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Ralf Witzel

FDP 12.09.2024 Sitzungen 18/74

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In diesem Jahr feiert das Grundgesetz seinen 75. Geburtstag. Das ist für uns alle wahrlich ein Anlass zum Feiern. Das Grundgesetz ist eine der modernsten und liberalsten Verfassungen weltweit. Die allermeisten Menschen auf der Welt beneiden uns um die Rechte, die im Grundgesetz individuell verbrieft sind. (Beifall von der FDP, der CDU, der SPD und den GRÜNEN) Ganz wichtig ist Art. 5 Abs. 1: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten 12.09.2024 und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Abs. 2 lautet: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Mit diesem Verständnis des Grundgesetzes ist der Gestaltungsrahmen klar normiert. Es besteht ein klarer Anspruch auf Meinungsfreiheit, allerdings gibt es auch einen Prüfmaßstab für Dinge, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt werden. Das ist dann der Fall, wenn Freiheiten anderer oder Aspekte des Jugendschutzes negativ tangiert sind. (Beifall von der FDP) Grundsätzlich darf jeder sagen, denken und ergründen, was er will. Dennoch gilt es, abzuwägen. Genau das ist der Auftrag des Grundgesetzes. Es gibt Schranken dort, wo andere Gesetze betroffen sind. Auch die Berichterstattung in den Medien folgt der Philosophie, dass jeder seine Inhalte zunächst einmal unzensiert publizieren oder senden darf. Im Sinne des Presserechts ist er dann aber auch für den Wahrheitsgehalt seiner Inhalte verantwortlich. (Beifall von der FDP) Deshalb gibt es zu Recht einerseits Meinungs- und Pressefreiheit und andererseits einen Rechtsrahmen darüber. Um es plastisch zu sagen: Als FDP-Landtagsfraktion verteidigen wir auch die Meinungsfreiheit derer, die Standpunkte vortragen, die wir selbst für völlig absurd und nicht unterstützenswert halten. Ebenso gilt aber, dass beispielsweise die Leugnung, Billigung oder Rechtfertigung des Holocaust nach § 130 Strafgesetzbuch eine Straftat ist und nichts mit Meinungsfreiheit zu tun hat. (Beifall von der FDP, Elisabeth Müller-Witt [SPD] und Sven Wolf [SPD]) Auch Hass und Hetze sind keine Meinung, sondern eine Gefahr für den inneren Frieden unseres Landes. Jeder, der Opfer einer Verleumdung wird, kann sich wehren. (Beifall von der FDP, Dr. Ralf Nolten [CDU] und Elisabeth Müller-Witt [SPD]) Auch Plattformbetreiber stehen nicht über dem Gesetz und müssen medienrechtliche Regulierungen im notwendigen Umfang akzeptieren, selbst wenn dies bisweilen mit ihrem Geschäftsmodell kollidiert. Auch sie tragen Verantwortung und haben Verpflichtungen. Landtag (Beifall von der FDP) Vom Betreiber einer Kommunikationsinfrastruktur – sei sie digital oder analog – muss man mindestens zweierlei erwarten können: ein eigenes Tätigwerden bei Erlangung von Erkenntnissen, dass gegen Recht und Gesetz verstoßen wird, und eine weitgehende Kooperation mit Behörden bei der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten. In der letzten Sitzung des Medienausschusses haben wir anhand konkreter Erfahrungsbeispiele der LfM zu TikTok-Challenges gesehen, dass ein aufsichtsrechtliches Einschreiten in jedem Fall sorgsam abgewogen werden muss. Wird zu einer Straftat aufgerufen, bestehen Möglichkeiten zur Unterbindung von Aufrufen in Social-Media-Plattformen. Das gilt wahrscheinlich nicht, wenn nur zu einem grob unvernünftigen Verhalten aufgefordert wird, auch wenn wir viele der dortigen sogenannten Mutproben bedenklich halten. Für Liberale sind Meinungsfreiheit, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte von elementarer Bedeutung. Für uns gilt: im Zweifel für die Freiheit, aber mit dem verantwortungsvollen Blick auf jeden Einzelfall. Diesbezüglich müssen wir selbstverständlich wachsam sein. Beispielsweise sind die Befugnisse des Digital Services Act zu weitreichend. Mit diesem kann man selbst dann gegen Inhalte vorgehen, wenn sie rechtlich überhaupt nicht zu beanstanden sind. (Beifall von Angela Freimuth [FDP]) Das sehen wir im Einzelfall kritisch. Nutzerdaten werden massenhaft an das BKA geliefert werden, obwohl es in zahlreichen Fällen nicht notwendig wäre. Daher hilft nur ein differenzierter Blick weiter. Beispielsweise ist auch der Messengerdienst Telegram ambivalent zu betrachten. Einerseits kann er ein wertvolles Werkzeug zur Wahrung der Meinungsfreiheit in den Ländern sein, in denen die freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist. Auf der anderen Seite birgt er Radikalisierung oder die Verbreitung von Desinformationen betreffend große Gefahren. Das Netz und digitale Plattformen bergen auch reale Gefahren für die Begehung von Straftaten, die in diesem Antrag nicht genannt werden. Da diese Aspekte aber ebenfalls zu einer Gesamtbetrachtung gehören, werden wir diesem Antrag heute nicht zustimmen können. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)

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