Enxhi Seli-Zacharias
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Ziel des heute vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, über den Weg der Rechtsverordnung Einzelheiten über die Einführung, Verwendung und Ausgestaltung der Bezahlkarte sowie mögliche Ausnahmetatbestände und Härtefallregelungen zu bestimmen. So weit, so gut. Warum schreiben Sie das aber nicht mal genau so in das Ausführungsgesetz? Hier ist von einer bestimmten Form der Leistungsgewährung als Regelfall die Regel. Damit kann die Bezahlkarte gemeint sein; die Landtag Formulierung lässt aber auch eine Hintertür für andere Möglichkeiten offen. Weiter geht es mit der Organisation und möglichen Einschränkungen bei der vorgesehenen Form der Leistungsgewährung. Immerhin – das muss man Ihnen zugestehen – sind in Bezug auf die möglichen Missbrauchsoptionen der Bezahlkarte Restriktionen vorgesehen. Beispielsweise sollen Geldtransfers ins Ausland, die oftmals der Geldzahlung an Schleuserbanden dienen, sowie der Einsatz bei Glücksspielanbietern oder auch bei sexuellen Dienstleistungen entsprechend unterbunden werden. Erstaunlich ist dann aber folgender Satz in der Begründung zu Ihrem Gesetzentwurf: „Im Vergleich zu anderen Dienstleistungen weisen sie jedoch überdurchschnittlich häufig Bezüge zu organisierter Kriminalität und damit auch zu Menschenhandel und Schleppertätigkeiten auf.“ Man kann tatsächlich die Ministerin an der Stelle schon fast beglückwünschen, dass sie endlich zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Aber machen wir weiter: Nachdem Sie sich nicht speziell auf die Geldkarte festgelegt haben, was aber eigentlich das Ziel sein sollte, wird es dann noch etwas skurril, wenn für die Kommunen eine sogenannte Opt-out-Option ermöglicht werden soll. Übersetzt bedeutet das: Wollen die Kommunen nicht mitspielen, ist die einheitliche Lösung – zack! – dahin. Der Flickenteppich mit unterschiedlichen Regelungen zur Leistungsgewährung insbesondere für Asylbewerber bliebe folglich bestehen: in Gelsenkirchen Bargeld, in Bochum die Geldkarte, in Herne Sachleistungen, in Dortmund eine Mischung daraus. Alles ist nach wie vor drin, also auch mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf tatsächlich möglich. Nicht behoben – und hier schaue ich in Richtung der Ampelparteien – sind auch die drei wesentlichen Lücken im Asylbewerberleistungsgesetz. An den folgenden Stellen muss der Gesetzgeber noch nachbessern: Erstens. Der Bargeldbezug für Asylbewerber ist vollständig zu unterbinden. Das gilt innerhalb und außerhalb von Sammelunterkünften. Das gilt auch unabhängig davon, ob es sich um den notwendigen oder um den sogenannten persönlichen Bedarf, also das sogenannte Taschengeld, handelt. Zweitens. Wo immer es mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist der Sachleistungsbezug der Bezahlkarte vorzuziehen. Drittens. Die Bezugsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist an die Dauer des Asylverfahrens zu koppeln. 09.10.2024 Solange Sie an diesen soeben genannten Stellen nicht endlich zur Einsicht kommen, können Sie den Pullfaktor des Leistungsbezugs in Deutschland, der weit von den Leistungen in anderen europäischen Ländern entfernt ist, nicht wirksam abstellen. Ohne diese wesentlichen Änderungen kommt nur Stückwerk heraus, wie wir am vorliegenden Gesetzentwurf leider deutlich erkennen müssen. – Vielen Dank. (Beifall von der AfD)
