Dr. Marcus Optendrenk
Nach meinem Verständnis sind Sie gerade einem Irrtum aufgesessen. Es gibt ein Bundesmodell bei der Grundsteuer, das gilt. Damit muss ich nicht umgehen, denn ich muss mit nichts umgehen, was schon Gesetz ist. Es ändert sich auch nichts dadurch, dass Sie jetzt eine Unterscheidung haben und eine Optionsmöglichkeit einer Kommune bekommen. Denn die Kommune muss damit umgehen, wenn sie etwas anders bewerten will. Ich habe Ihnen vorhin noch einmal dargestellt, dass es acht verschiedene Grundstücksarten gibt. Es gibt vier, die nach dem Ertragswertverfahren berechnet werden, und vier, die nach dem Sachwertverfahren errechnet werden. Je nachdem, in welcher Kategorie, haben sie ausgewiesene, aufkommensneutrale und sogar von uns gerechnete und über IT.NRW zur Verfügung gestellte, differenzierbare Hebesätze, sodass Sie als Kommune durch mathematische For-Landtag meln entsprechende Anpassungen vornehmen können, sofern der Gesetzgeber dieses Gesetz so beschließt. Insofern gibt es allein aus der Tatsache heraus, dass das ursprüngliche Verfahren, welches auf den Einheitswerten von 1964 basiert, verfassungswidrig war, Veränderungen, die zwangsläufig durch das Bundesverfassungsgericht veranlasst worden sind. Insofern gibt es die Möglichkeit, dass Landesgesetzgeber sich anderen Kriterien zuwenden. Davon hat beispielsweise Bayern mit einem reinen Flächenmodell Gebrauch gemacht. Nordrhein-Westfalen hat davon nicht Gebrauch gemacht, weil es sich in der letzten Koalition nicht auf etwas anderes als auf das Bundesmodell einigen konnte. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Notwendigkeit, dass sich das Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen zu diesem Punkt verhalten müsste.
