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Dr. Marcus Optendrenk

03.07.2024 Sitzungen 18/69

Herr Abgeordneter, ich habe eben schon darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtlichen Fragen von uns so eingeschätzt werden, wie wir das vorhin in der Plenardebatte miteinander ausgetauscht haben. Ich verstehe, dass etwas Neues immer und gerade dann, wenn dies aufgrund einer Verfassungsrechtsprechung geschieht, erst einmal auch zu Sorgen führt. Es gibt nichts, was man sich nicht denken könnte, wenn es an der einen oder anderen Stelle Überprüfungen im Rechtsstaat gibt. Das ist aber ein allgemeiner Sachverhalt, den wir nur so auflösen können, dass wir möglichst genau nacharbeiten, ob die Punkte, die da seit einigen Monaten als Sorgen formuliert worden sind und die wir sehr ernst genommen haben, berechtigt sind oder nicht. Wir haben Ihnen alles das an Erkenntnissen zur Verfügung gestellt – ich habe das mit Ihnen auch diskutiert –, was uns zu der Erkenntnis führt, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken im Bereich der Differenzierung zwischen Wohnen und Nichtwohnen aus unserer Sicht nicht durchschlagend sind. 03.07.2024 Wir leiten – das haben wir in der Art schon einmal, auch nachlesbar, in einer Fragestunde miteinander bearbeitet – aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und auch aus der Landesverfassung mit dem hohen verfassungsrechtlichen Gut des Wohnens her, als Gesetzgeber eine Unterscheidung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz treffen, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln und auch eine Typisierung vornehmen zu dürfen. Dies ist aus unserer Sicht insofern ausdiskutiert. Natürlich können andere abweichende Ansichten haben und andere Abwägungsentscheidungen treffen. Deshalb ist es aus meiner Sicht auch klug, dass in dem hier vorliegenden Gesetzentwurf nicht eine Pflicht, sondern eine Möglichkeit zur Differenzierung steht. Das ist eine Abwägung, die Sie auch dann vornehmen, wenn Sie zum Beispiel im Gebührenrecht der Kommunen bestimmte Ansätze in einer ganz bestimmten Weise bewerten. Ich nenne ein Beispiel. Es gab über viele Jahre im kommunalen Abwasserrecht die Frage, ob bei einer Gebühr der Wiederbeschaffungszeitwert oder ein anderer Wert bei der Abschreibung anzusetzen ist. Dazu haben auch unterschiedliche Einschätzungen unterschiedlicher Kommentatoren und unterschiedlicher Gerichte vorgelegen. Dann gab es irgendwann eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Wenn eine Satzung nichtig war – am Beispiel von Abwasser –, dann ist im Zweifel eine neue Satzung erlassen worden, die den Gebührentatbestand auch rückwirkend sichergestellt hat. So ist es auch bei jeder kommunalen Steuersatzung. Sie können auch eine Steuersatzung, die nichtig wäre, nach den Parametern einer Rechtsprechung, die es dann gäbe, neu erlassen. Daher ist im Rechtsstaat nie etwas ewig, sondern es hängt von der Auslegung von Verfassungen, Gesetzen und Vorschriften ab. Deshalb handelt es sich aus meiner Sicht um keinen besonderen Sachverhalt, sondern das ist im Rechtsstaat der normale Mechanismus der Überprüfung. Sie können beispielsweise, wenn es entsprechende Musterverfahren gibt, auf der kommunalen Ebene in gleicher Weise verfahren, wie wir jetzt mit den Musterverfahren auf der Landesebene umgehen, nämlich, indem Sie entsprechende Verfahren ruhend stellen. Insofern ist der jetzt hier aufgerufene Sachverhalt überhaupt kein besonderer. Es gibt, wie im sonstigen Verfassungsrecht, Gebührenrecht und Steuerrecht auch, immer eine Restunsicherheit. Die kann Ihnen keiner ausräumen. Am Schluss müssen Sie dann eben entscheiden, ob Sie eine Option nutzen wollen oder nicht. Landtag

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