Elisabeth Müller-Witt
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Ich möchte mich in meiner Rede auf das beschränken, was im Antrag steht, und an das anschließen, was mein Kollege Dr. Geerlings gerade vortrug. Ich möchte nicht darauf eingehen, was gerade der Redner der AfD hier etwas unverständlich vortrug. In dem vorliegenden Antrag wird das Spannungsverhältnis zwischen dem grundgesetzlich verbrieften Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und den dadurch möglicherweise tangierten weiteren Grundrechten andererseits aufgegriffen. Es ist also ein klassischer Fall der Abwägung von Grundrechten. Dabei ist das einzelne Grundrecht nicht absolut, sondern immer in Zusammenhang mit anderen Grundrechten zu sehen. Art. 5 des Grundgesetzes bestimmt zwar, dass jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, aber dieses Recht wird durch Einschränkungen begrenzt, etwa durch allgemeine Gesetze wie § 185 StGB Beleidigung oder § 187 StGB Verleumdung. Ihnen sollten diese Gesetze sehr geläufig sein. Sie dienen dem Schutze der Persönlichkeit und anderer Rechte. Zum Beispiel § 130 StGB Volksverhetzung gehört dazu. Das bedeutet im Klartext, um es ganz einfach zu sagen: Die Freiheit des Einzelnen endet da, wo die des anderen anfängt. Im Übrigen geht es bei der Meinungsfreiheit auch nicht um die Meinungsäußerung ohne Widerspruch, wie Sie es gerne darstellen. Wer Menschenverachtendes in die Welt posaunt, muss eben mit Gegenwind rechnen. Gott sei Dank! Im AfD-Antrag werden nun vermeintliche Beispiele angeführt, in denen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden sein soll. Es sind gerade diese Beispiele, die aufzeigen, dass hier andere Grundrechte verletzt werden oder werden können. 12.09.2024 Gerade Sie fallen immer damit auf, dass Sie die eben aufgezählten Straftatbestände im Netz bagatellisieren, ignorieren oder stattdessen als Totschlagsargument die freie Meinungsäußerung anführen. Dies ist eine Vorgehensweise, die nicht dem entspricht, was die Mütter und Väter unseres Grundgesetzes intendierten und was bis zum heutigen Tag von allen Demokraten gelebt wird. Ja, es gibt derzeit intensive Debatten darüber, wie die Exekutive in die Lage versetzt werden kann, die Planung von rechtswidrigen Handlungen und vorsätzlichen Straftaten auf Internetplattformen zu verhindern, ohne das Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit grundsätzlich einzuschränken, und zwar zu Recht. Denn das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein. Es ist nicht allein bestimmt durch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft darf nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt werden – ob online oder offline. Wer Straftaten begeht oder zu Straftaten aufruft, muss mit Konsequenzen rechnen. Denn das ist dann eben keine Meinung. Rechtsfreie Bubbles darf es online ebenso wenig geben wie offline. Bei der Abwägung, wie hier vorzugehen ist, geht es nicht darum, allgemeine Gesetze, Jugendschutz, das Recht auf persönliche Ehre oder die Menschenwürde im Internet neu zu erringen. Nein, sie haben unbestritten Gültigkeit. Aber wie können wir diese im Netz durchsetzen und gegebenenfalls sanktionieren? Welche Eingriffe sind unabdingbar, um Schutzrechten Wirkung zu verschaffen? Mit Ihrem Antrag machen Sie es sich wirklich einfach und sind dabei so durchschaubar. Aus Ihrer Sicht geht es nur darum, Ihre Partei und Ähnliche mit Ihren Meinungen ohne Rücksicht auf Rechte anderer durchzusetzen. Dabei scheuen Sie mal wieder nicht davor zurück, auch in diesem Kontext wieder das sachfremde Thema „Flucht und Vertreibung“ unterzuschieben. Dieser Antrag ist ein erneuter, aber vergeblicher Versuch, ein aktuelles Thema, nämlich die Bemühungen, den rechtsfreien Raum im Internet dem deutschen wie auch dem internationalen Recht zu unterwerfen, zu diskreditieren. Wir lehnen Ihren Antrag ab. (Beifall von der SPD, den GRÜNEN und Dr. Ralf Nolten [CDU])
