Dr. Hartmut Beucker
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Damen, geehrte Herren! Als ich den vorliegenden Gesetzentwurf gelesen habe, war ich etwas erstaunt. Da wäre unter Punkt A ein Problem zu beschreiben, allerdings findet sich dort keines. Es wird lediglich behauptet, eine seit Bestehen der Verfassung geltende Regelung sei demokratiefeindlich. Aha, die Verfasser der NRW-Verfassung waren also Demokratiefeinde? Das ist eine interessante Sicht der Dinge. Im Einzelnen geht es um Verträge zwischen Staat und Kirche. Systematisch gesehen beruht das deutsche Staatskirchenrecht auf einer doppelten Grundlage. Charakteristisch ist seine Zweispurigkeit aus dem einseitig vom Staat gesetzten Recht – Verfassung, einfaches Gesetz – auf der einen und dem zwischen Staat und Kirche einvernehmlich gesetzten Recht – Staatskirchenrecht, Konkordat – auf der anderen Seite. Problematisch ist daran, dass die Verträge, die unter Gleichrangigen sonst nur aufgrund der Bestimmungen im Vertrag selbst und der allgemein geltenden Gesetze geändert und beendet werden, hier eben nicht unter Gleichrangigen geschlossen werden. Der Staat könnte ein Gesetz beschließen, das einen Vertrag ändert oder beendet. Genau das wollen die Antragsteller ja auch erleichtern. Nur ist den Kirchen laut Verfassung ein Rang eingeräumt, der verbietet, sie wie normale Untertanen zu behandeln; deswegen ist zu einer wie hier in Aussicht genommenen Änderung ihre Zustimmung nötig. SPD und FDP ist es unbequem, erst noch den Vertragspartner fragen zu müssen, ob sie Verträge womöglich gegen deren Wortlaut ändern oder beenden können. Sie wollen quasi von oben die staatliche Macht ausspielen können. Landtag Nur die Begründung überzeugt nicht. Da wird uns eine Textwüste vor die Füße gekippt, die genauso aussieht, als hätte man einen Aufsatz oder Kommentar kopiert, aus dem man die Idee zu diesem Antrag genommen hat. Die enthaltenen Zitate geben den Meinungsstand wohl zutreffend wieder, aber vielmehr als einen Überblick geben sie nicht. Vor allen Dingen lassen Sie explizit offen, wie denn die Rechtslage bei Abschaffung der geltenden Regeln aussieht und was bei den in Aussicht genommenen Änderungen von Kirchenverträgen gelten soll. Da werden mehrere Ansichten aufgezählt, die der Aufsatzverfasser der Diskussion in der einschlägigen Literatur entnommen hat, aber eine Entscheidung darüber wird offengelassen. Wir erwarten uns einfach mehr von einer Gesetzesbegründung, die immerhin die Landesverfassung ändern will. Vor allem jedoch ist die Argumentation mit dem Demokratiegebot Unsinn. Die bestehende Regelung beschränkt die gesetzgebende Gewalt in ihrer Machtvollkommenheit. Kirchenvertragsbezogene Gesetze vermag sie allein nicht zu erlassen. Wir finden im Grundgesetz aber zum Beispiel jede Menge Gegenstände, die der Machtvollkommenheit der Gesetzgebung entzogen sind. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber kann zum Beispiel weder die Grundrechte oder den Rechtsstaat abschaffen noch eine Monarchie – sei sie auch konstitutionell – einführen. Das sind nur die Beispiele, die besonders krass die Beschränkungen des Gesetzgebers zeigen, weil er gar nicht tätig werden darf. Meinungen, genau dieses Verfahren sei antidemokratisch, befinden sich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Die gerade angesprochenen Ewigkeitsgarantien im Grundgesetz geben aber Anlass zu einer weiteren Überlegung: Wenn der Verfassungsgeber in NRW die Kirchenverträge vor einseitiger Antastung durch das Land schützen wollte, wäre die getroffene Regelung eigentlich kurzsichtig eingeführt worden, denn es liegt auf der Hand, dass eine Regierung die ihr unbequeme Verfassung an der betreffenden Stelle ohne Ewigkeitsgarantie immer ändern, also das machen kann, was hier gerade beabsichtigt ist. Die Möglichkeit eines solchen Zugriffs lässt aber den Schutz der Kirchenverträge gerade in Zeiten kirchenkritischer Regierungen oder Mehrheiten leerlaufen. Hätten das die Verfassungsgeber nicht bedacht? Ich stelle in den Raum, dass wegen der besonderen Stellung der Kirchenverträge sehr eingehend diskutiert werden müsste, ob nicht auch Art. 23 Abs. 2 der Landesverfassung von der Möglichkeit einer Änderung ausgenommen ist. Für den Ausschuss – denn es ist die Überweisung an den Ausschuss geplant – ergeben sich spannende Fragen. Der Überweisung werden wir sicher zustimmen. Die nicht überzeugende Argumentation für den 15.05.2024 Gesetzentwurf lässt aber unserer Meinung nach eine Verfassungsänderung kaum zu. – Vielen Dank. (Beifall von der AfD)
