landtag.nrw.de ↗

Sebastian Haug

CDU 09.10.2024 Sitzungen 18/76

Menschen, die unverschuldet Opfer einer Strafoder Gewalttat wurden, leiden oft unter den physischen und psychischen Folgen. Kommen dann finanzielle Nöte hinzu, braucht es Unterstützung, um im Leben wieder Fuß zu fassen. Dies ist die Aufgabe der Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen. Sie wurde vom Landtag am 23. Februar 2022 mit dem Gesetz über die Errich-Landtag tung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ ins Leben gerufen; mit ihr wurde eine Lücke im Opferschutz geschlossen. Rein zivilrechtlich betrachtet hat zwar derjenige, der einer anderen Person durch Gewalt einen körperlichen oder seelischen Schaden zufügt, dem Opfer Ersatz für die erlittenen materiellen oder immateriellen Schäden zu leisten. Dieser Grundsatz ist richtig und wichtig. Die Verurteilung eines Täters, wenn er denn ermittelt werden kann, ist allerdings oft nur ein Schritt der Wiedergutmachung. Und allzu häufig ist ein Täter finanziell gar nicht in der Lage, das Opfer seiner Tat oder dessen Angehörige finanziell zu entschädigen. Hier greift die Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen ein. Natürlich kann auch die Stiftung die Tat und das Leid, das die Tat sehr häufig verursacht, nicht ungeschehen machen. Aber die Unterstützung, die die Stiftung geben soll, kann doch das Signal an die Betroffenen aussenden, dass wir als Gemeinschaft sie in ihrer Notlage nicht alleinlassen. Am 9. Dezember 2022 hat sich der Stiftungsrat konstituiert, und die Stiftung Opferschutz hat zum 1. April 2023 ihre Arbeit aufgenommen. Seitdem hat sie ca. 450 Anträge von Menschen entgegengenommen, die selbst Opfer von Gewalt wurden oder als Angehörige von Opfern in Folge einer Gewalttat in Not geraten sind. In einer solchen akuten Notlage unmittelbar nach der Tat können Gewaltopfer und ihnen nahestehende Personen eine Soforthilfe von in der Regel 1.000 EUR erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem einmalig bis zu 10.000 EUR ausgezahlt werden. Der Bedarf an Unterstützungsleistungen für Opfer von Gewalttaten in NRW ist groß. Mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen soll an einigen Stellen des Errichtungsgesetzes nachgesteuert bzw. es sollen einige Anpassungen vorgenommen werden, die sich in der bisherigen Umsetzungspraxis als zweckmäßig und notwendig herausgestellt haben. Zum einen handelt es sich um notwendige Klarstellungen zum Kreis der möglichen Unterstützungsempfänger: Die Personengruppe der Hinterbliebenen – also von Witwen, Witwern, Waisen und Eltern – wird ebenso hinzugenommen wie die der nahestehenden Personen. Auch nahestehende Personen – zum Beispiel enge Freunde oder langjährige gute Arbeitskollegen – können durch eine Gewalttat gegen einen engen Freund bzw. langjährigen Arbeitskollegen schwer in Mitleidenschaft gezogen werden, etwa durch eine Traumatisierung. 09.10.2024 Bei der Änderung von § 2 Abs. 2 handelt es sich um eine steuer- und abgabenrechtlich notwendige Präzisierung. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, in Einzelfällen die Entscheidungskompetenz des gesamten Stiftungsrates auf ein einziges Stiftungsratsmitglied oder auf den Stiftungsvorstand zu delegieren. Hierdurch soll die Stiftung schneller auf gleichgelagerte und -gerichtete Anträge zum Beispiel bei Großschadensereignissen wie Großbränden oder Explosionen reagieren können. Schließlich enthält die Neufassung des § 8 des Errichtungsgesetzes klarstellende Formulierungen zur Verortung und zur Selbständigkeit der Stiftungsgeschäftsstelle sowie zum Schutz der personenbezogenen Daten der Antragsteller. Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen am Errichtungsgesetz sind daher sowohl zweckmäßig als auch erforderlich. Ich darf Sie daher um Ihre Zustimmung bitten.

Alle Reden von Sebastian Haug Protokoll ↗