Dr. Marcus Optendrenk
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es wurde schon gesagt: Auf über 1.000 Seiten wurden alle Fragen der FDP-Fraktion umfassend beantwortet. Es zeigt sich einmal wieder, dass Selbstbewirtschaftungsmittel eine von mehreren rechtlich einwandfreien Nutzungsarten von Haushaltsmitteln sind, über die der Haushaltsgesetzgeber in der Art und Weise ihrer Nutzung allerdings selbst entscheiden muss und soll. Die allermeisten dieser Selbstbewirtschaftungsmittel sind den Ressorts in der Coronapandemie durch konkrete Beschlüsse des Haushalts- und Finanzausschusses zugewiesen worden; übrigens nicht dem Minister der Finanzen, auch nicht meinem Vorgänger. So ist es zum Beispiel mit der Kofinanzierung der Breitband- und Gigabit-Ausbaustrategie oder mit der Kita-Förderung der Kommunen geschehen. Die damaligen Fachminister waren sehr froh, dass sie eine entsprechende Zuweisung bekommen haben. Sie gehören der gleichen Partei wie die heutigen Fragensteller an. Die konkreten Regelungen zu den Selbstbewirtschaftungsmitteln sind von meinem Vorgänger erstmals im Dezember 2019 in einen Aufstellungserlass der Landesregierung für den Haushalt 2021 aufgenommen worden. Wir haben uns im Haushalts- und Finanzausschuss darauf verständigt, dass wir zur Steigerung der Transparenz der Darstellung fortan, ab dem Haushaltsentwurf 2025, die eben schon angesprochene Anlage 6 beifügen. Parallel zu dem anderen Prinzip der Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips, nämlich der Verpflichtungsermächtigung, bei dem es diese Aufstellungen seit vielen Jahren gibt, finden Sie nunmehr auch die Aufstellung über die Selbstwirtbewirtschaftungsmittel. Insofern ist es eine sinnvolle Parallelität, denn in beiden Fällen – bei der Verpflichtungsermächtigung wie bei den Selbstbewirtschaftungsmitteln – geht es darum, eine überjährige Verfügbarkeit und Planungssicherheit für größere Projekte und für in dem Ablauf nicht genau planbare Projekte sicherzustellen. Landtag Trotzdem sind wir uns, glaube ich, einig – das haben wir in den Haushaltsberatungen und an anderen Stellen im Haushalts- und Finanzausschuss und auch hier im Plenum mehrfach gesagt –, dass wir uns darum bemühen wollen, all diese Mittel sehr verantwortungsvoll und nicht ausufernd in Anspruch zu nehmen. Das bedingt auch, dass das Parlament der Landesregierung nur im Ausnahmefall Mittel zur Selbstbewirtschaftung zuweist – anders als in der Vergangenheit. Insofern sind wir uns durchaus einig, dass man die rechtlich zulässigen Dinge mit Augenmaß nutzen soll. Übrigens: Wenn andere Bundesländer anders und zum Teil sehr viel flexibler verfahren, dann muss man jenseits der Frage der Selbstbewirtschaftungsmittel vielleicht auch mal schauen, was deren Handlungsspielräume sind. Die Glättung von Ausgabepfaden in fast allen anderen Bundesländern erfolgt nicht über Einsparungen struktureller Art, sondern aus Rücklagen, die in den letzten 20 Jahren durch Kreditaufnahmen gebildet wurden. Seit 2003 existiert in Nordrhein-Westfalen ein Verfassungsgerichtsurteil, von dem ich glaube, dass es richtig ist: Eine Bildung von Rücklagen aus Kreditermächtigungen des Landtags ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn diese Rücklagen quasi schuldenfinanziert sind. – Wir sind uns darin einig, dass das unzulässig ist. Das hat aber auch zur Folge, dass andere Länder jetzt aus irgendwann einmal kreditfinanzierten Rücklagen eine Glättung ihrer Ausgabenpfade in Milliardenhöhe vornehmen können. Dann fragen sich immer alle, warum das in Nordrhein-Westfalen nicht geht. Weil wir das einzige Bundesland sind, bei dem eine solche Bildung von kreditfinanzierten Rücklagen seit 20 Jahren unzulässig ist, nicht praktiziert wird und damit eben auch zur Glättung nicht zur Verfügung steht. Das ist die Kehrseite der Medaille. Neben Verpflichtungsermächtigungen und Selbstbewirtschaftungsmitteln verfügen andere über dieses Instrument. Ich sage ausdrücklich: Ich glaube nicht, dass es klug ist, dieses Instrument zu besitzen. Insofern beklage ich das nicht. Sie fragen, warum es in anderen Ländern leichter ist und warum andere mit leichter Hand Selbstbewirtschaftungsmittel in der Landeshaushaltsordnung abschaffen können. Wenn Sie über kreditfinanzierte Rücklagen in Milliardenhöhe verfügen, dann fällt es Ihnen nicht so schwer, im Haushaltsvollzug anschließend noch mal Geld zuzusetzen oder im Nachtragshaushalt eine Finanzierung aus Rücklagen durchzuführen. Die sagen auch nicht alle dazu, dass es kreditfinanzierte Rücklagen sind. Es gibt natürlich auch Haushaltsüberschüsse bei denen, die über viele Jahre gut 13.11.2024 gewirtschaftet haben. Diese gönnen wir denen herzlich. So viel als Exkurs. Dann möchte ich Ihnen noch einen Punkt nennen, da wir die Diskussion über Selbstbewirtschaftungsmittel im Ausschuss mit der Zielrichtung der Kanalisierung intensiv geführt haben. Sie werden von uns im Haushaltsgesetz 2025 mit der Ergänzungsvorlage morgen den Vorschlag bekommen, dass der § 15 der Landeshaushaltsordnung um einen Abs. 3 entsprechend geändert wird, dass die Nutzung von Selbstbewirtschaftungsmitteln künftig für die gleiche jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nur noch bis zum Ende des auf die Bildung folgenden drittnächsten Haushaltsjahres möglich sein soll. Ein Beispiel: Konkret bedeutet das, dass bis zum 31. Dezember 2024 nicht verausgabte Selbstbewirtschaftungsmittel grundsätzlich nur noch bis zum 31.12.2028 zur Verfügung stünden. Wir müssten natürlich trotzdem die Ausnahmen, die bei den Bundesund EU-Finanzierungen eine Rolle spielen – sowohl die von Dritten kommenden gebundenen Mittel als auch die Frage nach der Kofinanzierung –, parlamentarisch beraten, sodass wir entsprechende Ausgaben nicht verfallen lassen. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
