Dr. Hartmut Beucker
Kurz und knapp formuliert, schlüssig begründet sowie umfassend vorbereitet: So hatte ich in der ersten Lesung über den vorliegenden Gesetzentwurf geurteilt. Zwischenzeitlich fand am 5. September 2024 eine Anhörung über den Entwurf statt, welche allerdings an meiner Prognose aus der ersten Lesung nichts änderte. Ich mutmaßte damals, dass alle Fraktionen diesem Gesetz zustimmen werden. So kam es dann auch am 19. September im Hauptausschuss: Alle Fraktionen stimmten dem Gesetzentwurf und einem damit verbundenen Änderungsantrag zu. Ein Vertreter vom Evangelischen Büro NRW stellte zuvor in der Anhörung fest: „Das Gesetz aus dem Jahr 1924 greift in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ein. Wir haben in den drei evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen bereits seit geraumer Zeit durch Synoden, die die Vermögensverwaltung regeln, eigene Satzungen und Verfahrensregelungen geschaffen.“ Auch das Katholische Büro stellte in seiner schriftlichen Stellungnahme klar: „Die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen beabsichtigen den Erlass kircheneigener Regelungen zur Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung ihrer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände. Hierfür sprechen neben rechtlichen Erwägungen vor allem praktische Gründe: […]“ Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden unter anderem das Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924, das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 und das Staatsgesetz betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen vom 24. November 1925 aufgehoben. 09.10.2024 Diese Gesetze waren schon als nichtig anzusehen; um das klarzustellen, heben wir sie auf und besteigen den von ihnen ausgehenden Rechtsschein. Landtag Anlage 4 Zu TOP 24 – Gesetz zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer – zu Protokoll gegebene Reden Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Mit dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer wird die notwendige Anpassung des Umlagegesetzes zum 1. Januar 2025 umgesetzt. Zur Finanzierung ihrer Ausgaben erhebt die Selbstverwaltungskörperschaft Landwirtschaftskammer unter anderem eine Umlage von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Grundsteuer zum 1. Januar 2025 eine neue Berechnungsgrundlage erhalten musste, ergab sich daraus auch die Notwendigkeit der Anpassung des Umlagegesetzes und weiterer Folgeänderungen in flankierenden Gesetzen. Diese wurden in den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Artikelgesetzes zusammengefasst. Durch Bereitstellung von Informationen für die Abgeordneten wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens die notwendige Transparenz sichergestellt. Die Erstellung des Gesetzesentwurfs erfolgte innerhalb der Landesregierung unter Federführung meines Hauses und unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer in einem konstruktiven Prozess. Eine Verbändeanhörung wurde im Juli 2024 durchgeführt. In der Sitzung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume am 25. September 2024 bestand zu dem Gesetzesentwurf kein weiterer Diskussionsbedarf. Der mitberatende Haushalts- und Finanzausschuss hat beschlossen, kein Votum zu dem Gesetzesentwurf abzugeben. Es wird somit empfohlen, den Gesetzesentwurf unverändert anzunehmen. Das angepasst Umlagegesetz sieht neben dem jährlichen Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer über die Höhe des Umlagesatzes jetzt auch einen jährlichen Beschluss des Gremiums über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage vor, da es sich um eine Angelegenheit der Selbstverwaltung handelt. Maßgebliche Neuerung des Gesetzes ist eine Änderung des Erhebungsverfahrens der Umlage. Bislang erfolgten die Festsetzung und die Erhe-09.10.2024 bung der Umlage durch die Finanzämter. Dies war nur möglich, da die Umlagebescheide im Umlagegesetz als Steuerbescheide fingiert wurden. Jetzt ist vorgesehen, dass die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage durch das Landesamt für Finanzen erfolgen soll. Dies ist durchführbar, weil es sich bei den Umlagebescheiden materiellrechtlich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG NRW handelt und das Landesamt für Finanzen als Verwaltungsbehörde diese Aufgaben übernehmen kann. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, da ab Inkrafttreten noch organisatorischer und technischer Vorlauf für die Erhebung der Kammerumlage nach dem neuen Recht notwendig ist.
