Dr. Marcus Optendrenk
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir befinden uns heute in der dritten und abschließenden Lesung eines Gesetzes, das nun im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens mit allen Fragerechten und mit allen Beantwortungen wohl auch ausreichend abgewogen wurde. Es ist gestern noch einmal die Frage aufgekommen – der Kollege Witzel hat das heute auch noch einmal angesprochen –, ob es eine rechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Schutz von Ehe und Familie geben könnte. Ich würde Ihnen zu dem Punkt gerne noch etwas vortragen. Das Alimentationsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verpflichtet den Dienstherren, die Beamtinnen und Beamten und ihre Familien amtsangemessen zu alimentieren. Zur Familie im Sinne des Gesetzes zählt lediglich der Ehegatte oder die Ehegattin, nicht aber ein nicht eingetragener Partner. Die Alimentation eines Ehegatten, also eines Eheteils – Dame oder Herr –, erfolgt über das Grundgehalt und ergänzend über den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag. Das ist an der Stelle der Familienzuschlag Stufe 1. Aufgrund der Einbeziehung dieses Ehegatten in die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn kann also lediglich dieser und nicht ein Partner über ein Ehegatteneinkommen an der Familienalimentation beteiligt werden, so wie sie besteht und weiter bestehen wird. Es gibt deshalb keine Benachteiligung von Ehe und Familie, sondern ausdrücklich eine Begünstigung über diesen Familienzuschlagsteil. Diese resultiert aus dem Alimentationsprinzip und nicht aus dem Schutz von Ehe und Familie im Kern, sondern aus der Spezialnorm des Art. 33 Abs. 5. Dazu kommt dann, dass auch bei Beamten, die über keinen Ehegatten verfügen, aber Anspruch auf Familienzuschlag für Kinder haben, kein Ehegatteneinkommen angerechnet wird. Es gibt also eine Spezialregelung des Art. 33 Abs.5, die uns bei der Beurteilung weiterhilft, ob abstrakt irgendeine Benachteiligung vorliegen könnte. Am Ende ist es die Lebensentscheidung jedes einzelnen Menschen, ob er sich in eine Ehe begibt oder nicht. Landtag Umgekehrt ist es deshalb auch so, dass Sie eine Anrechnung vornehmen könnten. Von daher ist es ein systematisch kohärentes Vorgehen, wenn das Parlament so entscheidet. Ich wünsche abschließend weiterhin gute Beratungen und Entscheidungen bei diesem Gesetzentwurf. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
