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Jule Wenzel

GRÜNE 24.04.2024 Sitzungen 18/61

Wir debattieren heute über eine Anpassung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes vor Erlass neuer Berufsreglementierungsregelungen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung konkretisiert dabei die Umsetzung einer EU-Richtlinie. 24.04.2024 Und was erst einmal sehr sperrig klingt, dient tatsächlich der konsequenten Umsetzung zweier Grundprinzipien der Europäischen Union: Der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Sie wiederum sind entscheidende Stellschrauben bei der Sicherstellung des funktionierenden Binnenmarktes. Dabei gilt die Maßgabe, dass dies unter maximaler Transparenz und hohen Standards beim Verbraucherschutz genügen muss. Und so müssen alle Regelungen, die den Zugang oder die Ausübung von Berufen betreffen, auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden, um die Durchlässigkeit für Arbeitnehmer*innen bei gleichzeitig verbindlichen Standards sicherzustellen. Dies betrifft als Regelungsgeber nicht nur die zu Gesetzesinitiativen berechtigten Verfassungsorgane, sondern auch Kammern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nach Landesrecht Berufe reglementieren dürfen. Der vorliegende Gesetzesentwurf konkretisiert nun die im Jahr 2020 beschlossene Umsetzung an zwei Stellen: Den Begriffsbestimmungen und der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das ist auch deshalb notwendig geworden, da die EU-Kommission die Umsetzung der Richtlinie als zu ungenau moniert hatte und ihre Bedenken im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren verfolgt. Mit diesem Entwurf soll diesem Umstand Abhilfe geschaffen werden, was wir natürlich begrüßen. Konkret werden in den Begriffsbestimmungen die Bezeichnungen „reglementierter Beruf“, „Berufsqualifikation“, „geschützte Berufsbezeichnung“ und „vorbehaltene Tätigkeit“ weiter ausgeführt, um eine rechtssichere Anwendung zu erreichen. Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeit wird der § 4, Absatz 3 dahin gehend geändert, dass ersichtlich wird, dass die Liste der zu prüfenden Anforderungen sich nicht allein aus Anlage 3 zu § 4 Absatz 3 VHMPG NRW speist, sondern dass neue Regelungen auch unter dem Gesichtspunkt bereits vorhandener Regelungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten müssen und keine Überregulierung stattfinden darf. Beide Änderungen richten sich nun deutlicher nach der EU-Richtlinie und sind daher zu begrüßen. Wir stimmen der Gesetzesänderung daher zu.

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