Dr. Marcus Optendrenk
Die Sparkassen sind ein wichtiger Stabilitätsanker für die Menschen vor Ort. Mit ihrer vertrauensvollen und persönlichen Beratung gehen die Sparkassen auf individuelle Bedürfnisse und Lebensziele ein. Mit ihrem öffentlichen Auftrag, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und des Mittelstands, leisten sie einen wertvollen Beitrag in Zeiten marktwirtschaftlicher Unsicherheiten und geopolitischer Konflikte. Mein Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sparkassen für ihr Engagement für einen verlässlichen und stabilen Finanzplatz Nordrhein-Westfalen! Die Landesregierung bekennt sich ausdrücklich zu den nordrhein-westfälischen Sparkassen in kommunaler Trägerschaft. Das Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, das den wesentlichen Rechtsrahmen für die Institute bildet, existiert in seiner derzeitigen Struktur und wesentlichen Ausgestaltung bereits seit dem Jahr 2008. Es hat sich seitdem bewährt. Gleichwohl besteht wegen der fortschreitenden Digitalisierung und auch der stetig zunehmenden KWG- und EU-Regulatorik Anpassungsbedarf im Hinblick auf Vorschriften, die insbesondere die Gremien der Institute betreffen. Hier wollen wir flexibilisieren und gleichzeitig Rechtssicherheit schaffen. Exemplarisch möchte ich einige Punkte herausgreifen: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zum einen die erforderlichen Regelungen für eine Modernisierung der Vorschriften zum Verwaltungsrat geschaffen. Dies betrifft neben Sitzungen in digitaler Form als Videokonferenz etwa auch den frühzeitigen Versand von Beratungsunterlagen als Regelfall, die Zuleitung auch vertraulicher Vorlagen und Niederschriften an die Verwaltungsratsmitglieder sowie die Schaffung der Möglichkeit, Verwaltungsratssitzungen ausnahmsweise bei Bedarf auch ohne Anwesenheit des Vorstandes durchzuführen. All das stärkt die Rolle der Verwaltungsratsmitglieder und erleichtert ihre Arbeit! Ferner sind Flexibilisierungen zugunsten des Abstimmungsprozesses bei der Bildung von größeren Zweckverbandssparkassen angebracht, wenn 03.07.2024 es darum geht, die an den Fusionsprozessen beteiligten Kommunen angemessen in den Sparkassengremien zu beteiligen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass mehr als zwei Stellvertretungen im Verwaltungsratsvorsitz zugelassen werden sowie der Vorsitz und die Stellvertretungen jeweils einmal in der Amtszeit in zwei Wahlperioden nach der Fusion gewechselt werden können. Auch im Hinblick auf die Sparkassenzweckverbände besteht Anpassungsbedarf: Zum einen besteht Klarstellungsbedarf in Bezug auf die Übernahme der Kosten des Zweckverbands durch die Sparkasse. Zur Entbürokratisierung soll bei den regelmäßig vermögenslosen Zweckverbänden die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und dessen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt entfallen. Klarstellender Regelungsbedarf besteht zudem für die bereits bei den Regionalverbänden unterhaltenen Stützungsfonds zur Institutssicherung entsprechend den aufsichtlichen Vorgaben der Europäischen Zentralbank. Nachhaltigkeit ist ein bestimmendes gesellschaftliches Thema. Die Bedeutung nachhaltigen Wirtschaftens für nordrhein-westfälische Sparkassen sollte daher auch mit Blick auf die damit einhergehende Notwendigkeit zur Unterstützung einer Transformationsfinanzierung mittels einer gesetzlichen Verpflichtung zur Orientierung am Prinzip der Nachhaltigkeit wie bei der NRW.BANK hervorgehoben werden. So haben es die regierungstragenden Fraktionen im Koalitionsvertrag vereinbart. Dies setzen wir jetzt um. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kundinnen und Kunden und dem jeweiligen Kreditinstitut hinsichtlich der Kundendaten ist auch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein besonders schützenswertes Gut. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen steht derzeit in einem Spannungsverhältnis zum gesetzlich nicht festgeschriebenen, aber allgemein anerkannten und alle Kreditinstitute erfassenden Bankgeheimnis. Private Geschäftsbanken und auch Institute des genossenschaftlichen Sektors sind aber von vornherein keine möglichen Adressaten eines Informationszugangsanspruchs. Dieses Spannungsverhältnis wollen wir zum Schutz der Daten von Kundinnen und Kunden der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sowie zur Vermeidung von möglichen (Vertrauens-)Schäden für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute durch gering-Landtag fügige Anpassung des Informationsfreiheitsgesetzes auflösen. Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Abrechnungsfondsgesetzes und des Risikofondsgesetzes wird im Wesentlichen eine wechselseitige Zweckerweiterung vorgesehen. Damit soll dem Land Nordrhein-Westfalen eine größere Flexibilität dahin gehend ermöglicht werden, den jeweiligen Verpflichtungen unter Verwendung der angesammelten Mittel auch des jeweils anderen Sondervermögens nachkommen zu können. Die bei der damaligen Errichtung der Sondervermögen vorgesehene Wirkung der Sondervermögen als haushaltstechnische Puffer gilt fort. Zu dem Gesetzentwurf hat eine Verbändeanhörung stattgefunden. Der Gesetzentwurf stößt bei den angehörten nordrhein-westfälischen kommunalen Spitzenverbänden und Sparkassenverbänden auf breite Zustimmung. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dem vorgelegten Gesetzentwurf. Herzlichen Dank! 03.07.2024 Landtag Anlage 3 Zu TOP 16 – Gesetz zur Änderung des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede
