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Dr. Marcus Optendrenk

03.07.2024 Sitzungen 18/69

Herzlichen Dank für diese Frage. Ich darf zunächst einmal an das anknüpfen, was wir bereits mehrfach zu der Frage der Systematik des Gesetzentwurfes ausgetauscht haben. Es wird in dem Gesetzentwurf faktisch unterschieden zwischen solchen Grundstücken, die dem Sachwertverfahren unterliegen, und solchen, die dem Ertragswertverfahren unterliegen. (Ralf Witzel [FDP]: Deswegen!) Diese Unterscheidung wird durch den Gesetzentwurf nicht verändert. Damit entscheiden sich alle Fragen rund um gemischt genutzte Grundstücke nach dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen alleine danach, ob es eine entsprechende Zuordnung zu Wohn- oder Nichtwohngrundstücken gibt. Welche Auswirkungen das konkret vor Ort hat, entscheidet die Kommune – so ist es in dem Gesetzgebungsverfahren vorgesehen – anhand der konkreten Situation vor Ort. Sie unterstellen hier zu Unrecht, dass es einen Automatismus des Angleichens gibt. Vielmehr enthält der Gesetzentwurf die Möglichkeit, zu in jeder Hinsicht differenzierten Betrachtungen zu kommen. Wenn Sie unterstellen, der aufkommensneutrale Hebesatz, den wir am 18. Juni den Kommunen übermittelt und anschließend auch öffentlich im Internet zugänglich gemacht haben, würde ausweisen, dass man in einem bestimmten Rahmen bei Nichtwohngrundstücken typisiert und dass man bei überwiegend gemischt genutzten Wohngrundstücken nach dem Sachwertprinzip einen deutlich niedrigeren Messbetrag hat als bei den Wohngrundstücken in dieser Typisierung des Bundesgesetzes, dann würde es im Grunde genommen der Aufgabe der Kommune obliegen, zu entscheiden, in welchem Umfang es einen entsprechenden Ausgleich gibt. Es gibt nach dem Gesetzentwurf keine Notwendigkeit für die Kommune, einen vermeintlich oder tatsächlich vollständigen Ausgleich vorzunehmen, sondern es kann ebenso jede der Sache aus Sicht des kommunalen Satzungsgebers angemessene Zwischenlösung geben. Deshalb ist das, was hier vorliegt, eine im Gesetz des Bundes angelegte Typisierung, die sich auch nicht ändert. Die Frage der Abwägung muss an dieser Stelle deshalb nach den Zwecken, die die Kommune verfolgen wird, getroffen werden. Das ist kommunale Selbstverwaltung.

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