Rainer Schmeltzer
Vielen Dank, Herr Minister. – Weitere Fragen bzw. Wortmeldungen liegen mir zur Mündlichen Anfrage 45 nicht vor. Ich rufe die: Mündliche Anfrage 46 des Abgeordneten Ralf Witzel (FDP) von der FDP-Fraktion zum Thema „Ungeklärte Rechts- und Verfahrensfragen zur angekündigten Einführung von gesplitteten Hebesätzen bei der Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen – Wie geht der Finanzminister mit den nachvollziehbaren rechtlichen und faktischen 15.05.2024 Bedenken der Kommunen im weiter vorherrschenden Grundsteuerchaos um?“ auf. Ich darf auch hierbei vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. Die Landesregierung hat angekündigt, dass Herr Minister Dr. Optendrenk antworten wird. – Sie haben das Wort. Bitte schön. Dr. Marcus Optendrenk*), Minister der Finanzen: Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Eine Steuerreform umsetzen zu müssen, bei der es nichts zu verteilen gibt und deren Einnahmen auch nicht in der Landeskasse landen, ist für das Land Nordrhein-Westfalen nicht per se eine schöne Aufgabe. Trotzdem werden die beiden zentralen Erwartungen an die Grundsteuerreform von dieser Koalition erfüllt. Erstens. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen erwarten zu Recht von der Landesregierung, dass die mit bundesweit rund 15,3 Milliarden Euro und landesweit rund 4 Milliarden Euro Einnahmen wichtigste Steuerquelle der Kommunen ab dem 1. Januar 2025 sprudelt. Diesbezüglich hat sich Nordrhein-Westfalen, wie zehn andere Bundesländer auch, nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile für das Bundesmodell entschieden, das andere auch schon einmal „Scholz-Modell“ genannt haben und das den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß seinem Urteil von 2018 genügt. Auf dieser Basis hat die Finanzverwaltung rund 6,4 Millionen wirtschaftliche Einheiten in Nordrhein-Westfalen neu bewertet und entsprechende Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheide erlassen. Diese an uns gerichteten Erwartungen hat die Finanzverwaltung erfüllt, und zwar mehr als ein halbes Jahr vor dem Start der neuen Reform. Die Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind damit gesichert. Zweitens. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten eine faire Lastenverteilung. Damit dies gelingen kann, braucht es eine verlässliche Datenbasis. Diese liegt jetzt vor. Sie hätte vielleicht früher vorliegen können, wenn der Bundesfinanzminister im Herbst 2022 nicht ungefragt eine Fristverlängerung per Interview de facto gewährt und damit den Erklärungseingang insgesamt verzögert hätte – aber sei es drum. Jetzt können wir auf eine gesicherte Datenbasis zurückgreifen. Die in den letzten Jahren getätigten Aussagen zur Belastungsverschiebung, die noch sehr einzelfallbezogen, unpräzise und damit nicht geeignet waren, darauf aufbauend fundierte politische Entscheidungen zu treffen, liegen nunmehr vor. Die Landesregierung agiert auf gesicherten Erkenntnissen, Landtag nicht auf Zuruf sowie Einzelfälle und zieht auch keine vorschnellen Schlüsse. Nachdem jetzt zu allen Grundstücksarten gleichmäßig viele Daten verarbeitet worden sind, kann die verlässliche Aussage getroffen werden, dass durch die Grundsteuerreform Einfamilienhausgrundstücke stärker als bisher belastet und Geschäfts- und Gewerbegrundstücke tendenziell entlastet werden. Dieses Phänomen tritt in allen Ländern mit dem Bundesmodell auf. Daher hätte es durchaus nahegelegen und war unsere politische Intention – auch in einer Initiative Anfang des Jahres –, das Bundesmodell nach dem Prinzip „einer für alle“ anzupassen. Der Bundesfinanzminister und die Bundesregierung haben das von Nordrhein-Westfalen und mehreren Ländern erbetene bundeseinheitliche Änderungsverfahren des Grundsteuerrechts allerdings nicht aufgenommen, sondern stattdessen auf die entsprechende Länderöffnungsklausel im Bundesgesetz verwiesen. Die Koalition in Nordrhein-Westfalen übernimmt nun die Verantwortung und legt einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, der den Kommunen die Möglichkeit verschafft, die Auswirkungen des Bundesmodells entsprechend auf kommunaler Ebene abzufedern, sofern das a) gewollt und b) umsetzbar ist. Eine gesetzliche Anpassung der Steuermesszahlen hingegen ist ausdrücklich keine Lösung. Die Grundsteuermesszahl bewirkt landeseinheitlich