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Christof Rasche

24.04.2024 Sitzungen 18/61

Vielen Dank. – Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir sind am Schluss der Aussprache angelangt. Die antragstellende Fraktion der AfD hat eine direkte Abstimmung beantragt. Wir kommen somit zur Abstimmung über den Inhalt des Antrages Drucksache 18/8875. Wer stimmt diesem Antrag zu? – Landtag (Thorsten Klute [SPD]: Nicht so viele!) Das ist die Fraktion der AfD. Wer lehnt diesen Antrag ab? – Das sind die Fraktionen von FDP, CDU, Grünen und SPD. Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Somit ist dieser Antrag Drucksache 18/8875 abgelehnt. Wir kommen zu: 10 Fragestunde Drucksache 18/8983 Mit dieser Drucksache liegt Ihnen die Mündliche Anfrage 44 vor. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 94 Abs. 8 unserer Geschäftsordnung die Fragestellerin bzw der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen und nach Beantwortung der Mündlichen Anfrage jedes andere Mitglied des Landtags bis zu zwei Zusatzfragen stellen kann. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne und nicht unterteilte Frage enthalten. Ich rufe die Mündliche Anfrage 44 des Abgeordneten Marcel Hafke (FDP) von der FDP-Fraktion auf. Ich darf vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. Die Landesregierung hat angekündigt, dass Frau Ministerin Paul antworten wird. Ministerin Paul hat jetzt das Wort. – Bitte sehr. Josefine Paul*), Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: Vielen Dank, Herr Präsident. – Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben uns bereits in der letzten Woche sowohl im Schulausschuss als auch im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie sehr intensiv mit den dort eingegangenen Berichtsbitten befasst. Auch in dieser Fragestunde möchte ich zu den aufgeworfenen Fragen sehr gerne Stellung nehmen. Der weitere Ausbau ganztägiger Förderung ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung, insbesondere vor dem Hintergrund des jahrgangsweise aufwachsenden Rechtsanspruches ab 2026. Für den Gesamtprozess der landesweiten Ausführung des durch den Bundesgesetzgeber beschlossenen Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter wurde bereits frühzeitig in dieser Legislaturperiode die Entscheidung für eine gemein-24.04.2024 sam zu schulternde Verantwortung des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration getroffen. Die arbeitsteilige Vorgehensweise für die operative Umsetzung von zentralen Einzelaspekten können dem Bericht des MSB und des MKJFGFI „Dialogprozesse der Landesregierung im Zuge der landesrechtlichen Ausführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“ vom 24. April 2023 entnommen werden. Zur Abstimmung zwischen beiden Häusern ist ein regelmäßig tagender Lenkungskreis zum Thema „Umsetzung Rechtsanspruch“ eingerichtet. Das Themenfeld „Ganztag“ wird im Ministerium für Schule und Bildung in der Abteilung 5 „Allgemeinbildende Schulen, Ganztag, Förderschulen, Inklusive Bildung“ und im MKJFGFI in der Abteilung 2 „Kinder, Jugend“ bearbeitet. Der bundesrechtliche Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter soll vorrangig durch Angebote in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich erfüllt werden, die seit dem Schuljahr 2003/2004 als Trägermodell in Kooperation zwischen Schule und häufig freien Trägern der Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen erfolgreich eingeführt ist. In den für Schule und Jugendhilfe zuständigen Ressorts ist hinsichtlich rechtlicher Fragestellungen zu Umsetzungsregelungen zum Rechtsanspruch juristische Fachexpertise eng eingebunden. Die Auseinandersetzung mit komplexen Themen verläuft dynamisch, ist ein dynamischer Prozess. Ihre Aufbereitung erfordert unterschiedliche Formate. Verschiedentlich hat die Landesregierung daher bereits deutlich gemacht, dass dies auch für den Arbeits- und Diskussionsprozess zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes des Bundesgesetzgebers in Nordrhein-Westfalen gilt. Wir haben darauf hingewiesen, dass zurzeit mögliche Umsetzungsregelungen für den Rechtsanspruch auf unterschiedlichen Ebenen intensiv diskutiert und damit verbundene Erörterungen bewertet werden. Die Landesregierung hat im Rahmen der Vorbereitung der Umsetzung des