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Dr. Hartmut Beucker

AfD 15.05.2024 Sitzungen 18/63

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Damen, geehrte Herren! Leider ist es nicht allzu häufig, dass uns Gesetzentwürfe vorgelegt werden, die in gleicher Weise wie der hier zu besprechende einsichtig, kurz und knapp formuliert, schlüssig begründet, umfassend vorbereitet und daher schnell abzuarbeiten sind. Da ich hier als Vertreter der AfD und damit als letzter Vertreter einer Landtagsfraktion spreche, kann die Prognose gewagt werden, dass das Gesetz einstimmig beschlossen werden wird. Und doch bietet der Entwurf Gelegenheit, in diesem Zusammenhang die eine oder andere Betrachtung anzustellen. Das gründlich analysierende Gutachten von Herrn Professor Dr. Ogorek greift zurück in die Vergangenheit und erklärt so die Entstehung der Regeln, die wir heute klarstellend abschaffen wollen. Sie gründen in den Bestimmungen des Landes Preußen, auf dessen Teilgebiet Nordrhein-Westfalen nach dem Krieg entstanden ist. Grundsätzlich stand Preußen kirchlichen – und das hieß damals zunächst christlichen – Gemeinschaften positiv gegenüber. In der Reformation entschieden sich die Landesherren, die noch kaum über Brandenburg hinausgriffen, für den evangelischen Glauben. Damit war auch die Entscheidung über die Konfession der Untertanen getroffen. Kirchliche Vermögensangelegenheiten waren Teil nicht nur staatlicher, sondern auch grundherrlicher Verwaltung. Komplizierter wurde es, als Evangelische aus anderen europäischen Ländern – aus Salzburg und Österreich, und Frankreich – in Preußen einwanderten. Nun gab es reformierte und lutherische – ich bin versucht, zu sagen: lutherische – Evangelische in Preußen. Immerhin: Alle waren evangelisch, obwohl das durchaus beträchtliche Unterschiede machen konnte. Verworrener gestaltete sich dann die Lage, als mit der Eroberung Schlesiens zusätzlich viele katholische Menschen Preußen wurden. Friedrich der Große machte generell keinen Unterschied. Er wollte auch Muslime herzlich aufnehmen, solange sie nur sein Land „peuplieren“, also besiedeln wollten. Das galt sowieso für die überall vorhandenen jüdischen Gemeinden. 15.05.2024 Die Freiheit in Glaubensdingen, die der preußische Staat so in allervorbildlichster Weise gab, fand aber sein Gegenstück in der staatlichen Aufsicht. (Zuruf: Aber hallo!) Allfällig einwandernde Muslime hätten so als staatliche Aufsicht einen Konsistorialpräsidenten, wie die anderen Kirchen auch, akzeptieren müssen. Im Kirchenkampf Bismarcks verschlechterte sich das Verhältnis zur katholischen Kirche; die Aufsicht wurde restriktiver. Unter dem Grundgesetz ist die Aufsicht nun nicht mehr zu halten. Das gilt zunächst juristisch, weil die Verfassung Freiheiten gibt, die sich mit dieser Aufsicht nicht vertragen. Das gilt aber gerade heute auch in Hinsicht auf die Bedeutung der großen christlichen Landeskirchen. Die Kirchen haben es nicht verstanden, ihrem Bedeutungs- und Mitgliederverlust in modernen Zeiten entgegenzuwirken. Als mein Vater in den 70er-Jahren Presbyter wurde, zählte meine Heimatgemeinde 27.000 Mitglieder mit sieben Pfarrern und sieben Predigtstätten. Als ich 2004 Presbyter wurde, gab es 9.000 Mitglieder mit drei Pfarrern und zwei Predigtstätten. Grund für die Verluste ist auch eine Vernachlässigung spiritueller und konkreter sozialdiakonischer Aufgaben. Zum anderen ergibt sich ein Druck auf die Mitgliederzahlen wohl durch die allgemeine Entwicklung zum Profanen und Zeitgeistlichen, der kirchlicherseits manchmal auch noch allzu bereitwillig nachgegeben wurde. Die Mitgliederzahlen sind aber hauptsächlich bestimmend für die Höhe kirchlichen Vermögens. Dementsprechend weniger bedeutsam ist und wäre heute eine staatliche Fürsorge in kirchlichen Vermögensangelegenheiten. Folgerichtig ist es also, obwohl gerade der letzte Grund mich sehr schmerzt, den vorliegenden Gesetzentwurf zu beschließen. Lassen Sie es mich so sagen: So sei es. (Beifall von der AfD)

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