mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG erklärt. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem besonderen Gewicht, das das Gebot der Resozialisierung bei Freiheitsstrafen erlangt. Hier werde die individuelle Lebensführung weitgehend durch den Staat bestimmt. Daher solle den Gefangenen die Fähigkeit und der Wille vermittelt werden, ihr Leben künftig wieder eigenverantwortlich zu führen. Gerade in Hinblick auf die besondere Betonung der Resozialisierung durch das Verfassungsgericht ist es aber aus unserer Sicht nicht verständlich, warum die notwendigen Gesetzesänderungen nicht zum Anlass genommen wurden, das gesamte Konzept der Resozialisierung in Angriff zu nehmen und anzupassen. Die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, eine neue Regelung zu schaffen, wäre eine Chance gewesen, endlich ein verbindliches Resozialisierungsgesetz zu schaffen. Bisher gibt es in Nordrhein-Westfalen nur unverbindliche Leitlinien aus dem Jahr 2012. In Resozialisierungskonzepten müssen die Länder festlegen, durch welche Maßnahmen die Resozialisierung ihrer Gefangenen erreicht werden soll. Neben der Maßnahme selbst, zu der die Erwerbstätigkeit der Häftlinge gehört, muss daher auch das Ziel konkretisiert werden, welches hierdurch erreicht werden soll. Wir haben bereits im Jahr 2023 einen Antrag zur Einführung eines Resozialisierungsgesetzes ins Plenum eingebracht und eine Anhörung beantragt. Alle Sachverständigen haben die Idee eines Resozialisierungsgesetzes befürwortet. Aus der Praxis wurde nun im Zusammenhang mit der vorliegenden Gesetzesvorlage erneut die Notwendigkeit der Schaffung eines Resozialisierungsgesetzes betont, um die im Übergang beteiligten staatlichen sowie nicht staatlichen Stellen mehr und vor allem konkreter einzubinden. Da die vorliegende Gesetzesvorlage dennoch erforderlich ist, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, wurde sie im Rechtsausschuss von allen Fraktionen einstimmig angenommen. Wir stimmen ihr auch hier zu, bedauern aber ausdrücklich, dass eine Chance, das gesamte Thema der Resozialisierung umfassend zu regeln, erneut vertan wurde.