bundesrechtlichen Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung bereits frühzeitig einen ausführlichen Dialog- und Beteiligungsprozess gestartet und rund 40 Gespräche geführt. Auch hierzu verweise ich auf die Vorlage 18/1190 vom 24. April 2023. Insbesondere die kommunalen Spitzenverbände und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sind wichtige und enge Partner der Landesregierung bei der Erörterung der vielfältigen Aspekte und Positionen. Sie wurden und werden weiterhin frühzeitig in Ausführungsprozesse einge-Landtag bunden. Mit beiden Partnern wurde ein regelmäßiger Dialog bereits im Jahr 2022 aufgenommen und anschließend etabliert, der in der Regel auf Ebene der Abteilungsleitungen unter Einbeziehung der weiteren fachlichen Arbeitsebenen der Ressorts geführt wird. In insgesamt rund 20 Gesprächen mit diesen beiden zentralen Partnern und Vertretungen des MSB sowie des MKJFGFI wurden umfängliche fachliche Fragen erörtert, insbesondere zur organisatorischen und pädagogischen Ausführung des Ganztags. In diesen Gesprächen wurden verschiedentlich mögliche Regelungsbedarfe und Fragestellungen fachlich erörtert. Am 25. September 2023 fand eine zentrale Bündelungsveranstaltung zum Abschluss des Dialogprozesses mit zentralen Partnern des Ganztages unter Beteiligung der Ministerinnen sowie der Staatssekretäre Dr. Mauer und Herr Bahr statt. Dort wurden auch zentrale Empfehlungen des im Dezember 2022 durch die Landesregierung eingesetzten Expertenbeirats vorgestellt. Das entsprechende Empfehlungspapier wurde beiden Ministerinnen am 26. Oktober 2023 vom Expertenbeirat übergeben und in der Folge veröffentlicht. In einem gemeinsamen Arbeitsprozess von Vertreter*innen der genannten Abteilungen im MSB und MKJFGFI werden auch mögliche Umsetzungsregelungen auf unterschiedlichen Ebenen intensiv diskutiert und eingegangene Stellungnahmen bewertet. Erwähnt werden soll in diesem Zusammenhang beispielhaft das von den kommunalen Spitzenverbänden im Januar dieses Jahres eingereichte umfangreiche Rechtsgutachten, welches im Prozess ausgewertet wird. Um dennoch allen beteiligten Akteuren ihren Anforderungen entsprechend frühzeitig Orientierung und Handlungssicherheit für ihre weiteren Planungen zu geben, haben wir die fachlichen Grundlagen als Leitlinien zur Umsetzung öffentlich gemacht. Wiederholt haben wir darauf hingewiesen, dass das, was an Umsetzungsregelungen getroffen werden muss und soll, derzeit geprüft und abgestimmt wird. Im Ergebnis wird das vorgelegt, was zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes des Bundes in Nordrhein-Westfalen zu regeln ist. Der weitere Ausbau ganztägiger Förderung ist und bleibt ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Das Landeskabinett hat daher am 5. März 2024 fachliche Grundlagen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026 gebilligt. Damit wurde auch dem Wunsch der kommunalen Spitzenverbände und weiterer zentraler Partner im Ganztag entsprochen, frühzeitig Orientierung und Klarheit zu erhalten. Die fachlichen Grundlagen bilden eine Basis für die Umsetzung des bundesgesetzlichen Rechtsan-24.04.2024 spruches vor Ort. Die Veröffentlichung der fachlichen Grundlagen bedeutet nicht, dass keine weiteren Umsetzungsregelungen erfolgen sollen. Diese werden aktuell intensiv und mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet, um die mit der Ausführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung verbundenen weiteren Fragen zu klären. Mit Blick auf die konkrete Ausrichtung der Umsetzungsregelungen ist der Willensbildungsprozess der Landesregierung noch nicht abgeschlossen. Entsprechende Regelungen werden rechtzeitig vor Inkrafttreten des aufwachsenden Rechtsanspruchs vorliegen. Die Landesregierung sieht sich in diesem Prozess selbstverständlich an die Verfahren der Information und Beteiligung des Parlaments sowie anderer außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen gebunden. Mitte Januar 2024 haben die kommunale Spitzenverbände ein Rechtsgutachten in die Diskussion eingebracht. Dieses wird selbstverständlich ausgewertet und gleichermaßen in den Abwägungsprozesses einbezogen und berücksichtigt. Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs baut Nordrhein-Westfalen auf das erfolgreiche Modell der Offenen Ganztagsschule auf. Das erfolgreiche kooperative Trägermodell in der Zusammenarbeit von Grundschulen und freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe sowie weiteren Trägern und außerschulischen Partnern soll weitergeführt werden. Im Landeshaushalt 2024 stehen rund 780 Millionen Euro für den Ganztag zur Verfügung. Damit werden 430.500 Plätze zum Schuljahr 2024/2025 ermöglicht. In den letzten Jahren gab es einen dynamischen Platzaufwuchs. Allein mit den beiden Haushalten 2023 und 2024 können fast 70.000 weitere Plätze ermöglicht werden. Alle von den Kommunen beantragten Plätze wurden bislang bewilligt. Durch das Infrastrukturausbauprogramm Ganztag wird ein weiterer Impuls zum Platzausbau gesetzt. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter konnte am 18. Oktober 2023 veröffentlicht werden und unterstützt die Kommunen bei dem quantitativen und qualitativen Ganztagsausbau. Das Förderprogramm beinhaltet ein Investitionsvolumen von rund 892 Millionen Euro. Nordrhein-Westfalen konnte durch die im Vergleich mit anderen Bundesländern sehr frühzeitige Veröffentlichung der Förderrichtlinie eine gute Grundlage für weitere kommunale Ausbauplanungen schaffen. Landesweit rechnet die Landesregierung im Endausbau, also zum Schuljahr 2029/2030, mit einem Bedarf an Plätzen für rund 80 % aller Kinder im Grundschulalter. Bereits jetzt sieht § 24 Abs. 4 SGB VIII eine Pflicht zum Vorhalten eines bedarfsgerechten Betreuungs-Landtag angebots für Kinder im schulpflichtigen Alter vor. Näheres ist im Grundlagenerlass des MSB „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Oktober 2010 ausgeführt. Die Finanzierungssystematik der OGS soll – das stellen die fachlichen Grundlagen klar – weiterhin auf Mitteln des Landes, der Kommunen und Beiträge der das System nutzenden Eltern basieren. Ab 2026 treten aufwachsend Beiträge des Bundes zu den Betriebskosten hinzu. Die Förderungssätze des Landes und die Beiträge der Kommunen werden jährlich zum 1. August um 3 % erhöht. Mit dem verabschiedeten Haushalt für das Jahr 2024 hat die Landesregierung trotz schwieriger Rahmenbedingungen unterstrichen, dass die Bildung und der Ausbau der offenen Ganztagsangebote mit Blick auf den Rechtsanspruch ab dem Jahr 2026 ein zentrales Anliegen sind für die Beiträge von Eltern. Für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule gelten die bestehenden Regelungen des Kinderbildungsgesetzes sowie der entsprechende Runderlass des MSB. Die fachlichen Grundlagen stellen die Leitlinien für die weitere Ausgestaltung des bundesrechtlichen Rechtsanspruchs dar und beschreiben insbesondere relevante organisatorische und pädagogische Themenbereiche. Die fachlichen Grundlagen selbst stellen noch keine Umsetzungsregelungen dar, sondern bereiten diese vor. Diese werden – wie oben beschrieben – im weiteren Verlauf folgen und hierbei unter anderem auch Aspekte in Bezug auf die Betriebserlaubnis aufgreifen. Für die gelingende Umsetzung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote der OGS ist eine gute und koordinierte Zusammenarbeit von Lehrkräften und Personal des Trägers der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote eine wichtige Voraussetzung. In der Ganztagsschule gibt es bereits geeignete Formate dieser Kooperation, zum Beispiel Steuerungsgruppen. Lehrkräfte werden, wie bisher, anteilig in den Ganztagsangeboten eingesetzt. Neben der individuellen Förderung können diese Lehrerstellenanteile bereits jetzt für Konzeption und Koordination genutzt werden. Die Kooperation der außerunterrichtlichen Partner, also beispielsweise aus den Bereichen Kultur oder Sport, bleibt ein zentrales Gestaltungsmerkmal des Ganztags, die weiterhin auf Rahmenvereinbarungen mit zentralen Partnern beruhen sollen. Die Landesregierung hat bereits mehrfach klar kommuniziert, dass die fachlichen Grundlagen eine Basis für die Umsetzung des Rechtsanspruchs vor Ort bilden und als Orientierung genutzt werden können, um bereits jetzt die Voraussetzungen für die Erfüllung des Rechtsanspruchs ab dem 1. August 2026 zu 24.04.2024 schaffen. Die erforderlichen Regelungen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs vorliegen. Mir ist an dieser Stelle jedoch auch noch einmal wichtig, zu sagen, dass wir nicht bei null starten, sondern auf einem System aufsetzen und dieses weiterentwickeln werden.

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