Dr. Marcus Optendrenk
Nordrhein-Westfalen hat sich bezüglich der erstmaligen Nutzung der Konjunkturkomponente – das werden wir noch vertieft miteinander erörtern können – ausschließlich mit der Frage beschäftigt, dass wir unzumutbare Einsparungen und Einschnitte vermeiden wollen, dass wir aber, falls die Konjunktur besser laufen sollte, als wir es jetzt sehen können, was wir sehr hoffen, diese Konjunkturkomponente nicht in dem vollen rechnerischen Umfang, der möglicherweise der Kreditermächtigung zugrunde liegt, die der Landtag noch beschließen muss, in Anspruch nehmen. Die Frage der Nutzung der Konjunkturkomponente korrespondiert mit der Tatsache, dass in der Regelung der Landeshaushaltsordnung, die im Grunde identisch ist mit den Regelungen des Grundgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung, entsprechende Abzahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen bestehen. Diese rechtlichen Grundlagen sind bei uns identisch. Insofern werden wir uns an diese rechtlichen Vorgaben auch halten. Sie können kreditfinanziert keine Rücklagen bilden. Das ergibt sich schon aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs von 2003. Daher ist die Frage der rechtlichen Bewertung, glaube ich, unstreitig, und ich wüsste nicht, warum man dazu noch eine politische Bewertung haben müsste. Aus rein fiskalischer Sicht ist es so, dass die Nutzung der Konjunkturkomponente genau wie alle anderen Kreditermächtigungen sehr sparsam erfolgt, weil Sie anschließend Zinsen für das zahlen müssen, was Sie an Darlehen aufnehmen. Anders als etwa bei dem Coronasondervermögen, das die Vorgängerregierung beantragt hat, müssen Sie das auch nicht über 30 oder 50 Jahre refinanzieren, sondern Sie müssen es konjunkturgerecht ausgleichen, und zwar nach einem wissenschaftlich berechneten Verfahren und im Zweifel schon im Haushaltsvollzug. Landtag Von daher hatte ich, glaube ich, auch nie etwas anderes hier im Hause unterstellt, dass es bei Ihnen eine andere Meinung als bei mir gäbe.
