Dr. Hartmut Beucker
: Die vorgeschlagenen Änderungen sind nicht nur sinnvoll, sondern auch längst überfällig. Die Landtag Übertragung der Kirchenaustritte von den Rechtspflegern auf die Urkundsbeamten ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Justiz. Wie die Deutsche Justiz-Gewerkschaft in der Anhörung zutreffend anmerkt, werden dadurch ineffiziente Arbeitsabläufe vermieden, und Verwaltungsakte können gebündelt und effizienter bearbeitet werden. Dies ist gerade in Zeiten steigender Arbeitsbelastung unerlässlich. Der Sichtweise des Bundes Deutscher Rechtspfleger, Kirchenaustrittssachen eher als Verwaltungssachen zu klassifizieren, ist zu begrüßen. Es handelt sich um keinen rechtlich schwerwiegenden Eingriff, der eine gerichtliche Entscheidung erfordern würde. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Urkundsbeamten ist eine zielgerichtete Maßnahme, um Ressourcen effizienter einzusetzen. Außerdem ist die Empfehlung, den Prozess durch digitale Lösungen wie Unterschriften-Tablets zu optimieren, ein zukunftsweisender Ansatz. Medienbrüche zu verhindern und die Digitalisierung weiter voranzutreiben, stärkt die Effizienz und Modernität unserer Justiz. Die erkannten Änderungsbedarfe wurden im Gesetzentwurf sach- und interessensgerecht umgesetzt, so dass wir dem Gesetzentwurf zustimmen. 11.09.2024 Landtag Anlage 5 Zu TOP 20 – Gesetz zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer – zu Protokoll gegebene Rede Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer soll die notwendige Anpassung des Umlagegesetzes zum 1. Januar 2025 erfolgen. Sie ist erforderlich aufgrund der Neuregelung der Grundsteuer. Aus dieser Anpassung des Umlagegesetzes ergeben sich notwendige Folgeänderungen in weiteren Gesetzen, die deshalb in dem vorliegenden Artikelgesetz in den Artikeln 1 bis 5 zusammengefasst werden. Der Regelungsbedarf für den vorgelegten Gesetzentwurf ergibt sich aus Folgendem: Zur Bestreitung ihrer Ausgaben erhebt die Selbstverwaltungskörperschaft Landwirtschaftskammer u.a. eine Umlage von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Schuldner bzw. Schuldnerin der Umlage ist, wer Schuldner bzw. Schuldnerin der Grundsteuer ist. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Grundsteuer zum 1. Januar 2025 eine neue Berechnungsgrundlage erhalten musste, ergab sich daraus auch die Anpassungsnotwendigkeit des Umlagegesetzes zum selben Datum. Im Hinblick auf die Anpassung des Umlagegesetzes orientiert sich der Gesetzentwurf an bewährten Regelungen des bis dato gültigen Gesetzes. Das Gesetz sieht neben dem jährlichen Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer über die Höhe des Umlagesatzes jetzt auch einen jährlichen Beschluss dieses Gremiums über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage vor, da es sich um eine Angelegenheit der Selbstverwaltung handelt. Maßgebliche Neuerung des Gesetzes ist eine Änderung des Erhebungsverfahrens der Umlage. Bislang erfolgten die Festsetzung und die Erhebung der Umlage durch die Finanzämter. Jetzt ist vorgesehen, dass die Erhebung, Festsetzung und Einziehung der Umlage durch das Landesamt für Finanzen erfolgen sollen. Dies war möglich, weil es sich bei den Umlagebescheiden materiellrechtlich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG NRW handelt und das Landesamt für Finanzen als Verwaltungsbehörde diese Aufgaben übernehmen kann. 11.09.2024 Der Gesetzentwurf wurde gemeinsam und in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen, der Oberfinanzdirektion, dem Landesamt für Finanzen und der Landwirtschaftskammer erarbeitet. Eine Verbändeanhörung hat im Juli 2024 stattgefunden. Angehört wurden der Rheinische Landwirtschaftsverband, der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband, der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen, der Waldbauernverband sowie die Landwirtschaftskammer. Die Angehörten begrüßten durchweg die Anpassung des Umlagegesetzes. Konkrete Änderungsvorschläge kamen vom Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen, welche sorgfältig geprüft und abgewogen wurden. Dies hat zu einer geringfügigen Änderung in einer Regelung und in der Gesetzesbegründung geführt. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, da ab Inkrafttreten noch organisatorischer und technischer Vorlauf für die Erhebung der Kammerumlage nach dem neuen Recht besteht. Landtag Anlage 6 Zu TOP 24 – Attraktiver Lehrerberuf statt unkoordinierte Abordnungsverfahren. Chaotische Schulpolitik der Landesregierung jetzt beenden – zu Protokoll gegebene Reden