eine Veränderung, ist allerdings aufgrund der Vielzahl der Sachverhaltskonstellationen und der räumlich-strukturell erheblichen Unterschiede in der Zusammensetzung von Grundstücksarten und Bewertungen in den Kommunen erkennbar nicht zielgenau. Um die örtlichen Unterschiede dennoch ausgleichen zu können, kann es verantwortlich in die Hände der Kommunen gelegt werden, durch die Option „Differenzieren der Hebesätze“ jeweils regional und örtlich variabel auf die Belastungsbedürfnisse zu reagieren. Dabei kann eine Kommune auch weiterhin einheitliche Hebesätze festlegen. Sie muss diese Option also nicht nutzen. Gegen eine Differenzierung der Hebesätze im Grundvermögen, neben der bereits bestehenden Möglichkeit für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für baureife unbebaute Grundstücke abweichende Hebesätze – Grundsteuer A und C – festzulegen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das den Kommunen in Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz und als besondere Ausprägung der Finanzhoheit in Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz gewährte Hebesatzrecht der Gemeinden wird vielmehr weiter ausgebaut und gestärkt. Im Rahmen der vorgesehenen Differenzierung wird zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken unterschieden. Zu den Nichtwohngrundstücken zählen 15.05.2024 unter anderem – das entspricht dem, was wir als Bitte an den Bundesfinanzminister geäußert hatten – auch gemischt genutzte Grundstücke, wobei die Grundstücke, die dieser Grundstücksart zuzurechnen sind, einen Wohnanteil enthalten. Insoweit wird an die bisherigen Regelungen im Grundsteuergesetz angeknüpft. Diese Einteilung wurde bisher nicht infrage gestellt, auch nicht von den Kommunen, die sogar die Verdopplung der Messzahl auch für gemischt genutzte Grundstücke gefordert hatten. Es erscheint daher fragwürdig, warum dies auf einmal bei der Einführung von differenzierenden Hebesätzen als Option zum Problem gemacht wird. Der Vorschlag der Koalition aus Nordrhein-Westfalen knüpft lediglich an die bisherigen Regelungen des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes des Bundes an. Unzutreffend ist die Behauptung, dass die Landesregierung den Kommunen durch die Möglichkeit zur Differenzierung der Hebesätze im Grundvermögen einen Nachteil zuweist. Im Gegenteil: Durch den Vorschlag der Koalitionsfraktionen wird das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, wozu gerade auch die Ausgestaltung der Steuerquellen gehört, gestärkt – selbst dann, wenn der eine oder andere diese Stärkung persönlich vielleicht gar nicht wünscht. Die Entscheidungen über die endgültige Steuerbelastung der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer durch eine kommunale Steuer sollte von den kommunal Verantwortlichen in den Städten und Gemeinden getroffen werden. Ich kenne das aus eigener Erfahrung als Ratsmitglied, das ich 23 Jahre lang zwischen 1999 und 2022 war, persönlich und weiß, dass das nicht immer einfach ist. Es ist aber die Verantwortung der kommunalen Selbstverwaltung. Es ist auch am besten, wenn diejenigen, die die räumlich-strukturellen Verhältnisse vor Ort kennen, dies einschätzen und diese Einschätzung einer entsprechenden Satzung zugrunde legen, denn Politik für die Heimat wird jeweils vor Ort gemacht. Selbstverständlich wird die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung der differenzierenden Hebesätze unterstützen. Unter anderem werden wir auch das Thema „Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform“ im Blick halten. Sprich: Wir werden den Kommunen wie zugesagt Ende Juni die differenzierenden Hebesätze mitteilen und dies auch veröffentlichen. Durch die Ergänzung der Option zur Festlegung von differenzierenden Hebesätzen im Rahmen der Grundsteuer B wird die Ausgestaltung der Grundsteuerreform in ihrem dreistufigen System im Ergebnis sogar vervollständigt und sorgt damit für einen logischen Abschluss der Grundsteuerreform. Diese Koalition stellt damit sicher, dass die Kommunen ab dem 01.01.2025 auf der Grundlage von verfassungskonformen Grundsteuerwerten eine Möglichkeit haben, diese Hebesätze festzulegen, ent-Landtag sprechende Bescheide zu erlassen und zu differenzieren, wenn bestimmte Maßnahmen aufgrund der Auswirkungen des Bundesmodells als zu ungleichgewichtig erscheinen. – Herzlichen Dank.
