Dr. Marcus Optendrenk
Die berufsständischen Versorgungswerke sind ein erfolgreicher und verlässlicher Bestandteil der ersten Säule der Altersvorsorge in Nordrhein-Westfalen. Der Wesenskern der Versorgungswerke muss daher geschützt werden. Es ist wichtig, zu betonen, dass Versorgungswerke in allererster Linie die Renten des sie gründenden Berufsstands erwirtschaften und grundsätzlich auch nur diesem offen stehen. Es bedarf also deutlicher Regelungen zu der Frage, wer Mitglied eines Versorgungswerks werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Landtag Ende letzten Jahres mit dem Gesetz zur Modernisierung der Versorgungswerke Nordrhein-Westfalens den Zugang zum Versorgungswerk der Steuerberater klar definiert. Nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können Mitglied des Versorgungswerks werden. Da sich die Steuerberaterkammer Thüringen dem Versorgungswerk der Steuerberater Nordrhein-Westfalens per Staatsvertrag angeschlossen hat, ist nun auch dieser entsprechend zu ändern. Der nun vorliegende Zweite Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen zeichnet jene Vorgaben, die für nordrheinwestfälische Mitglieder des Versorgungswerks bereits seit Ende letzten Jahres gelten, für die Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater nach, die der Steuerberaterkammer Thüringen angehören. Künftig werden auch nur jene Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen Mitglied im Versorgungswerk, die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind. So garantiert die Änderung des Staatsvertrages eine Fortsetzung des erfolgreichen Zusammenschlusses des Versorgungswerks der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen und der Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen. Ich bitte Sie daher darum, der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses zu folgen und dem 15.05.2024 Zweiten Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen zuzustimmen.
