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Dr. Marcus Optendrenk

09.10.2024 Sitzungen 18/76

Ich hatte es in meiner ersten Antwort auf die Grundfrage schon einmal angedeutet, dass wir davon ausgehen, dass es in aller Regel erstens einer Überprüfung nicht bedarf. Ich hatte eben schon auf Anlage 18 verwiesen, wo man selbst nachvollziehen kann, welche Beträge da im Raume stehen. Das geschuldete Transparenzmonster – Sie können es gerne „Monster“ nennen – muss der Gesetzgeber vorlegen, wenn er ein Gesetz dieser Art macht, weil es eben ausnahmsweise der Begründung geschuldet ist, und nicht nur den Gesetzestext. Ansonsten kennen Sie es, dass das umgekehrt ist, dass die Begründung letztlich eine Auslegungshilfe und nicht Teil der Wirk-09.10.2024 samkeit des Gesetzes in der Überprüfung ist. Wir gehen davon aus, dass wir in einem eher niedrigen vierstelligen Bereich Fälle haben könnten, in denen es überhaupt infrage kommt, dass ein Antrag aufgrund dieser Regelungen erfolgreich ist. Ich habe eben schon darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung nicht monatlich erfolgen muss, sondern dass ein einmal überprüfter Antrag mit dem entsprechenden Bescheid, wenn es eine Ergänzungsalimentation geben sollte, dauerhaft wirkt, bis sich die Rechtslage geändert hat bzw. bis sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beamtin oder des Beamten geändert haben. Deshalb ist an der Stelle weder mit überbordender Bürokratie in Behörden zu rechnen, noch ist es mit einem erheblichen Aufwand für die Beschäftigten verbunden. Von daher teile ich die Auffassung, die in der Anhörung im Übrigen auch von anderer Seite vorgetragen worden ist, dass es sich nicht um einen Beitrag zum Bürokratieaufbau, sondern in dem Maße, wie wir überhaupt über das Antragsverfahren zu einem Aufwand kommen, um eine Komponente der Sicherstellung der verfassungskonformen Alimentation und um ein Beispiel für soziale Gerechtigkeit handelt.

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