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Dr. Marcus Optendrenk

09.10.2024 Sitzungen 18/76

Frau Präsidentin, herzlichen Dank. – Gerne beantworte ich die Frage und möchte zur Einordnung der Frage und unseres Themas ein paar Bemerkungen zum Gesamtgesetzeskontext machen, weil die Frage im Grunde nur in diesem Kontext zu beantworten ist. Wie Sie wissen, haben wir derzeit ein Gesetzgebungsverfahren, in dem es um die verschiedensten Themen geht, im Kern aber um die Übertragung der Tarifeinigung aus dem Tarifabschluss vom 9. Dezember 2023 eins zu eins auf die Beamten- und Richterschaft in Nordrhein-Westfalen. Nach der bereits erfolgten Gewährleistung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der inflationsbedingt gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 – dankenswerterweise auch durch den Gesetzgeber hier sehr schnell umgesetzt – machen wir nun den zweiten Schritt, in dem es einerseits darum geht, ab dem 1. November die Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 200 Euro zu erhöhen, außerdem um eine Reihe von auch hier schon ausführlich dargestellten Sonderbeträgen, die sich auf Anwärter beziehen, und Ähnliches. Andererseits sehen wir ab dem 1. Februar 2025 eine weitere Erhöhung der Bezüge um 5,5 % als Regelfall vor. Ich gehe jetzt nicht auf die weiteren Themen ein; denn die spielen, glaube ich, für das, was wir hier als Gesamtszenario zu betrachten haben, nicht die entscheidende Rolle. Landtag Wir haben daneben eine Anpassung des Familienbildes vorgeschlagen, das der Gesamtalimentation zugrunde liegt. Denn es ist logisch, dass wir, wenn wir ein Gesetzgebungsverfahren zur Besoldung machen – wir werden, nachdem das erste, sehr zügig verabschiedete Sonderzahlungsgesetz eine Änderung vorgesehen hat, vermutlich in den nächsten ein bis zwei Jahren nicht weitere Besoldungsgesetze machen –, Ihnen als Parlament – das ist beim Bund und bei anderen Ländern mit Ausnahme von Hessen, Sachsen und dem Saarland bereits erfolgt oder beabsichtigt – ein Familienbild im Besoldungsgesetz vorschlagen und diesem zugrunde legen wollen, das der heutigen Lebenswirklichkeit vieler bzw. der allermeisten Familien sehr viel näher kommt als das, was in traditioneller Hinsicht im Familienbild der Alimentation vorgesehen ist. Im Grunde genommen geht es darum, dass wir von der Alleinverdienerfamilie mit der Alleinalimentation zu einer Mehrverdienerfamilie wechseln. Das ist auch die Lebenswirklichkeit in den allermeisten Familien in Nordrhein-Westfalen und in Deutschland. Daraus ergibt sich dann, dass man in der Alimentation auch berücksichtigen sollte, dass ein solches monatliches Nettoeinkommen bei der Beurteilung der Alimentation auch eine Rolle spielt. Wir haben vorgeschlagen, ein monatliches Nettoeinkommen in mindestens der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für eine geringfügige Beschäftigung, einen sogenannten Minijob – das sind zurzeit 538 Euro –, vorzusehen. Das ist der im Ländervergleich geringste Betrag, der zugrunde gelegt wird. Andere Länder haben deutlich höhere Beträge bei der Anpassung an das fiktive Ehegatteneinkommen – und nur über das reden wir hier – angesetzt. Für die Fälle, in denen kein oder ein geringeres Ehegatteneinkommen vorhanden ist, ist im Gesetzentwurf ein Passus vorgesehen – das ist § 71b Landesbesoldungsgesetz NRW im Entwurf –, dass eine Gewährung eines Ergänzungszuschlages zum Familienzuschlag möglich ist, soweit dieser zur Gewährleistung der Mindestalimentation erforderlich ist. In der Regel wird bereits der vom Dienstherrn gewährte Nettoalimentationsbetrag mehr als 15 % über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbetrag und damit im verfassungskonformen Rahmen liegen. Insofern wird es an der Stelle in aller Regel nicht zu einer Beeinträchtigung des Anspruchs kommen, sodass im Regelfall auch aus unserer Wahrnehmung heraus ein solcher Ergänzungszuschlag die Ausnahme bleiben wird. Vor diesem Hintergrund gehen wir von einer geringen Anzahl von Anspruchsberechtigten aus, die zu keiner signifikanten Mehrbelastung bei den Personalverwaltungsstellen führen dürfte. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW wird zeitnah ein Antragsformular zur Beantragung 09.10.2024 dieses Ergänzungszuschlages zur Verfügung stellen, welches über die Internetseite angefordert werden kann, in dem dann die erforderlichen Angaben abgefragt werden, um entsprechende Hilfestellungen zu begeben. Wenn ein solcher Antrag gestellt und beschieden worden ist, muss er auch nicht regelmäßig neu gestellt werden. Vielmehr kann das Ergebnis dieses Antragsverfahrens, solange sich die Verhältnisse nicht ändern, weiter zugrunde gelegt werden. Daher gehen wir davon aus, dass die insgesamt erfolgenden Veränderungen zwar zu einer Modernisierung des Familienbildes führen, aber im bundesweiten Geleitzug und auf der Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus 2020 explizit möglich und sinnvoll sind. – Herzlichen Dank.

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