Rainer Schmeltzer
Herr Minister, bitte schön. Landtag Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Wir haben aufgrund der Festlegung des Grundgesetzes eine umfassende Regelungskompetenz der Länder. Da, wo wir entsprechend der Öffnungsklausel des Grundsteuergesetzes die Möglichkeit haben, Dinge selbst zu regeln, gibt es keine Begrenzung, die beispielsweise durch das Argument des bundestreuen Verhaltens begrenzt wäre. Diese Länderöffnungsklausel ist nach unserem Verständnis – und offenbar auch nach dem Verständnis des Bundesfinanzministeriums – umfassend. Das bedeutet, dass es keine Begrenzung in der Weise gibt, dass wir nur etwas regeln dürften, was schon im Bundesmodell angelegt ist. Vielmehr umfasst die Öffnungsklausel das Regelungsrecht sowohl auf der Landesebene als auch in den von mir bereits geschilderten Grenzen des kommunalen Hebesatzrechtes aus Art. 28 Grundgesetz die Regelungszuständigkeit und die Regelungsmöglichkeit der Kommune im zweiten Schritt.
