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Rainer Schmeltzer

15.05.2024 Sitzungen 18/63

Herr Minister, bitte schön. Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Da schon die Voraussetzung Ihrer Frage nicht zutrifft, wird Ihre Frage natürlich auch nicht richtig zu beantworten sein. (Heiterkeit) Das wissen Sie auch selbst. Selbstverständlich haben wir uns mit der Frage intensiv beschäftigt – das hatte ich eben schon einmal angedeutet –, ob es ein verfassungsrechtliches Risiko für die Kommunen bei der Ausgestaltung dieser gespaltenen Hebesätze gibt. Ich habe eben schon einmal dargestellt, dass wir auch bei intensiver Betrachtung weit über die Steuerabteilung des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus auch unter Einbeziehung von Kommentarliteratur und unseres Justiziariats bei den Fragen, was das 15.05.2024 kommunale Selbstverwaltungsrecht ist und inwieweit es begrenzt ist, zu dem sehr eindeutigen Ergebnis kommen, dass der Art. 106 Abs. 6 Satz 2 den Gemeinden eine umgrenzte, aber klar definierte Rechtssetzungskompetenz in Gestalt eines eigenen Hebesatzrechtes einräumt. Das umfasst auch die Frage, dass man neben der Grundsteuer A und der Grundsteuer B auch eine Differenzierung innerhalb der Grundsteuer B vornehmen kann, wenn es sich um sachgerechte Kriterien handelt. Ein solches sachgerechtes Kriterium ist das hohe verfassungsrechtlich abgesicherte Gut des Wohnens, das nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in der Landesverfassung klar abgesichert ist als ein besonders wichtiges und schützenswertes Gut. Diese Anknüpfung an ein verfassungsrechtlich abgesichertes Gut ist ein solches, das diese Rechtsfrage trägt. Wir haben deshalb keinen Zweifel daran, dass diese Differenzierung in Wohnen und Nichtwohnen verfassungskonform ist, sodass ein Rechtsrisiko an dieser Stelle nicht vorliegt. Ich verweise ausdrücklich noch einmal auf die Stellungnahme des Bundesfinanzministers in seiner Antwort auf das Schreiben von Frau Ahnen und mir. Darin ist ausdrücklich die Ermutigung enthalten, diese Länderöffnungsklausel genau in diesem Sinne zu machen. Das heißt, auch der Bundesfinanzminister ist nach intensiver Prüfung seines Hauses, wie er uns mitgeteilt hat, zu der Rechtsaufassung gekommen, dass einer Nutzung der Länderöffnungsklausel an dieser Stelle keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.

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