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Christof Rasche

15.05.2024 Sitzungen 18/63

Für die Landesregierung hat nun Minister Nathanael Liminski das Wort. Bitte sehr. Nathanael Liminski, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten: Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Damen und Herren Abgeordnete! Lassen Sie es mich gleich zu Beginn auf den Punkt bringen: Dieses Gesetzgebungsverfahren gehört in die Kategorie „klarer Fall“. Anders als so oft geht es hierbei nicht um große Politik, auch nicht um die Umsetzung von Vorhaben aus Landtag dem Koalitionsvertrag und nicht einmal um das Ausüben von politischem Ermessen. Es geht schlicht und ergreifend um einen Akt der Rechtsbereinigung. Nach der grundgesetzlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche fallen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung kirchlicher Körperschaften nicht in die Zuständigkeit des staatlichen Gesetzgebers. Diese erlässt vielmehr der jeweilige kirchliche Gesetzgeber in eigener Zuständigkeit und Verantwortung kraft des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts. Das ist im Grundgesetz und in der Weimarer Reichsverfassung klar nachzulesen. Es gibt keine Staatskirche. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Die evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen haben daher schon vor geraumer Zeit kircheneigene Regelungen über die Vermögensverwaltung ihrer Körperschaften erlassen. Die katholischen Bistümer in Nordrhein-Westfalen werden dies – so ist die Ankündigung – zum 1. Juli dieses Jahres ebenfalls tun, so wie es viele andere Bistümer in anderen Teilen des ehemaligen preußischen Rechtskreises bereits vor Jahrzehnten vorgenommen haben. – So weit, so unspektakulär. Die Regelungen im preußischen Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassung der evangelischen Landeskirchen und auch betreffend das katholische Kirchenvermögen sind damit als obsolet anzusehen. Ohnehin – das hat auch das Gutachten belegt – wären sie nach heutigen Maßstäben praktisch zur Gänze verfassungswidrig und nichtig. Es ist daher konsequent, wenn sich der Landesgesetzgeber nun anschickt, diese gesetzlichen Regelungen aufzuheben. Mehr noch: Da die Verfassungswidrigkeit bekannt und er sich dieser bewusst ist, trifft ihn, trifft Sie, die unbedingte Verfassungspflicht, die preußischen Vorschriften deklaratorisch aufzuheben und damit auch den von ihnen ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Daher ist es im besten Sinne würdig und recht, sich daranzumachen, (Sven Wolf [SPD]: Och, wie schön! Das ist schön: würdig und recht!) dieser Verpflichtung nachzukommen. Ich danke dafür im Namen der Landesregierung, die dieses Gesetzgebungsvorhaben nur gutheißen kann. – Danke schön. (Beifall von der CDU und Mehrdad Mostofiza- deh [GRÜNE])

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