Klaus Hansen
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Zunächst einmal möchte ich sagen, dass in diesem uns vorliegenden Antrag insgesamt genau zwei richtige Sätze stehen. Der erste lautet: „Die Hundehaltung erfreut sich in Nordrhein-Westfalen großer Beliebtheit.“ Dagegen gibt es nichts einzuwenden. Der zweite lautet: Landtag „Der Gesetzgeber hat in NRW […] mit dem Landeshundegesetz eine umfassende rechtliche Regelung der Hundehaltung vorgenommen.“ Das ist komplett richtig. Damit ist eigentlich alles gesagt, und die Geschichte ist zu Ende erzählt. Aber es gibt ja noch die Behauptungen und diesen überflüssigen Antrag. Erst einmal bleibt festzuhalten, dass in Nordrhein-Westfalen in Sachen „Hundehaltung“ nicht die Veterinärämter, sondern die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden zuständig sind. Genau hier werden im Endeffekt die Entscheidungen getroffen. Für weitergreifende Entscheidungen werden dann in Einzelfällen Fachleute der Veterinärämter hinzugezogen, sei es, um Verhalten der einzelnen Tiere einzuschätzen, oder um Phänotypen zu bestimmen. Diese Einschätzungen der Fachleute sind dann Grundlage für weitere Entscheidungen der zuständigen Behörden, der Ordnungsämter. Die in Nordrhein-Westfalen geltende Hundeliste ist sinnvoll. Sie ist aus gutem Grund aufgestellt worden. Dabei geht es nicht um eine Vorverurteilung, sondern insgesamt um eine Sensibilisierung für den richtigen Umgang mit genau diesen Hunden. Die Forderung nach Abschaffung dieser Hundeliste und der Einführung einer ausschließlichen Einzelfallregelung, wie Sie es hier eben so glanzvoll beschrieben haben, ist vollkommen überflüssig, da dieses System der Einzelfallbetrachtung in Nordrhein-Westfalen bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird, im Sinne von Hund und Halter gut läuft und nicht erst eingeführt werden muss. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie ein gut funktionierendes System der doppelten Sicherheit abschaffen wollen. Zudem haben die zuständigen Behörden ein Augenmerk auf alle auffälligen Hunde, egal, welcher Hunderasse diese angehören, und nicht nur auf diejenigen, die auf der sogenannten Rasseliste stehen. Das bedeutet, dass alle auffällig gewordenen Hunde vom Kangal über den Pitbull bis hin zum Pudel der Nachbarin unter Beobachtung gestellt und durch unsere Kommunen überprüft werden. Wir haben dieses System, und es läuft perfekt. Sie führen den Wesenstest für gefährliche Hunde in Bayern und Baden-Württemberg als Beispiel für Nordrhein-Westfalen an. Die einfachste Recherche im Internet hätte Ihnen gezeigt, dass dieser Wesenstest für Hunde in den Kommunen von Nordrhein-Westfalen seit Jahren gelebte Realität ist. Zudem spielt die von Ihnen in Ihrem Antrag angesprochene Haltung von Wolfshybriden nach Auskunft unserer Behörden in Nordrhein-Westfalen überhaupt keine Rolle. Die sogenannten neuen Hunderassen hat und wird es in NRW immer geben. Auch hier besteht die 13.11.2024 Möglichkeit der Einzelfallbetrachtung, wodurch wir auch diese Tiere in Zukunft in den Blick nehmen können. Die Anschaffung von Hunden zum Beispiel der Rassen „American Staffordshire Terrier“, „Bullterrier“ oder ähnlichen Tieren ist in Nordrhein-Westfalen bereits bestens geregelt. Diese Tiere dürfen nur angeschafft werden – das ist eine Eigenheit in Nordrhein-Westfalen –, wenn ein sogenanntes öffentliches Interesse besteht. Was verstehen wir in diesem Fall unter „öffentliches Interesse“? Das heißt konkret, dass nur ein Tier aus dem sogenannten Tierschutz oder Tierheim angeschafft und übernommen werden darf. Das stellt sicher, dass dieses einzelne Tier überprüft wurde und, was noch viel wichtiger ist, dass auch der zukünftige Halter bekannt ist und überprüft wurde. Erst dann kann man in Nordrhein-Westfalen ein Tier dieser Rassen übernehmen. Ich stelle für Sie ganz deutlich fest: Erstens. Es ist gut, dass wir in Nordrhein-Westfalen ein Landeshundegesetz haben, und zwar genauso, wie es ist. Zweitens. Die Evaluationen werden sehr wohl von den zuständigen Behörden durchgeführt. Drittens. Die Einteilung von Hunden in gefährliche und ungefährliche Hunderassen ist nach wie vor sinnvoll – das wurde eben schon ausgeführt – und sensibilisiert für dieses Thema. Viertens. Eine Einzelfallregelung, wie Sie sie für das Gesetz fordern, wird seit Jahrzehnten in Nordrhein-Westfalen praktiziert. Daran gibt es auch nichts herumzudoktern; es ist gut, wie es ist. Fünftens. Die Behörden haben auch heute schon die Möglichkeit, Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten zu verhängen, wenn es sinnvoll und nötig ist. Gerne werden wir Ihnen im Ausschuss mehr von der guten gelebten Realität in den Kommunen berichten, wenn es um die Anwendung des Landeshundegesetzes geht. Der Überweisung stimmen wir zu. Den Antrag werden wir aber mit Sicherheit ablehnen, weil er nichts taugt. –Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
