Dr. Werner Pfeil
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen! Man darf die Hoffnung nicht aufgeben. Ja, Angela Erwin, es ist ein guter Tag: Endlich wird die Landesregierung in Bezug auf den integrierten Bachelor tätig. Angesichts der überschaubaren Anzahl an gesetzgeberischen Notwendigkeiten ist allerdings nicht ganz nachvollziehbar, warum das Ganze anderthalb Jahre gedauert hat und so vieler Nachfragen der Opposition bedurfte. Schon seit Beginn der Legislaturperiode war es in Aussicht gestellt worden. Aber wir freuen uns, dass der Gesetzentwurf nun vorliegt, da die Jurastudentinnen und Jurastudenten in Nordrhein-Westfalen bereits dringend darauf gewartet haben. Es wurden auch einige der von der Landesfachschaft Jura benannten Kritikpunkte aufgegriffen, die auch unseren Überlegungen zugrunde lagen. Wichtig ist zum einen, dass es sich tatsächlich um einen zusätzlichen und nicht um einen alternativen Abschluss handelt. Denn es ist kein Trostpreis. Eine Exmatrikulation darf keine Voraussetzung für das Erlangen des Bachelorabschlusses sein. Das Erfor-Landtag dernis einer Exmatrikulation würde das Grundkonzept des integrierten Bachelors ad absurdum führen, da es sich dann faktisch nicht mehr um einen integrierten, sondern um einen alternativen Abschluss handeln würde. Zweitens. Auch die Kritik, dass die ursprünglich geplante Rückwirkungsregelung bis 2019 gerade aufgrund der Coronasemester zu kurzfristig sei – Frau Hanses hat darauf hingewiesen –, wurde im Gesetzentwurf berücksichtigt. Die Rückwirkung wurde bis zum 31. März 2017 verlängert. Auch das begrüßen wir. Andere Kritikpunkte sind hingegen nicht berücksichtigt worden. Hier ist zwingend nachzubessern. Das können wir im Zuge der Sachverständigenanhörung tun. Die Verleihung soll dem Gesetzentwurf zufolge erst auf Antrag erfolgen. Warum ist das so? Dies widerspricht der in der Begründung des Gesetzes genannten Grundidee, dass der Bachelorgrad von Gesetzes wegen verliehen wird. Demnach müsste der Bachelortitel bei Vorliegen der Voraussetzungen per se verliehen werden und keines entsprechenden Antrags bedürfen. Außerdem unterfällt nach dem Gesetzentwurf die Prüfung der Voraussetzungen dem Zuständigkeitsbereich der Universitäten. Dies birgt die Gefahr, dass die Universitäten untereinander und im Verhältnis zu den Justizprüfungsämtern divergierende Entscheidungen bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen treffen könnten. Die damit entstehende Rechtsunsicherheit wirkt dem mit der gesetzlichen Verleihung verfolgten Ziel der Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit des Bachelors entgegen. Stattdessen könnte zumindest eine Vorprüfung durch die Justizprüfungsämter erfolgen, die dann bei den Universitäten als Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen vorgelegt werden kann. Auch darüber können wir diskutieren. Zudem soll laut vorliegendem Gesetzentwurf jede Universität alles Nähere zur Bestimmung der Note durch ihre Prüfungsordnungen selbst festlegen, obwohl die Einführung des Bachelors landesweit erfolgt. Dies widerspricht erneut der Einheitlichkeit des Abschlusses. Die Tatsache, dass die Prüfungsordnungen der Zustimmung des Justizministeriums bedürfen, erscheint nicht ausreichend, um eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu garantieren. Es besteht dadurch die Gefahr, dass gleiche Leistungen an verschiedenen Universitäten zu unterschiedlichen Bewertungen führen. Es ist zudem keine Überführung in ein Leistungspunktesystem vorgesehen. Gerade aufgrund des besonderen juristischen Bewertungssystems ist die Sicherstellung einer fairen Umrechnung in eine gleichwertige Bewertung im Rahmen der Bachelornote 24.04.2024 wichtig, zumal die Note des Bachelors für die Zulassung zum Masterstudium entscheidend sein kann. Sie sehen: Es gibt genug zu tun und in der Anhörung zu prüfen und zu hinterfragen. Wir freuen uns, dass der Gesetzentwurf vorliegt, und wir freuen uns, dass wir einen klaren Fahrplan für die Zukunft unserer Juristinnen und Juristen in Nordrhein-Westfalen haben. – Vielen Dank. (Beifall von der FDP)
