Benjamin Rauer
Vor 100 Jahren wurden Gesetze verabschiedet, die noch heute die Vermögensverwaltung der Kirchen betreffen – Gesetze, die nicht mehr zeitgemäß sind und den modernen Anforderungen unserer Gesellschaft nicht mehr gerecht werden. Das ist der zentrale Grund, warum wir hier zusammenkommen. Am 5. September 2024 fand eine Anhörung statt, deren Ergebnisse wir am 19. September in der Sitzung des Hauptausschusses ausführlich besprochen haben. In dieser Anhörung wurde nochmals deutlich, dass die aktuelle Rechtslage verfassungswidrig ist. Der Vorschlag zur Mitwirkungsvereinbarung, die das Katholische Büro Nordrhein-Westfalen am 9. September 2024 nachgereicht hat, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Diese Vereinbarung würde die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von katholischen Kirchengemeinden regeln und damit die kirchliche Selbstbestimmung respektieren. Die Aufhebung der alten preußischen Regelung ist der richtige Weg. Am 19. September 2024 wurde der Änderungsantrag, der bereits Teil der Anhörung war, einstimmig im Hauptausschuss beschlossen. Das zeigt, dass wir in dieser Frage einen gemeinsamen Konsens gefunden haben, der über Parteigrenzen hinausgeht. Wie bereits durch das Gutachten von Staatsrechtslehrer Professor Dr. Markus Ogorek festgestellt wurde, sind die Regelungen von 1924 verfassungswidrig. Doch die Frage, die wir uns heute außerdem stellen müssen, lautet: Ist es noch zeitgemäß, dass der Staat derart weitreichenden Einfluss auf die Vermögensangelegenheiten der Kirchen hat? Ich sage „Nein“, und dabei stütze ich mich auf klare verfassungsrechtliche Argumente. Es widerspricht der heutigen grundgesetzlichen Ordnung, dass der Staat weiterhin die Vermögens-Landtag verwaltung kirchlicher Körperschaften regelt. Die Trennung von Staat und Kirche ist ein tragendes Element unserer Verfassung, und die Verwaltung des kirchlichen Vermögens gehört ganz klar in den Bereich der kirchlichen Selbstbestimmung. Das neue Gesetz zur Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und weiterer Vorschriften sowie zur Regelung von Rechten und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen soll nun zum 1. November 2024 in Kraft treten. Dieses neue Gesetz ist ein Schritt hin zur Stärkung der Autonomie der Kirchen. Diese Gesetze, die auf den Prinzipien der Selbstbestimmung und der demokratischen Vertretung basieren, sichern die Unabhängigkeit der Kirchen in ihrer Vermögensverwaltung und Selbstbestimmung. Was bedeutet das nun für das Land Nordrhein-Westfalen? Es bedeutet, dass wir als Landtag gefordert sind, die Autonomie der Kirchen anzuerkennen und sie in ihrer Selbstbestimmung zu stärken. Es bedeutet, dass wir staatliches Recht aus kirchlichen Angelegenheiten heraushalten und damit dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche Rechnung tragen müssen. Wir dürfen nicht vergessen, dass die Kirchen ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft sind und eine entscheidende Rolle in sozialen und caritativen Bereichen spielen. Liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen, ich bitte Sie daher, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Lassen Sie uns gemeinsam den Weg in eine verfassungsgemäße und moderne Gesetzgebung beschreiten – eine Gesetzgebung, die den Prinzipien der Selbstbestimmung und der Trennung von Staat und Kirche gerecht wird.
