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Ralf Witzel

FDP 12.06.2024 Sitzungen 18/67

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die weitere Befassung mit dem vorliegenden fünften Medienänderungsstaatsvertrags hat unsere fachliche Bewertung auch bezüglich des Zeitpunkts der Einbringung grundsätzlich bestätigt. Wir hatten damals bereits gesagt, dass es nicht der kontroverseste, aber auch nicht der bedeutendste Medienänderungsstaatsvertrag in dieser Wahlperiode sein und das für die Zukunft wahrscheinlich auch nicht bleiben wird. Im Kern geht es um zwei Sachverhalte. Das ist zum einen die Modernisierung der Regionalfensterpflicht in § 59 Abs. 4. Zum anderen geht es um die Anpassung des Jugendmedienschutzes an die Änderun-12.06.2024 gen des deutschen Digitale-Dienste-Gesetzes, DDG, und des Digital Services Acts, DAS, der Europäischen Union. Zum ersten Punkt kann ich nur sagen, dass die Modifikation der Regionalfensterpflicht grundsätzlich als sinnvoll erscheint. Die Neuregelungen überfordern die Rundfunkanbieter nicht. Im Ergebnis finden sie deren Akzeptanz und sichern das bisherige regionale Programmangebot ab. Die Neufassung bedeutet, dass es weiterhin Regionalangebote gibt. Das ist sinnvoll. Des Weiteren sorgt diese Vorschrift für den Erhalt journalistischer Vielfalt in unserem Land gerade in einer Zeit, in der die Vielfaltssicherung unter Druck ist, und muss deshalb ein wichtiges Anliegen der Politik sein. Insofern kann man diese regulatorische Verantwortung aus Gründen der Vielfaltsicherung bejahen, obgleich nicht jede Auflage bei den Eigentümern der Medienhäuser automatisch beliebt ist. Allerdings binden Regionalprogramme zugegebenermaßen Ressourceneinsatz, der überproportional zur Einschaltquote steht. Deshalb dient diese gesetzliche Regelung der Absicherung dessen, was unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht ohnehin schon automatisch stattfinden würde. Die Regionalfenster bieten privaten Veranstaltern leider oft auch nicht das hinreichend werblich interessante Umfeld. Wenn man Regionalfenster erhalten will, ist deshalb sinnvoll, diesen Auftrag politisch vorzugeben. Unsere Medienlandschaft hat in den letzten Jahren gerade bei der Verbreitung der Angebote von Qualitätsjournalismus leider Federn gelassen. Daher müssen wir jeden Beitrag zur Stabilisierung des Gesamtsystems sehen und würdigen sowie Erwartungen in Richtung der privaten Veranstalter formulieren. Zu unserem Bedauern ist das Angebot an Tageszeitungen, periodischen Verbraucherzeitungen und Fachzeitschriften in einigen Regionen zuletzt stark gesunken. Deshalb haben wir in den letzten Wochen und Monaten zur Stabilität der Medienlandschaft insgesamt viel über Lokalradiostationen in Nordrhein-Westfalen gesprochen und sollten all das, was der Vielfaltsicherung dient, zunächst einmal positiv sehen. Ich möchte auch ausdrücklich auf den zweiten Punkt, die medienrechtlichen Modifikationen, die den Jugendschutz betreffen oder damit argumentieren, zu sprechen kommen. Dabei will ich auf das Digitale-Dienste-Gesetz und den Digital Services Act abstellen, der in Expertenkreisen durchaus kritischer gesehen wird. Für die FDP-Landtagsfraktion möchte ich sagen, dass ein zeitgemäßer Jugend- und Medienschutz, der den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht, grundsätzlich wichtig ist. Gerade künstliche Landtag Intelligenz und zunehmende Fake News in den Verbreitungswegen, über die sich Kinder und Jugendliche vorrangig informieren, rechtfertigen einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dem wollen wir nicht im Wege stehen. Die Frage ist jedoch immer, was richtig und verhältnismäßig ist. Mit den Bezügen zu den erwähnten Rechtsquellen muss man sehen, dass das im politischen Raum auch von Experten kritisch diskutiert wurde. Der Deutsche Bundestag berichtet zum Beispiel auf seiner Seite zur Expertenanhörung zum Digitale-Dienste-Gesetz, dass Experten am Digitale-Dienste-Gesetz moderate Kritik übten. Andere Medien setzen sich wiederum mit dem Rahmenrecht des Digital Services Act sehr viel kritischer auseinander. Das stellt man fest, wenn man sich zum Beispiel im Onlineportal der Berliner Zeitung verschiedene Veröffentlichungen anschaut. „Richter warnt: Meinungsfreiheit in der EU in akuter Gefahr.“ Dabei wird dargestellt, dass es problematisch sei, eine weitere Kategorie zu definieren, indem man sich Eintragungen anschaut und problematisiert, die rechtlich eigentlich nicht zu beanstanden seien. Löschungspflichten könnten nicht deshalb aus Dingen erwachsen, weil sie gesetzlichen Regelungen widersprächen und rechtswidrig seien, sondern weil sie vielleicht einfach einseitig seien, als irreführend wahrgenommen werden könnten und vielleicht auch unbequem seien. Rechtlich seien sie nicht verboten. Diesen Punkt sehen wir sehr viel kritischer. Mich würde auch interessieren, wie unser Medienminister zu den Vorwürfen von Experten und von Juristen steht, dass der Digital Services Act hier über das Ziel hinausschießen würde und Inhalte, die eigentlich nicht rechtswidrig seien, in problematischer Weise Löschungspflichten unterliegen könnten. Warum findet das in der Gesamtabwägung Anwendung? Aus den genannten Gründen werden wir uns zu diesem Medienänderungsstaatsvertrag enthalten. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP)

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