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Christof Rasche

15.05.2024 Sitzungen 18/63

Vielen Dank. – Für die Landesregierung hat nun Minister Nathanael Liminski das Wort. Bitte sehr. Nathanael Liminski, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten: Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der hier zur Beratung anstehende Antrag zur Änderung der Landesverfassung wirft zweifelsohne sehr komplexe rechtliche Fragen auf; das zeigt schon das Antragspapier mit bemerkenswert vielen rechtswissenschaftlichen Quellenhinweisen. Wir reden nicht über eine kleine Streichung innerhalb der Landesverfassung, sondern durchaus über das Für und Wider bestimmter Regelungen, dabei auch über Verfassungsgrundsätze, nicht zuletzt im Weiteren auch über das Recht völkerrechtlicher Verträge und manch andere angeschlossene Frage. Es stellt sich also neben diesen juristischen Aspekten, die natürlich in einer gesetzgebenden Körperschaft zu berücksichtigen sind, ganz zentral auch die Frage der politischen Notwendigkeit. Für die vorgeschlagene Verfassungsänderung besteht aus unserer Sicht kein sachlicher Grund. Herr Wedel hat gerade noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kirchen zumindest für eine solche Änderung der Verfassung keinen Anlass geboten haben – im Gegenteil: Es spricht aus Sicht der Landesregierung alles dafür, Art. 23 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen so zu belassen, wie er seit dem Inkrafttreten der Landesverfassung vor bald 74 Jahren gilt, und zwar mit unverändertem Wortlaut. Man könnte also auch so weit gehen, zu sagen: Die Regelung hat sich ganz offensichtlich bewährt. Das ist aus unserer Sicht auch nicht verwunderlich, weil sie dem Grundsatz der verfassungspolitischen Klugheit entspricht. Was meine ich damit, wenn ich sage, dass diese Regelung klug ist? Sie bewahrt den Staat vor dem Dilemma, sich einerseits zwischen der Souveränität des demokratisch legitimierten Gesetzgebers und andererseits dem Grundsatz der Vertragstreue entscheiden zu müssen. Im Fall von Verträgen mit dem Heiligen Stuhl käme noch das Völkerrecht hinzu. Dieses Dilemma eintreten zu lassen, kann niemand ernsthaft wollen. Ein weiteres Argument: Würde Art. 23 Abs. 2 der Landesverfassung wie vorgeschlagen geändert, könnte mindestens der Eindruck entstehen, die staatliche Seite wolle sich künftig vorbehalten, Staatskirchenverträge nicht mehr einvernehmlich, sondern durch einseitige gesetzliche Regelung zu Landtag ändern – und das, obwohl die Inhalte der Staatskirchenverträge ohnehin nur teilweise zur Disposition des Landesgesetzgebers stehen. Möglicherweise würde also der staatlichen Seite gar unterstellt, sie habe konkrete dahin gehende Absichten. Blickt man bei aller richtigen und wichtigen Unterscheidung der jeweiligen Sphären auf dieses besondere Miteinander von Staat und Kirchen, muss man erneut sagen: Eine solche Belastung dieses Verhältnisses kann niemand ernsthaft wollen. Über das Spannungsverhältnis der Rechtslage zum Demokratieprinzip kann man, wie eingangs gesagt, durchaus diskutieren. Für die These aber, dass Art. 23 Abs. 2 der Landesverfassung grundgesetzwidrig und der Landtag deshalb geradezu verpflichtet wäre, diese Bestimmtheit zu ändern, sieht die Landesregierung keine hinreichende Grundlage. Lassen Sie mich daher festhalten: Die Landesregierung kann sich den Argumenten aus den genannten rechtlichen und politischen Gründen nicht anschließen und lehnt den Vorschlag zur Änderung der Landesverfassung daher ab. Der Beratung im Ausschuss sehen wir selbstverständlich gerne und offen entgegen. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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