Dr. Hartmut Beucker
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Damen, geehrte Herren! In der gestrigen Lesung haben wir den Entwurf abgelehnt, obwohl wir die Übertragung des Tarifergebnisses durchaus begrüßen. Aber die Einbeziehung des Partnerschaftseinkommens begeistert uns genauso wenig wie SPD und FDP, deren Antrag wir zustimmen würden. Abgelehnt haben wir auch, weil die Verurteilung wegen § 130 StGB durch den Entwurf nun schon von vornherein zum Verlust der Altersbezüge führen soll. Wir sahen einen deutlichen Unterschied zu den übrigen Tatbeständen, bei denen dieselben Folgen festgelegt sind. Systematisch und wegen der Verhältnismäßigkeit lehnten wir ab. Nach den Bemerkungen des Herrn Finanzministers gestern bin ich noch einmal in mich gegangen. In der Frage, dass unsere Demokratie durch diejenigen geschützt werden muss, die in einem Amtseid geschworen haben, sich lebenslang für diese Demokratie und diesen Rechtsstaat einzusetzen – so formulierte Herr Minister –, sind wir nicht anderer Meinung. Dazu, was verhältnismäßig ist, wenn man das aktiv nicht tut – wieder die Formulierung des Ministers –, schon. Landtag Dass nicht nur das Unrecht der Tat im strafrechtlichen Sinn zu beurteilen ist, sondern die Frage, ob es ein fundamentaler Verstoß gegen den Amtseid ist, den man geleistet hat und der auch fortgilt – auch das sagte der Minister so –, ist wieder unstrittig. Nur wurde das laut Gesetz bisher genauso gesehen wie wir. Sind etwa die Delikte von Volksverhetzung unter den Pensionären in einem Maße gestiegen, dass das eine Gesetzesänderung erfordert, oder möchte die Regierung nur angesichts der Wahlerfolge gewisser Parteien das Drohpotenzial für Pensionäre erhöhen, sich in diese Richtung politisch zu äußern? Der Entwurf bleibt die Antwort darauf schuldig, was geschehen ist, um die Änderung zu rechtfertigen. Das sind aber nur politische Erwägungen. Halten denn unsere Bedenken einer Prüfung stand? Gibt es einen Unterschied zwischen § 130 StGB und den Tatbeständen von Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder der Gefährdung der äußeren Sicherheit? Ja, den gibt es. Denn bei der Volksverhetzung handelt es sich, je nach Variante, um Äußerungs- oder Verbreitungsdelikte. Das ist ganz anders bei den anderen Delikten. Die schützen auch den Staat und nicht, je nach Ansicht, die Menschenwürde oder potenzielle Diskriminierungsopfer – wie bei der Volksverhetzung. Bedenklich ist zudem, dass es Varianten der Volksverhetzung gibt, bei denen noch nicht einmal Vorsatz vorliegen muss. Nein, wir begrüßen die Begehung von Volksverhetzung nicht – ganz, ganz im Gegenteil. Aber das war in dem bisherigen Gesetz, in dem das so drinsteht, wie wir es gerne hätten, auch nicht der Fall. Noch bedenklicher wird die Änderung, wenn man betrachtet, dass Volksverhetzung auch schon bisher zum Verlust der Ruhestandsbezüge geführt hat. Die Verurteilung muss nur auf mindestens zwei Jahre lauten. Diese Grenze wird nun eventuell auf nur sechs Monate gesenkt. Da ist man nicht einmal vorbestraft. Wir halten das für sehr, sehr unverhältnismäßig. Man könnte das natürlich mit der Bemerkung abtun, ich hätte keine Ahnung. Ich bin da völlig uneitel. (Vereinzelt Beifall von der CDU) – Ich wusste, dass Sie das erheitern würde. Sie sind etwas berechenbar. (Zurufe von der CDU) Der hier vertretenen Meinung ist allerdings auch der Gutachter Professor Dr. Huber, der hier eben so über den grünen Klee gelobt worden ist. Der war immerhin Verfassungsrichter und wurde danach als Ordinarius an eine der renommiertesten Fakultäten Deutschlands berufen. Sein Ansehen ist so, dass die Landes-10.10.2024 regierung ihn als Gutachter zum genannten Entwurf benannt hat. Der Gutachter soll gutachten. Das hat er getan – ohne Widerspruch anderer Gutachter. Dann, denke ich, kann man dem auch folgen. Sie sollten das tun; wir tun es. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der AfD)
